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LSG Bayern - L 16 R 706/04
Bayerisches Landessozialgericht vom 23.02.2005
- Inhalt
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- 14.12.2004 schlossen die Beteiligten einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte sich bereit
- widersprach der Kläger dem Vergleich vom 14.12.2002 und teilte mit, er nehme das Angebot nicht an und
- . Die Beklagte beantragt, festzustellen, dass das Berufungsverfahren durch Vergleich erledigt ist
- Rechtsstreit ist jedoch durch den Vergleich vom 14.12.2004 erledigt. Der Kläger hat im Termin zur
- Protokolls vorgelesen und von ihm genehmigt wurde. Der von den Beteiligten geschlossene Vergleich hat
BGH - XII ZB 102/00
Bundesgerichtshof vom 31.07.2002
- Inhalt
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- . Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264 und vom 21. April 1982 - IV b ZB 584
- vereinbarten die Parteien durch gerichtlich protokollierten Vergleich, der Versorgungsausgleich solle
- , der seit dem 15. Juli 1999 rechtskräftig ist, genehmigte das Oberlandesgericht diesen Vergleich und
- Antragsgegner den gerichtlichen Vergleich der Parteien wirksam angefochten hat oder nicht, oder ob dieser wegen
- diesen Vergleich beendet worden, sondern durch den Beschluß des Beschwerdegerichts, mit dem es den
LSG Sachsen - L 6 KN 34/00
Sächsisches Landessozialgericht vom 29.03.2001
- Inhalt
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- folgenden Vergleich: I. Der Kläger nimmt den Vorschlag einer Reha-Maßnahme in Warmbad vom 29.03. bis
- wurde der Vergleich den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt. Mit Schreiben vom 06.03.2000
- hinsichtlich der Punkte I., II. und V. nach wie vor dem Vergleich "vollinhaltlich" zustimme; durch die
- Vergleich vom 15.02.2000 keine Widerrufsklausel enthalte und dass das Gericht beabsichtige, im Wege des
- dahingehend beeinflusst" worden, dem Vergleich zuzustimmen, indem ihm in Aussicht gestellt worden sei
VG Berlin - 14 KE 227.06
Verwaltungsgericht Berlin vom 23.06.2008
- Inhalt
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- „Vergleich“ in der Regelung über die Terminsgebühr in Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG kann deshalb nur
- der Verwendung des Begriffs des „schriftlichen Vergleichs“ im Gegensatz zu dem in Nr. 1000 VV RVG
- Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG geforderten „Schriftlichkeit“ des Vergleichs soll im Übrigen nicht
- die Formulierung „… oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird
- „schriftlichen Vergleich“, sondern durch beiderseitige Erledigungserklärung seinen Abschluss gefunden. Die mit
OVG Nordrhein-Westfalen - 7 A 4490/99
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.04.2001
- Inhalt
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- Verletzung seiner Berufspflichten aus. Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren sei Werbung gemäß
- Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als Organ des öffentlichen Vermessungswesens, nicht als
- beanstandeten Art berechtigt sei. Selbst wenn die für Notare geltende Rechtslage auf den Öffentlich
- Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs aufmerksam mache. Diese Ansicht bestätigten für das Notarrecht
- mit den Namen und Anschriften der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure mitgeteilt werde, sofern
Gesetzentwurf: Leistungsschutzrecht für Presseverlage im Überblick
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 02.12.2012
- Inhalt
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- hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Das heisst (erst einmal!) jeder andere
- , der ein “Presseerzeugnis” oder “einen Teil” hiervon öffentlich zugänglich macht, greift in dieses
- einer gewerblichen Nutzung geschützte Teile öffentlich zugänglich macht, der greift am Ende doch nicht
- Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk nicht
- Unterzeichner des Max-Planck-Schreibens im Vergleich auf sich wirken lassen. Letztendlich habe ich
LSG Berlin-Brandenburg - L 10 AL 154/99
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 20.09.2002
- Inhalt
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- des Theaters im Rahmen der für den Rechtsträger geltenden Verfassung und öffentlich-rechtlichen
- . Landestheaters P. sei. Der Rechtsstreit endete am 20. Dezember 1993 durch Vergleich: "1. Die Beklagten
- den zuvor angegebenen Zeitraum mit befreiender Wirkung ausgezahlt habe, bestehe ein öffentlich
- diesem Grunde sei in dem schiedsgerichtlichen Vergleich eine gestaffelte Zahlung vereinbart worden: Eine
- Verpflichtung au dem schiedsgerichtlichen Vergleich erfüllt. Insgesamt ergebe eine am Wortlaut orientierte
BAG - 5 AZR 310/08
Bundesarbeitsgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- aus. Die Parteien schlossen am 12. März 2007 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis bei
- Arbeitsagentur nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften das Kurzarbeitergeld letztlich zahlen
- Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. Mai 2007 zu zahlen
- Zahlung einer Abfindung iHv. 1.500,00 Euro zum 31. März 2007 endete und die Beklagte den Kläger unter
- Beklagte hatte für Februar 2007 Saison-Kurzarbeitergeld iHv. 1.133,47 Euro zugunsten des Klägers
Entschuldungsstrategien
Rechtsanwalt John Miehler vom 07.05.2015
- Inhalt
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- Themen : GläubigervergleichZustimmungsersetzung (gerichtlicher Vergleich
- . Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan und Vergleich Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan (SBP) ist
- im Grunde nichts anderes als ein Vergleich mit den Gläubigern. Wenn der Schuldenbereinigungsplan
- zunehmender Anzahl der Gläubiger immer schwieriger, einen Vergleich zustande zu bringen. Je mehr Gläubiger im
- Insolvenzverfahren und später die Restschuldbefreiung öffentlich bekannt gegeben. Durch die
LSG Niedersachsen-Bremen - L 7 B 34/03 AL
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 21.07.2003
- Inhalt
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- Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht G ... In einem Vergleich einigten sich die
- Arbeitgeber sich verpflichtete, dem Kläger 200,00 Euro zu zahlen (Vergleich vom 14. März 2003). Am 17
- . November 2002 gegen Arbeitsentgelt beschäftigt war. Nach dem arbeitsgerichtlichen Vergleich hatte der
- Parteien des Arbeitsvertrages können über das öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht
- – SGB IV -). Ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn bestand ab 1. November 2002 nicht. Die
LSG Bayern - L 18 U 221/08
Bayerisches Landessozialgericht vom 30.03.2009
- Inhalt
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- Anspruch auf eine pauschalierte Abfindung ab 01.01.2007 aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom
- . Dir.K. unter dem 10.12.2006 mit dem Kläger einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen habe
- bleiben, ob der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 10.12.1996 nichtig sei. Denn im Gesetz sei weder eine
- Klägers. Er stütze seinen Anspruch auf den wirksam geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom
- 04.10.1996 gewesen. Soweit das SG andeute, der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 10.12.1996 könne
Forderungsbeitreibung im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr
Rechtsanwalt Guido Kluck vom 07.05.2012
- Inhalt
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- Vollstreckungsstaates. Die Bestätigung ist für „Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche
- Vergleich zugestimmt oder im Verfahren nicht widersprochen oder stillschweigend zugestanden hat. Die zu
- regelmäßig ein Anerkennungsverfahren (das sog. Exequaturverfahren) nach §§ 722, 723 iVm 328 ZPO
BSG - S 14 U 1220/06
Bundessozialgericht vom 27.05.2008
- Inhalt
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- SGB IV im Vergleich zur Fassung des Gesetzesentwurfes verschuldensabhängig bleibt, während sie im
- materiellen Rechts, namentlich des § 150 Abs 3 SGB VII iVm § 28e Abs 3a SGB IV. Das LSG habe geltendes Recht
- der damit grundsätzlich eingreifenden Haftung nach § 150 Abs 3 SGB VII iVm § 28e Abs 3a bis 3 f SGB IV
- bereinigte Haftung des § 150 Abs 3 SGB VII iVm § 28e Abs 3a bis 3f SGB IV begegnet keinen
- Alt 2 SGB VII iVm § 28e Abs 3a bis 3f SGB IV im vorliegenden Fall erfüllt sind, konnte der Senat
OVG Nordrhein-Westfalen - 7 A 999/99
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.10.1999
- Inhalt
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- Abstandflächenberechnung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs R. vor, die eine Berechnung der Abstandflächen
- nach den Feststellungen des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs R. unzweifelhaft sei. Das von
- Vergleich vom 25. Oktober 1994 beendet. In diesem Vergleich war unter anderem vorgesehen, daß die Firma W
- - Berechnungen des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs R. sowie eine Schnittzeichnung des
- wesentlichen aus, daß die nach dem gerichtlichen Vergleich vorzulegenden Unterlagen durch die Firma W. S
VG Münster - 10 K 937/08
Verwaltungsgericht Münster vom 05.09.2008
- Inhalt
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- . und in der Bezirksverwaltung Südost der Stadt N. öffentlich zu jedermanns Einsicht auslägen und bis
- Ingenieurgruppe für W. und W1. - IVV - aus eine aktualisierte Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage des
- verglichen, die nach Durchführung der Ortsumgehung X. anzusetzen seien. Die IVV kam zu dem Ergebnis
- 2005 durchgeführten Erörterungstermin hat die Klägerin nicht teilgenommen. Im März 2006 gab die IVV
- die LKW-Maut im Bereich N. -X. ab. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme kam die IVV-B. zu dem