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LSG Rheinland-Pfalz - L 1 SO 33/09
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 18.02.2011
- Inhalt
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- P Residenz L (Pflegeheim) und Rechtsnachfolgerin der P Gesundheitsdienste gGmbH. Bis 29.02.2000 war
- April 1999 im Pflegebereich gepflegt. Nach dem mit dem Pflegeheim am 14.05.1999 abgeschlossenen
- Heimentgelte waren jeweils im voraus am Ersten des Monats fällig. Das Pflegeheim berechnete der
- , Witwenrente und Unterhaltszahlung bis 31.10.1999) sei an die Einrichtung zu zahlen. Das Pflegeheim
- 30.09.2001 zahlte der Beklagte an das Pflegeheim zur Weiterleitung an die Hilfeempfängerin aus. Mit
SozG Hamburg - S 28 P 78/03
Sozialgericht Hamburg vom 08.05.2006
- Inhalt
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- der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer gemacht. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen
- sechs Wochen zu keinem Abschluss geführt haben. Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner und
- leistungsgerecht sein (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) und es einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher
- Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI). Das Pflegeheim
- Pflegeheime und Pflegedienste eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen
§ 114a SGB 11
Durchführung der Qualitätsprüfungen
- Inhalt
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- berechtigt, zum Zwecke der Qualitätssicherung die für das Pflegeheim benutzten Grundstü
- kann. Soweit Räume einem Wohnrecht der Heimbewohner unterliegen, dürfen sie ohne deren
- , über ihre Erfahrungen mit der Anwendung der Beratungs- und Prüfvorschriften nach diesem Buch
LSG Nordrhein-Westfalen - L 10 V 20/01
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 26.06.2002
- Inhalt
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- 04.09.1999 ist der Kläger dauernd in einem Pflegeheim untergebracht. Ausweislich des Heimvertrags vom
- sowie Hilfen durch Beratung und Angebote zur Kommunikation und Beschäftigung), weitere Leistungen (u.a
- Heimbewohner einen letzten Rest von Selbständigkeit zu belassen. Der außergewöhnliche