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VG Düsseldorf - 5 K 116/01

Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 12.07.2002
Inhalt
  • des Grundstücks von 667 qm zu Grunde, die er mit dem Beitragssatz von 6,75 DM multiplizierte. Die
  • versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne
  • Gewässer eingeleitet werden kann. 46§ 51 a LWG NW findet im vorliegenden Fall bereits deshalb keine
  • Abwasserversorgungsanlagen durch die Gemeinde ist mit Gebrauchsvorteilen verbunden, die darin bestehen, das auf dem
  • die Gemeinde von ihrem Recht auf Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs keinen Gebrauch macht