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LAG Hamm - 11 Sa 2116/05

Landesarbeitsgericht Hamm vom 13.07.2006
Inhalt
  • vereinbarten Befristung nicht. Die zuständigen Mitarbeiter der Personalabteilung der Universität
  • , öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art §§ 54,59 HG NW, § 42, 56 HRG Leitsätze
  • Kunsthochschulgesetzes zum "Fachbereich Musikhochschule der Universität M1xxxxx". Gem. § 28 a Abs. 2 des ebenfalls
  • der Universität M1xxxxx zuständigen W4xxxxxxxxxxx W2xxxxxx-Universität M1xxxxx und auf Vorschlag des
  • W2xxxxxx-Universität M1xxxxx habe ich eine Durchschrift zukommen lassen. . . . " 2021Die Abteilung

VG Köln - 3 K 9913/02

Verwaltungsgericht Köln vom 18.01.2006
Inhalt
  • der Universität Hamburg tätig gewesen war, wurde auf Antrag der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
  • Fakultät der Universität L. unter dem 05. Oktober 1990 durch das Ministerium für Wissenschaft und
  • Universitätsprofessors C 3 für das Fach Biochemie an der Universität L. beauftragt. Die Beauftragung war befristet
  • seitdem zuständigen Rektor der Universität L. beauftragt. Ab dem Sommersemester 1995 bis zum
  • Beauftragungserlasse des MWF NW bzw. Beauftragungsbescheide des Rektors der Universität L. enthalten den Zusatz

LAG Hamm - 11 Sa 446/10

Landesarbeitsgericht Hamm vom 17.06.2010
Inhalt
  • eines "öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art" (Fortführung zu BAG 18.07.2007 - 5 AZR
  • Beauftragung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art. Für die
  • Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Rektorin der Westfälischen W1-Universität M1 unter
  • öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art". Beide Schreiben schließen mit einer
  • Tätigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bestehe eine Rechtsgrundlage. Das

VGH Baden-Württemberg - 1 S 2200/08

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 28.07.2009
Inhalt
  • im zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich der Verordnung auf den öffentlich zugänglichen Flächen
  • , begrenzt durch die Bertoldstraße, den Platz der Alten Synagoge, den Platz der Universität, das
  • Polizeiverordnung. § 2 7 Alkoholverbot 8 (1) Im Geltungsbereich der Verordnung ist es auf den öffentlich
  • räumliche Beschränkung sowie die Befristung des Verbots sei der Freiheitseingriff zu Gunsten des hohen
  • Juristinnen (akj) sowie Promotionsstudent an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität

VG Frankfurt (Main) - 7 K 3732/08.F

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 22.05.2009
Inhalt
  • Ausweisungsverfügung für verhältnismäßig erachte - allenfalls eine Befristung in Höhe von sechs
  • weiter zu qualifizieren. Er beabsichtige an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am
  • auf Befristung sei nicht aktenkundig. 19 Im Rahmen der erst noch im förmlichen Befristungsverfahren
  • Türkei aus. 23 Die Universität Frankfurt am Main bestätigte am 17.11.2008 das Vorliegen einer
  • sie in einer wohl als bedrängend empfundenen Lebenskrise aufsuchte, dürften durch eine Befristung der

VG Saarlouis - 10 L 2144/09

Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 26.01.2010
Inhalt
  • vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des
  • zeitliche Befristung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist schon deshalb kein Raum, weil der
  • Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, geht und daher das besondere öffentliche
  • Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der

OVG Berlin-Brandenburg - 5 B 6.08

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 02.10.2008
Inhalt
  • 1999 Aktenzeichen: OVG 5 B 6.08 Dokumenttyp: Urteil (Zur nachträglichen dreijährigen Befristung von
  • Informatik an der im Jahre 1991 neu errichteten Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus
  • ...“ nicht die ihr von der Beklagten unterlegte Bedeutung einer Befristung auf fünf Jahre entsprechend der
  • Mitarbeiters gelte gem. Ziffer 4 des Vergleichs eine Befristung - „bis auf weiteres“ - nach dem
  • Befristung hätte kein „gegenseitiges Nachgeben“ vorgelegen. Denn die Unsicherheit über die Wirksamkeit

VG Koblenz - 3 K 1282/07.KO

Verwaltungsgericht Koblenz vom 01.09.2008
Inhalt
  • Kläger die nachträgliche zeitliche Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung. Gleichzeitig bat er um
  • Befristung vorgenommen werde. Dazu kam es jedoch nicht mehr, weil der Kläger am 25. Februar 2004 im
  • eingeholtes Gutachten der Universität des Saarlandes vom 7. Juli 2008 stelle ihm eine positive Prognose aus
  • Zweibrücken und das in diesem Zusammenhang zur Akte gereichte Gutachten der Universität des
  • 2013 befristet. Der Kläger hält die Entscheidung auch in Ansehung der Ermessensergänzung und Befristung

VG Düsseldorf - 2 K 2741/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 20.11.2007
Inhalt
  • Schiffswerft in E1. Im Jahre 1988 nahm er an der H-Universität/Gesamthochschule E1 ein Maschinenbaustudium
  • Arbeitgeber noch gebunden war. Die Befristung wurde sachlich begründet mit der Erprobung des Angestellten
  • berufsbildenden Schulen enden sollte. Nach § 2 des Vertrages stand der Kläger in einem öffentlich
  • es keiner weiteren Einstellung, sondern lediglich der Aufhebung der Befristung. Die hierfür
  • öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift (vgl. § 14 Abs. 1 LVO NRW

BVerfG - 2 BvR 2029/01

Bundesverfassungsgericht vom 05.02.2004
Inhalt
  • . BTDrucks 7/2222, S. 2 f.). Einen weiteren Grund für die Befristung sah man in der Unzulänglichkeit
  • Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Halle-Wittenberg, und Prof. Dr. N. Nedopil, Leiter
  • Universität München, geäußert. Zur Vollzugswirklichkeit haben neben dem früheren Leiter der
  • zu machen" (BTDrucks 7/2222, S. 3). Damit verschaffte die Befristung dem Untergebrachten eine
  • wird und die öffentliche Missbilligung der Tat zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 105, 135 ; Jescheck