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LAG Hamm - 11 Sa 2116/05
Landesarbeitsgericht Hamm vom 13.07.2006
- Inhalt
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- vereinbarten Befristung nicht. Die zuständigen Mitarbeiter der Personalabteilung der Universität
- , öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art §§ 54,59 HG NW, § 42, 56 HRG Leitsätze
- Kunsthochschulgesetzes zum "Fachbereich Musikhochschule der Universität M1xxxxx". Gem. § 28 a Abs. 2 des ebenfalls
- der Universität M1xxxxx zuständigen W4xxxxxxxxxxx W2xxxxxx-Universität M1xxxxx und auf Vorschlag des
- W2xxxxxx-Universität M1xxxxx habe ich eine Durchschrift zukommen lassen. . . . " 2021Die Abteilung
VG Köln - 3 K 9913/02
Verwaltungsgericht Köln vom 18.01.2006
- Inhalt
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- der Universität Hamburg tätig gewesen war, wurde auf Antrag der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen
- Fakultät der Universität L. unter dem 05. Oktober 1990 durch das Ministerium für Wissenschaft und
- Universitätsprofessors C 3 für das Fach Biochemie an der Universität L. beauftragt. Die Beauftragung war befristet
- seitdem zuständigen Rektor der Universität L. beauftragt. Ab dem Sommersemester 1995 bis zum
- Beauftragungserlasse des MWF NW bzw. Beauftragungsbescheide des Rektors der Universität L. enthalten den Zusatz
LAG Hamm - 11 Sa 446/10
Landesarbeitsgericht Hamm vom 17.06.2010
- Inhalt
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- eines "öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art" (Fortführung zu BAG 18.07.2007 - 5 AZR
- Beauftragung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art. Für die
- Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Rektorin der Westfälischen W1-Universität M1 unter
- öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art". Beide Schreiben schließen mit einer
- Tätigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bestehe eine Rechtsgrundlage. Das
VGH Baden-Württemberg - 1 S 2200/08
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 28.07.2009
- Inhalt
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- im zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich der Verordnung auf den öffentlich zugänglichen Flächen
- , begrenzt durch die Bertoldstraße, den Platz der Alten Synagoge, den Platz der Universität, das
- Polizeiverordnung. § 2 7 Alkoholverbot 8 (1) Im Geltungsbereich der Verordnung ist es auf den öffentlich
- räumliche Beschränkung sowie die Befristung des Verbots sei der Freiheitseingriff zu Gunsten des hohen
- Juristinnen (akj) sowie Promotionsstudent an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität
VG Frankfurt (Main) - 7 K 3732/08.F
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 22.05.2009
- Inhalt
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- Ausweisungsverfügung für verhältnismäßig erachte - allenfalls eine Befristung in Höhe von sechs
- weiter zu qualifizieren. Er beabsichtige an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am
- auf Befristung sei nicht aktenkundig. 19 Im Rahmen der erst noch im förmlichen Befristungsverfahren
- Türkei aus. 23 Die Universität Frankfurt am Main bestätigte am 17.11.2008 das Vorliegen einer
- sie in einer wohl als bedrängend empfundenen Lebenskrise aufsuchte, dürften durch eine Befristung der
VG Saarlouis - 10 L 2144/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 26.01.2010
- Inhalt
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- vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des
- zeitliche Befristung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist schon deshalb kein Raum, weil der
- Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, geht und daher das besondere öffentliche
- Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der
OVG Berlin-Brandenburg - 5 B 6.08
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 02.10.2008
- Inhalt
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- 1999 Aktenzeichen: OVG 5 B 6.08 Dokumenttyp: Urteil (Zur nachträglichen dreijährigen Befristung von
- Informatik an der im Jahre 1991 neu errichteten Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus
- ...“ nicht die ihr von der Beklagten unterlegte Bedeutung einer Befristung auf fünf Jahre entsprechend der
- Mitarbeiters gelte gem. Ziffer 4 des Vergleichs eine Befristung - „bis auf weiteres“ - nach dem
- Befristung hätte kein „gegenseitiges Nachgeben“ vorgelegen. Denn die Unsicherheit über die Wirksamkeit
VG Koblenz - 3 K 1282/07.KO
Verwaltungsgericht Koblenz vom 01.09.2008
- Inhalt
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- Kläger die nachträgliche zeitliche Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung. Gleichzeitig bat er um
- Befristung vorgenommen werde. Dazu kam es jedoch nicht mehr, weil der Kläger am 25. Februar 2004 im
- eingeholtes Gutachten der Universität des Saarlandes vom 7. Juli 2008 stelle ihm eine positive Prognose aus
- Zweibrücken und das in diesem Zusammenhang zur Akte gereichte Gutachten der Universität des
- 2013 befristet. Der Kläger hält die Entscheidung auch in Ansehung der Ermessensergänzung und Befristung
VG Düsseldorf - 2 K 2741/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 20.11.2007
- Inhalt
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- Schiffswerft in E1. Im Jahre 1988 nahm er an der H-Universität/Gesamthochschule E1 ein Maschinenbaustudium
- Arbeitgeber noch gebunden war. Die Befristung wurde sachlich begründet mit der Erprobung des Angestellten
- berufsbildenden Schulen enden sollte. Nach § 2 des Vertrages stand der Kläger in einem öffentlich
- es keiner weiteren Einstellung, sondern lediglich der Aufhebung der Befristung. Die hierfür
- öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift (vgl. § 14 Abs. 1 LVO NRW
BVerfG - 2 BvR 2029/01
Bundesverfassungsgericht vom 05.02.2004
- Inhalt
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- . BTDrucks 7/2222, S. 2 f.). Einen weiteren Grund für die Befristung sah man in der Unzulänglichkeit
- Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Halle-Wittenberg, und Prof. Dr. N. Nedopil, Leiter
- Universität München, geäußert. Zur Vollzugswirklichkeit haben neben dem früheren Leiter der
- zu machen" (BTDrucks 7/2222, S. 3). Damit verschaffte die Befristung dem Untergebrachten eine
- wird und die öffentliche Missbilligung der Tat zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 105, 135 ; Jescheck