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Rache als niedriger Beweggrund?
Rechtsanwalt Joachim Sokolowski vom 15.11.2010
- Inhalt
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- Bundesgerichtshof bezüglich der Frage, ob Rache als niedriger Beweggrund im Sinne des § 211 StGB anzusehen ist
- nicht ohne weiteres als Mord aus niedrigen Beweggründen zu bewerten, sondern vielmehr erst dann
- , wenn die Gefühlsregungen, auf denen sie beruhen, ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also
- , Urteil vom 24. Juni 2004 – 5 StR 306/03, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 43; BGH, Urteil vom
- 19. Oktober 2001 – 2 StR 259/01, BGHR StGB § 11 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 40). Dieses Maß an
BGH - 3 StR 149/03
Bundesgerichtshof vom 15.05.2003
- Inhalt
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- ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 16; Eser
- kommen nach der Rechtsprechung in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie
- habe aus "Verärgerung, Wut und Rache über ihr Verhalten" gehandelt. Dieses Verhalten habe "im Kern
- Landgerichts, der Angeklagte habe seine Ehefrau aus niedrigen Beweggründen töten wollen, hält
- Bedeutung sein kann (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 34). 2. Die Verurteilung wegen
BGH - 1 StR 234/05
Bundesgerichtshof vom 09.11.2005
- Inhalt
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- Wut, Ärger, Hass und Rache kommen in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn
- , für welche sich kein ‚nachvollziehbarer’ oder nahe liegender Grund finden lässt, als Mord aus
- Einstufung der Tötung K. s als besonders schweren Fall des Totschlags gemäß § 212 Abs. 2 StGB
- stehend) nehmen könnte. Allerdings setzt eine Verurteilung wegen Mordes, begangen aus niedrigen
- sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (vgl. BGH NStZ 2004, 34 m.w.N.). Zu all dem verhält
BGH - 5 StR 373/03
Bundesgerichtshof vom 18.12.2002
- Inhalt
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- als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
- ). 3. Indes hat die Annahme eines Mordes aus niedrigen Beweggründen keinen Bestand. Wut und Haß des
- versperrt ist (vgl. zum Vorstehenden nur BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 32; Tröndle/Fischer
- hilfsbereiter Nachbarn. Anders als der Angeklagte hatte sich die Frau in Deutschland gut eingelebt, hatte
- Komponente des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe, wonach unerläßlich ist, daß dem Täter die
OVG Niedersachsen - 17 LP 6/11
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 20.03.2013
- Inhalt
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- Aufgaben (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 TV-BA) als auch dann ein, wenn die übertragene Aufgabe bereits
- als solche oder bei Erfüllung bestimmter Merkmale (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 und 3 TV-BA) die Zahlung
- Beteiligung erfolgte ausdrücklich gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG (Abordnung - mehr als 3 Monate
- einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit und bei der Eingruppierung gemäß § 75 Abs. 1 Nr
- . 23a) Ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG steht dem Antragsteller als Personalrat
OVG Nordrhein-Westfalen - 1 A 4182/99.PVB
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 05.07.2001
- Inhalt
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- . 1 Nr. 3, 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG als Übertragung niedriger zu bewertender Tätigkeiten unterliegt
- niedriger zu bewertend kommt nach allem als Maßstab ausnahmslos die Eingruppierung (bei Angestellten) bzw
- Bundesministerium an einen Angestellten der Vergütungsgruppe Ib BAT nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG als
- Bestimmung des Vergleichsmaßstabes klarer formuliert sei als § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, lasse den
- liegende traditionelle Normverständnis. Sowohl im Anwendungsbereich von § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG als
BGH - 1 StR 195/05
Bundesgerichtshof vom 11.10.2005
- Inhalt
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- als überaus kränkend empfunden habe. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich lediglich, dass die
- StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 41 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte außer
- , der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft
- , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten I. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten A
- . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten C. , Rechtsanwältin als Verteidiger des Angeklagten K
BGH - 5 StR 232/06
Bundesgerichtshof vom 26.07.2006
- Inhalt
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- Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
- Mordmerkmals der Tötung aus niedrigen Beweggründen, weil solches eine Gesamtwürdigung aller äußeren
- Tötung aus niedrigen Beweggründen zu untersuchen und zu bewerten sowie die Strafe neu zu bestimmen
- . Im ausgeübten Beruf als Feinmechaniker war er leistungsbereit und trotz Ablegung der Meisterprüfung
- stets als Vorarbeiter in der Programmentwicklung für computergesteuerte Maschinen tätig. Der
BGH - 2 StR 561/05
Bundesgerichtshof vom 22.02.2006
- Inhalt
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- Abs. 2 niedrige Beweggründe 20; BGH StV 2000, 76; 2004, 205; NStZ- RR 2004, 234). Hier hat das
- fünf Jahre und vier Monate alt, also in einem Alter, in dem ein normal entwickeltes Kind einen auf
- , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als
- Nebenklägervertreter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revisionen
- zwar sowohl mit Liebesbeteuerungen als auch mit der Drohung, sich und die Kinder zu töten. Im Herbst
§ 47 GNotKG
Sache bei Kauf
- Inhalt
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- ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.
- Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der
OLG Zweibrücken - 5 WF 23/07
Pfälzisches Oberlandesgericht vom 12.02.2007
- Inhalt
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- Auskunftserteilung nur der Vorbereitung des Zahlungsanspruchs dient, ist sein Wert niedriger als der des
- der Beschwerde steht vorliegend nicht § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG entgegen (vgl. OLG Köln, AGS 2005, 80
- des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat durch den Richter am
- Oberlandesgericht Kratz als Einzelrichter auf die Beschwerde der früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
- keine Wertfestsetzung (und deshalb möglicherweise mit der Beschwerde auch keine höhere als die
BGH - 2 StR 195/05
Bundesgerichtshof vom 05.08.2005
- Inhalt
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- Erwerbs dieser Waffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Es hat die
- festgestellt, als sie Grundlagen für Feststellungen zur Tötung des A. enthielten. 2. Auf dieser
- mit als möglich angesehenen Varianten eines denkbaren Motivs für die Tötung des A. entweder durch
- die Ehefrau des Angeklagten oder durch diesen selbst (UA S. 34 f.). Als mögliche Tatvarianten hat das
- . Diese Aufzählung denkbarer Tatvarianten hat das Landgericht ersichtlich als denkgesetzlich
LSG Berlin-Brandenburg - L 2 U 43/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 24.07.2001
- Inhalt
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- Berechnung des Übergangsgeldes führen kann, zumal das Übergangsgeld hiernach deutlich niedriger als
- zahlen. Dieses betrage 68 v.H. des Verletztengeldes von zuletzt 90,80 DM und mache mithin 61,74 DM aus
- Übergangsgeld aus dem zuletzt gewährten Verletztengeld berechnet. Das folge aus § 51 Abs. 2 i.V.m. § 47 Abs
- des § 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- und hat deshalb die Revision zugelassen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
- Berechnungsmodalitäten. Mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 4. Februar 1999 machte
BGH - 2 StR 5/13
Bundesgerichtshof vom 30.07.2013
- Inhalt
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- . . 6Das Landgericht hat die Handlung der Angeklagten als heimtückisch und aus niedrigen
- eines minder schweren Falls des Totschlags nach § 213 Alt. 2 StGB nahelegen als die Bewertung als Mord
- aus niedrigen Beweggründen. Fischer Schmitt Eschelbach Ott Zeng
- als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: 1Das Landgericht
- Feststellungen war die Angeklagte als Jugendliche drogenabhängig gewesen und der Prostitution nachgegangen. Dabei
BGH - 1 StR 336/12
Bundesgerichtshof vom 04.12.2012
- Inhalt
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- Bewertung kommt es nicht an (BGHSt 6, 329, 331; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6, 13, 15
- , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt - in der
- Verhandlung -, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der
- über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
- Parkplatz eines Hotels und verwickelte diesen in ein Streitgespräch. Er beruhigte sich erst, als B