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Hauptverfahren gegen sechs mutmaßliche gewerbsmäßige Internetbetrüger beginnt am 17.02.2011

Rechtsanwalt Joachim Sokolowski vom 16.02.2011
Inhalt
  • wegen gewerbs- und bandenmäßiger Erpressung und Betruges und Beihilfe hierzu gegen 6 Angeklagte aus
  • Osnabrück sollen zwei der sechs Angeklagten im Frühjahr 2004 beschlossen haben, allein zur
  • Rechtsanwalt die Betreiber von Grußkarten-Plattformen wegen – angeblich an einen der Angeklagten
  • Mitbewerber wegen deren fehlerhaften Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem bisherigen Muster abgemahnt

Hauptverfahren gegen sechs mutmaßliche gewerbsmäßige Internetbetrüger beginnt am 17.02.2011

Rechtsanwalt Joachim Sokolowski vom 16.02.2011
Inhalt
  • wegen gewerbs- und bandenmäßiger Erpressung und Betruges und Beihilfe hierzu gegen 6 Angeklagte aus
  • Osnabrück sollen zwei der sechs Angeklagten im Frühjahr 2004 beschlossen haben, allein zur Verbesserung
  • Rechtsanwalt die Betreiber von Grußkarten-Plattformen wegen – angeblich an einen der Angeklagten unverlangt
  • Zubehör als reinen Abmahnshop eingerichtet haben. Die Angeklagten sollen in 18 Fällen Mitbewerber wegen

BGH - 4 StR 418/05

Bundesgerichtshof vom 02.11.2005
Inhalt
  • BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 418/05 vom 2. November 2005 in der Strafsache gegen wegen
  • von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
  • fehlt. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den
  • Hauptverhandlung festgestellt, dass das Hauptverfahren bislang noch nicht eröffnet worden war. Daraufhin
  • zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde. Dieser Beschluss war, wie die dienstlichen Äußerungen

OLG Celle - 22 W 80/00

Oberlandesgericht Celle vom 27.07.2000
Inhalt
  • , Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ########## & Kollegen in ###### gegen 1
  • Antragsgegners zu 2 vom 25. August 2000 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden
  • 2 der Antragstellerin mit Beschluss vom 26. Februar 1999 aufgegeben, binnen sechs Wochen Klage zu
  • erheben. Innerhalb der gewährten Fristverlängerung hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner zu
  • ZPO gesetzten Frist Klage erhoben hat. Die Antragstellerin hat aber gegen den Antragsgegner zu 2

§ 105 BVerfGG

Inhalt
  • Richter vorläufig seines Amtes entheben. Das gleiche gilt, wenn gegen den Richter wegen einer
  • Handlung oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist
  • Straftat das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Die vorläufige Enthebung vom Amt bedarf der
  • (1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bundespräsidenten ermächtigen, 1.wegen
  • ; 2.einen Richter des Bundesverfassungsgerichts zu entlassen, wenn er wegen einer entehrenden

§ 73 JGG

Unterbringung zur Beobachtung
Inhalt
  • Hauptverfahrens zuständig wäre.(2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig
  • . Sie hat aufschiebende Wirkung.(3) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.

§ 81 StPO

Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens
Inhalt
  • des Hauptverfahrens zuständig wäre.(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zul
  • nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.

OLG Hamm - 2 BL 186/2000

Oberlandesgericht Hamm vom 19.10.2000
Inhalt
  • zu entscheiden, bevor dann am 25. September 2000 das Hauptverfahren gegen die verbliebenen sechs
  • Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus
  • aufzuheben. Die nach §121 Abs. 1 StPO für die Anordnung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus
  • Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann in Betracht, wenn die besondere Schwierigkeit oder der
  • die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu. Bei der insoweit erforderlichen

BGH - IX ZB 42/03

Bundesgerichtshof vom 21.05.2004
Inhalt
  • 21. Mai 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des
  • - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren
  • angekündigt, die Laufzeit der Abtretung jedoch auf sechs Jahre festgesetzt. Soweit die Laufzeit der
  • Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf - Jahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner

BGH - IX ZB 294/03

Bundesgerichtshof vom 21.05.2004
Inhalt
  • am 21. Mai 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des
  • Hauptverfahren gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 16. September 2002 das
  • Restschuldbefreiung angekündigt, die Laufzeit der Abtretung jedoch auf sechs Jahre festgesetzt. Soweit die
  • Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf - Jahre festgesetzt worden ist, hat die

OLG Karlsruhe - g am 09.03.200

Oberlandesgericht Karlsruhe vom 31.03.2006
Inhalt
  • objektiver und subjektiver Hinsicht deren ihr zuzurechnendes Ziel, das Hauptverfahren gegen den
  • auszuschließen, zurückzuweisen. 14 Die Staatsanwaltschaft M. hat gegen Rechtsanwältin A. wegen ihres
  • Rechtsanwältin A. wird von der weiteren Mitwirkung in dem gegen den Angeklagten E. von der
  • . 1 Nr. 3, 138 c Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO eingeleitete Ausschließungsverfahren richtet sich gegen
  • gegen E. mit Schrift vom 27.06.2005 zum Landgericht - Große Strafkammer - M. Anklage unter dem

BGH - 2 StR 253/09

Bundesgerichtshof vom 16.02.2009
Inhalt
  • BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 253/09 vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen wegen
  • unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer
  • Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe von 16.753 € aus
  • anzuwenden ist, in denen vor dem 1. September 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen wurde. Rissing-van Saan Maatz Rothfuß Appl Cierniak
  • wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit

BFH - X S 14/07

Bundesfinanzhof vom 27.04.2006
Inhalt
  • - Prozessführungsbefugnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Tatbestand 1I. Gegen den Antragsteller erging am 18
  • führte. Nach erfolglosem Klageverfahren hat der Antragsteller am 8. März 2006 gegen das Urteil des
  • Verfahrensbeteiligter im Beschwerdeverfahren (Hauptverfahren) und daher im PKH-Verfahren nicht mehr
  • . 1 FGO ist im Beschwerdeverfahren (Hauptverfahren) bis zur Insolvenzeröffnung der Insolvenzschuldner
  • 2004, 1547). Selbst ein Widerspruch des Insolvenzschuldners gegen die Forderungsanmeldung eines

OLG Köln - HEs 165/99

Oberlandesgericht Köln vom 21.09.1999
Inhalt
  • haben, um Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaften der Unfallgegner durchzusetzen. 4Zugleich mit
  • der Anklageerhebung hat die Staatsanwaltschaft beantragt, gegen den bis dahin auf freiem Fuß
  • Beschluss vom 16. August 1999 (63 KLs 7/99) das Hauptverfahren eröffnet. Beginn der Hauptverhandlung
  • Voraussetzungen für eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nach § 121 Abs. 1
  • Untersuchungshaft darf nach § 121 Abs. 1 StPO über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten werden, wenn

§ 5 ZISAG

Inhalt
  • Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn
  • Strafprozessordnung), wenn in diesem Zeitraum keine Anklage erhoben worden ist,3.von sechs Jahren bei