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Doch GEZ Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC
Rechtsanwalt Joachim Sokolowski vom 27.10.2010
- Inhalt
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- Rundfunkgebührenpflicht an die – jedenfalls auch – beruflichen und informatorischen Zwecken dienende Nutzung oder
Kommentar zu Doch GEZ Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC von GEZ auch für internetfähige Computer | Ihr Anwalt in Donauwörth | Dr. Roßkopf & Langhans | Anwaltskanzlei
Rechtsanwalt Joachim Sokolowski vom 27.10.2010
- Inhalt
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- [...] RA Sokolowski) Tagged with: Computer • Gebühren • GEZ • Internet • PC About [...]
VG Düsseldorf - 27 K 855/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 01.08.2006
- Inhalt
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- - und Mandantenkreis bekannte unzulängliche Erhebung der Rundfunkgebührenpflicht für Hörfunkgeräte in
- zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht mit dem Beginn des Monats
- dem hier die fragliche Rundfunkgebührenpflicht auslösendem Hörfunkgerät um ein Zweitgerät, das im
- Rundfunkgebührenpflicht einen weiten Gestaltungsspielraum hat, der erst an der Willkürgrenze endet. 21Vgl
- benötigen. 23Verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der Rundfunkgebührenpflicht bestehen nicht
OVG Niedersachsen - 4 LA 93/12
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 31.08.2012
- Inhalt
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- Rundfunkgebührenpflicht OVG Lüneburg 4. Senat, Beschluss vom 31.08.2012, 4 LA 93/12 § 6 Abs 3 RdFunkGebVtr Gründe
- von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV erforderlichen Antrag der Klägerin fehle
- von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt. Dieser Antrag ist als Grundlage für eine Befreiung von der
- Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV ausreichend, obwohl in dem Formularantrag lediglich
- Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt hat, gehalten ist, einen bestimmten
LSG Niedersachsen-Bremen - L 9 SB 97/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 18.12.2001
- Inhalt
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- Nachteilsausgleichs der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen "RF") vorliegen. Bei dem 1947
- Rundfunkgebührenpflicht festzustellen. Der Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das
- . § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 3. September
- . Andererseits geht der Senat davon aus, daß die Inkontinenz sich in der Folgezeit dann doch verstärkt hat, so
- öffentliche Veranstaltungen noch erreichen, unter Umständen unter Zuhil-fenahme eines Rollstuhles und
VG Düsseldorf - 27 K 955/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 09.03.2004
- Inhalt
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- könne zwar ein gewisser Beweiswert zukommen, doch habe er diese Erklärung mit Schreiben vom 7. Mai
- , dass das Anknüpfen der Rundfunkgebührenpflicht an das „Bereithalten" (bundesverfassungs)rechtlich nicht
- 1999, S. 2454 ff. 24Die Rundfunkgebührenpflicht des Klägers ist entstanden. Denn der Kläger hat seit
- der Rundfunkgebührenpflicht handelt es sich eine tatsächliche Erklärung bzw. „Wissenserklärung
- , denn die Rundfunkgebührenpflicht entsteht gemäß § 4 Abs. 1 RuFuGebStV unabhängig von der Anzeige
VG Berlin - 27 A 340.07
Verwaltungsgericht Berlin vom 01.03.2007
- Inhalt
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- . November 2007 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens
- zuletzt bis April 2001 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, beantragte am 9. Februar 2007 erneut
- antragsgemäß von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. 5Der Beklagte beantragt, 6die Klage abzuweisen
- von der Rundfunkgebührenpflicht stehe der Gesetzgeber vor der schwierigen Aufgabe, verschiedene
- VwGO). 13 Der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht folgt zwar nicht
VG Düsseldorf - 22 K 4571/98
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16.01.2001
- Inhalt
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- , ihn von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, weil seine Tochter zum Personenkreis des § 1 BefrVO
- 1994 gestellter Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht abgelehnt worden war
- Rundfunkgebührenpflicht auf seinen Namen komme in Betracht, weil die Sachbearbeiterin der Beklagten den ersten
- Rundfunkgebührenpflicht ab dem 1. Januar 1997 zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 6die Klage
- bei der GEZ gemeldet sind, erfüllt keine der in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Befreiung von der
VG Frankfurt (Main) - 10 G 3052/06
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 28.11.2006
- Inhalt
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- Abmeldung zu einem früheren Zeitpunkt liege weder bei der GEZ noch bei dem Norddeutschen Rundfunk
- zuständigen Landesrundfunkanstalt, dem NDR, noch der GEZ ist eine Abmeldung aktenkundig geworden
- 1. Wird die GEZ (Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der
- Antragstellerin zu tragen. Gründe 1Die Antragstellerin befand sich im Datenbestand der GEZ
- Antragstellerin im November 1998 gestellten Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Sie war
VG Düsseldorf - 15 K 7725/97
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 18.05.1999
- Inhalt
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- ein Fernsehgerät bei der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - an und erteilte eine entsprechende
- Einzugsermächtigung. 3Unter dem 30. Dezember 1996 teilte der Kläger der GEZ mit, die in der Bundesrepublik
- wegen Verstoßes gegen die „Subventionsbestimmungen der EG". Außerdem teilte er mit, die GEZ habe trotz
- . März 1997 vertrat die GEZ die Auffassung, die in Deutschland geforderten Rundfunkgebühren stünden mit
- Rundfunkgebührenpflicht. Eine Möglichkeit, auf Privatfernsehen oder Pay-TV auszuweichen und unter
LSG Bayern - L 18 SB 96/03
Bayerisches Landessozialgericht vom 23.03.2005
- Inhalt
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- Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt. Nach § 1 Abs 1 Nr 3 der
- Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 21.07.1992 (BayGVBl. Nr 14 - 1991, S
- 254) werden u.a. von der Rundfunkgebührenpflicht befreit Behinderte, deren GdB nicht nur vorübergehend
- Voraussetzungen für die Zuerkennung der noch streitgegenständlichen Merkzeichen aG und RF liegen beim
- II 1 Satz 2 1.Halbs. VV zu § 46 StVO aufgeführten Schwerbehinderten oder nur noch mit fremder Hilfe
VG Göttingen - 1 A 182/13
Verwaltungsgericht Göttingen vom 01.04.2014
- Inhalt
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- , dass der Gesetzgeber letztlich doch noch der tatsächlichen Möglichkeit des Rundfunkempfangs
- sich auch nicht erfolgreich auf eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gem. § 4 Abs. 6 Satz 1
- der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag zu befreien ist. Der RBStV verstößt nicht gegen das
- einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Zur Begründung führte sie aus, dass sie
- des Nichtbereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag zu
OVG Rheinland-Pfalz - 7 A 11058/07.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 29.01.2008
- Inhalt
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- . Die ab dem 1. Dezember 1992 beginnende Rundfunkgebührenpflicht des Klägers hat auch durchgängig
- .; speziell zur Rundfunkgebührenpflicht: NdsOVG, NVwZ-RR 2007, 575; VGH BW, Beschluss vom 26. April
- . Rechtsmittelbelehrung gez. Wünsch gez. Dr. Stahnecker gez. Karst Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes
- wird auf 1.585,42 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG). gez. Wünsch gez. Dr. Stahnecker gez. Karst
- „auf seinem Grundstück auch Fahrzeuge zum Verkauf an ..., die weder auf ihn zugelassen sind noch von
Datenschutz in der GEZ-Rundfunkfinanzierung
Dr. Sebastian Kraska vom 18.11.2011
- Inhalt
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- zum Wegfall der Hausbesuche der „Gebührenbeauftragten“ der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) führen und zu
- durch Verwaltungsvereinbarung der Rundfunkanstalten gegründete GEZ mit Sitz in Köln. Die
- ) durch die Gebührenbeauftragten der GEZ wurde als störend wahrgenommen, was dem Ansehen der GEZ und
- Auskunftsansprüche Das Rückgrat des Gebühren- bzw. Beitragseinzugs ist die bei der GEZ angelegte Datenbank der
- der Rundfunkgebührenpflicht erforderlich und die Direkterhebung beim Betroffenen nicht möglich ist
VG Minden - 12 K 1475/09
Verwaltungsgericht Minden vom 10.11.2009
- Inhalt
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- , auf eines der herkömmlichen Geräte in seinem Haus zurückgreift. Doch führt das noch nicht zu dem
- Bundesrepublik Deutschland - GEZ - am 6. Juni 2008 erklärte seine Ehefrau, dass der Kläger in
- , § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RGebStV, wonach internetfähige PCs der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen
- Rundfunkgebührenpflicht für "neuartige" Rundfunkempfangsgeräte für den nicht ausschließlich privaten Bereich
- ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, soweit sie ein und demselben