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Das Hundegebell aus dem Tierheim und der Nachbar

martina heck vom 15.11.2013
Inhalt
  • einer ganzen Nachtstunde hinweg übersteigt das, was bei dem Betrieb des Tierheims realistischerweise
  • veranschlagten Anteil von 100 % Hundegebell. Die Annahme eines kontinuierlichen Hundegebells über den Zeitraum
  • für Hundegebell sei nicht nachvollziehbar. Die eigene Messung, auf die sich der Gutachter berufe, sei
  • braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Es kommt wesentlich auf eine
  • . Dies gilt auch in Bezug auf die hier in Rede stehenden Immissionen durch Hundegebell. Die Beklagte

Das Hundegebell aus dem Tierheim und der Nachbar vor dem Oberverwaltungsgericht

martina heck vom 05.05.2014
Inhalt
  • Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch folgt aus ihnen ein der
  • Hinweis des Verwaltungsgerichts zu, dass nach der genehmigten Betriebsbeschreibung das mitgenehmigte
  • Ansatz gebrachte Schallleistungspegel für Hundegebell sei – so das Verwaltungsgericht – nicht zu
  • im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die
  • nicht auf, dass der genehmigte Betrieb des Tierheims in Bezug auf sein Grundstück voraussichtlich

Zeiten für Hundegebell

martina heck vom 24.10.2013
Inhalt
  • . gegen Hundegebell wandte. Dort wurden keine Beschränkungen für das Hundegebell ausgeurteilt, da
  • Hamm erneut mit dieser Thematik zu befassen. Das Gericht stellte nochmals fest, dass nach § 906 Abs. 1
  • Lärmbelästigung durch das Krähen von Hähnen auf dem Prüfstand. Insoweit wurde dem Beklagten das Halten von
  • Minuten am Tag und nicht länger als 10 Minuten am Stück bellt. Das Oberlandesgericht Köln hat sich
  • die Ruhezeiten festgelegt auf 13.00 bis 15.00 Uhr und 22.00 bis 06.00 Uhr. Das Oberlandesgericht

VG Gelsenkirchen - 10 L 1466/05

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 22.12.2005
Inhalt
  • Hauptsacheverfahren als offen zu bewerten, entscheidet das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Aussetzung der
  • Hunden eine Geräuschpotenzierung nahe liegt. Für das Hundegebell im Innern ist trotz der anzunehmenden
  • im Hinblick auf die Wahrung des Schallschutzes ist es auch nicht ausreichend, dass in der
  • zugrunde gelegt worden ist, auf den Betrieb des Beigeladenen überhaupt anwendbar ist, da die
  • : Hundehandel, Hundezucht, Rücksichtnahme, TA Lärm, Hundegebell, Gutachten Normen: BauG § 35 Abs 3

Auch für Hunde gibt es Hausarrest

martina heck vom 08.08.2013
Inhalt
  • Gebell der auf dem Grundstück des Antragstellers gehaltenen Hunde ist es nicht zu beanstanden, dass das
  • Weise“ Uhrzeitprotokolle aus Juni und Oktober in das Verfahren eingeführt und den Bescheid um einen
  • Lärmbelästigungen der Nachbarn durch häufiges und langanhaltendes Hundegebell dient, so dass
  • ) hat das Verwaltungsgericht Lüneburg noch nicht entschieden. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf
  • während der Nacht- oder Mittagszeit fehlten dagegen. Das Verwaltungsgericht habe „auf unglaubliche Art und

VG Köln - 20 K 6419/08

Verwaltungsgericht Köln vom 28.01.2010
Inhalt
  • beiden im Einsatz befindlichen Polizeibeamtinnen sehr lautes Hundegebell aus dem Garten des Hauses F
  • in Abrede, dass die Hunde mehrere Stunden laut gebellt hätten. Er habe erst gegen 20.30 Uhr das
  • Hundegebell zu den hinzunehmenden Geräuschen im Rahmen einer Wohnnutzung gehöre. Er bestreitet, dass die
  • worden, dass das Ordnungsamt zuständig sei. Dieses sei 24 Stunden erreichbar. Eine dringende Gefahr
  • Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Polizei und Ordnungsbehörde ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 und

LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 56/01

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2003
Inhalt
  • schlechthin, aber grundsätzlich aus, und die Beweisaufnahme durch das SG und den Senat hat ergeben, daß
  • V lege das SG Wert auf die Finanzinteressen der Krankenkassen und vernachlässige die Interessen des
  • ... hat jedoch mit Recht eingewandt, daß man bislang schon nicht weiß, was das Ergebnis solcher
  • mitteilen könne, was sie jetzt im Einzelnen höre oder nicht höre; er, Dr. Z ..., meine, daß aus den
  • Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen

VG Gelsenkirchen - 6 K 4652/08

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 07.06.2010
Inhalt
  • . 36Für den Fall, dass das Vorhabensgrundstück Teil des Außenbereichs im Sinne von § 35 BauGB sein
  • des "Sich Einfügens" als auch in § 35 Abs. 3 BauGB (hier hat es bereichsspezifisch in Nr. 3 seinen
  • , sie habe die Klage als Untätigkeitsklage erhoben, da der Beklagte über ihren Antrag auf Erteilung
  • NRW § 7 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil
  • den jeweiligen Trainingsplätzen aus. Die Berechnungen beruhen nach Angaben der Gutachterin auf