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AG Düsseldorf - 40 C 12500/04
Amtsgericht Düsseldorf vom 15.02.2005
- Inhalt
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- keine Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit. Diese ergibt sich aus § 21 ZPO. Das Gericht geht
- Mitarbeiterin der Beklagten ein ca. zweistündiges Gespräch statt, bei dem die persönlichen Daten des
- einen längeren Fragenkatalog erörtert und eine Partneranalyse durchgeführt. Bis zur Kündigung des
- Kündigungsausschluss wäre gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BGH 106, 341). 22Die von dem Kläger erklärte fristlose
- Kündigung des Dienstleistungsvertrages vom 18.04.2004 ist daher wirksam. 23Dies hat zur Folge, dass
VG Frankfurt (Main) - 23 L 905/01
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 23.04.2001
- Inhalt
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- und solange er seine Zuständigkeit für eine Kündigung auf den örtlichen Dienststellenleiter
- fristlosen Kündigung der Beteiligten zu 2). Sie steht seit 1978 in einem Arbeitsverhältnis als
- BPersVG ist nur derjenige Dienststellenleiter, der zum Ausspruch der beabsichtigten Kündigung
- vorwirft, gemeinschaftlich handelnd unbefugt Daten, die nicht für sie und beiden vorwirft
- , gemeinschaftlich handelnd unbefugt Daten, die nicht für sie bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang
LAG Hessen - 8 Sa 491/10
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 24.11.2010
- Inhalt
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- - Fristlose Kündigung Leitsatz 1.Eine fristlose Kündigung ist berechtigt, wenn ein Fluglotse seine Pausen
- Kündigung unbegründet. 46 Die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 16. September
- dokumentiert. Es ist schließlich als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung geeignet, wenn ein
- fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Kläger hat hier in den oben genannten Fällen seiner
- 4. Die wichtigen Gründe rechtfertigen die fristlose Kündigung bei Beachtung aller Umstände des
FG Köln - 14 K 2275/01
Finanzgericht Köln vom 25.05.2005
- Inhalt
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- fristlose Kündigung bei Nichtzahlung war nicht durch § 6 des Pachtvertrags ausgeschlossen, da diese
- oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache
- Vater des Klägers zur Kündigung berechtigt gewesen, was aber nicht geschehen sei. Die
- Zahlungsanspruch gegebenenfalls mit Nachdruck geltend gemacht und/oder das Pachtverhältnis fristlos nach
- Pachtzins betrug 30.000 DM pro Jahr und war in drei Raten jeweils am 01.10., 01.12. und 01.05. fällig
AG Brandenburg - Vertragsbestimmung Fitnessstudio-Vertrag und ersparte Aufwendungen
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 11.06.2019
- Inhalt
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- . Entscheidungsgründe Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus
- wegen der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug diesen nach eigenem Ermessen um die
- Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. Insofern kommt in den Vorschriften
- außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Seite steht (BGH, Urteil vom
- gezahlten monatlichen Beiträgen die Kündigung des Vertrages möglich und in diesem Fall des Zahlungsverzugs