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Rechtsprechung » Urteile » SozG Nürnberg » S 9 P 16/10 ER

Sozialgericht Nürnberg

Entscheidungsdatum: 18.02.2010

Urteil des SozG Nürnberg vom 18.02.2010

Titel bearbeitet von System
Aktenzeichen: S 9 P 16/10 ER
Aktualisiert: 09.03.2012
Seite 1 / 4 2 3 4
Sozialgericht  Nürnberg  Beschluss  vom  18.02.2010  (nicht  rechtskräftig)  Sozialgericht  Nürnberg  16/10  ER  Bayerisches  Landessozialgericht  19/10  ER  Beschluss:  I.  Die  Antragsgegner  werden  verpflichtet,  die  Veröffentlichung  der  Prüfungsbewertung  für  die  von  der  Antragstellerin  betriebene  stationäre  Pflegeeinrichtung  "I.-Pflegeklinik  S.",  bis  zum  31.08.2010  zu  unterlassen.  II.  Die  Anordnung  zu  gilt  vorläufig,  bis  über  den  zugrunde  liegenden  Unterlassungs-anspruch  bestands-  oder  rechtskräftig  entschieden  ist.  III.  Im  übrigen  wird  der  Antrag  abgelehnt.  IV.  Die  Antragstellerin  trägt  1/3,  die  Antragsgegner  tragen  2/3  der  Kosten  des  Verfahrens  als  Gesamtschuldner.  V.  Der  Streitwert  wird  auf  5000  EUR  festgesetzt.  Gründe:  Streitig  ist  einerseits  die  Frage,  ob  die  Antragsgegner  (AG)  berechtigt  sind,  die  (zunächst)  für  den  25.01.2010  angekündigte  –  derzeit  ausgesetzte  Veröffentlichung  einer  Prüfungsbewertung  gemäß  §  115  Absatz  1a  des  Elften  Buches  Sozialgesetzbuch  (SGB  XI)  im  Internet  vorzunehmen;  andererseits  die  Verpflichtung,  die  Ergebnisse  des  Transparenzberichts  in  der  vollstationären  Einrichtung  auszuhängen.  I.  Die  Antragstellerin  (ASt)  ist  Trägerin  der  stationären  Spezial-Pflegeeinrichtung  "I.-Pflegeklinik  ".  Die  AG  sind  die  Landesverbände  der  Pflegekassen  im  Freistaat  Bayern.  Am  18.08.2009  führte  der  Medizinische  Dienst  der  Krankenversicherung  (MDK)  in  Bayern  eine  Qualitätsprüfung  durch,  aufgrund  derer  der  Prüfbericht  vom  09.09.2009  erstellt  wurde;  der  MDK  erstellte  ferner  einen  Transparenzbericht  mit  folgenden  Noten:  2,4  gut  (Pflege  und  medizinische  Versorgung)  0,0  k.A.  (Umgang  mit  demenzkranken  Bewohnern)  1,3  sehr  gut  (soziale  Betreuung  und  Alltagsgestaltung)  1,0  sehr  gut  (Wohnen,  Verpflegung,  Hauswirtschaft  und  Hygiene)  Gesamtergebnis:  1,8  gut.  Mit  Schreiben  vom  18.09.2009  wurde  der  ASt  im  Rahmen  eines  schriftlichen  Anhörungsverfahrens  Gelegenheit  gegeben,  zu  den  in  dem  Prüfbericht  gegebenen  Feststellungen  und  Empfehlungen  Stellung  zu  nehmen.  Mit  E-Mail  vom  21.12.2009  kündigte  der  AG  zu  an,  den  aufgrund  einer  am  18.08.2009  durch  den  Medizinischen  Dienst  der  Krankenversicherung  durchgeführten  Qualitätsprüfung  erstellten  Transparenzbericht  einschließlich  der  aufgrund  der  Transparenzvereinbarung  nach  §  115  Abs.  1a  des  Elften  Buches  Sozialgesetzbuch  (SGB  XI)  gebildeten  Noten  spätestens  innerhalb  von  28  Tagen  im  Internet  zu  veröffentlichen.  Die  ASt  wurde  darauf  hingewiesen,  dass  sie  die  Möglichkeit  habe,  einen  Kommentar  zu  den  Prüfergebnissen  von  maximal  3000  Zeichen  inklusive  Leerzeichen  ins  Internet  einzustellen.  Mit  E-Mail  vom  11.01.2010  zeigten  sich  die  Bevollmächtigten  der  ASt  gegenüber  den  AG  an  und  teilten  mit,  die  ASt  gebe  die  Veröffentlichung  des  Transparenzberichts  nicht  frei.  Die  AG  reagierten  mit  E-Mail  vom  11.01.2010  unter  Hinweis  auf  den  Beschluss  des  Sozialgerichts  Regensburg  vom  04.01.2010  (S  112/09  ER);  ein  offensichtlicher  Fehler  im  Prüfverfahren  liege  nicht  vor.  Die  Prozessbevollmächtigten  der  ASt  nahmen  mit  Schreiben  vom  13.01.2010  zu  den  Feststellungen  in  dem  Transparenzbericht  Stellung;  die  Benotung  der  Einrichtung  der  ASt  sei  grob  fehlerhaft,  da  diese  über  angestellte  ärztliche  Kräfte  verfüge.  Der  MDK  habe  es  unterlassen,  Besonderheiten  der  Einrichtung  herauszustellen  beziehungsweise  ausreichend  zu  berücksichtigen.  Weitere  E-Mails  der  ASt  und  der  AG  erfolgten  unter  dem  19.01.2010.  Am  21.01.2010  hat  die  ASt  mit  Telefax  vom  21.01.2010  beim  Sozialgericht  Nürnberg  einstweiligen (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)

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