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Rechtsprechung » Urteile » SozG Münster » S 6 P 136/05

Sozialgericht Münster

Entscheidungsdatum: 10.03.2006

Urteil des SozG Münster vom 10.03.2006

Titel bearbeitet von System
Aktenzeichen: S 6 P 136/05
Aktualisiert: 09.03.2012
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Sozialgericht  Münster,  136/05  Sachgebiet:  Rechtskraft:  Pflegeversicherung  nicht  rechtskräftig  Tenor:  Die  Klage  wird  abgewiesen.  Außergerichtliche  Kosten  sind  nicht  zu  erstatten.  Tatbestand:  Die  Beteiligten  streiten  darüber,  ob  der  Kläger  wegen  Verfassungswidrigkeit  des  Gesetzes  zur  Berücksichtigung  von  Kindererziehung  im  Beitragsrecht  der  sozialen  Pflegeversicherung  (Kinder-Berücksichtigungsgesetz  –  KiBG)  vom  Beitragszuschlag  für  Kinderlose  zu  befreien  ist.  Der  im  August  1955  geborene  Kläger  ist  behindert.  Ein  Grad  der  Behinderung  (GdB)  von  100  ist  nach  dem  Schwerbehindertenrecht  festgestellt.  Die  Merkzeichen  "G"  und  "H"  sind  zuerkannt.  Aufgrund  des  Bezugs  einer  Rente  der  gesetzlichen  Rentenversicherung  ist  der  Kläger  bei  der  Beklagten  krankenversichert  und  bei  der  Pflegekasse  der  Beklagten  pflegeversichert.  Für  die  Zeit  ab  01.  Januar  2005  behielt  der  Rentenversicherungsträger  von  der  Rente  des  Klägers  zusätzlich  zu  dem  Pflegeversicherungsbeitrag  mit  dem  Beitragssatz  von  1,7  v.  H.  einen  Beitragszuschlag  für  Kinderlose  in  der  sozialen  Pflegeversicherung  von  0,25  v.  H.  ein  und  führte  ihn  zu  Gunsten  der  Pflegeversicherung  ab.  Mit  seinem  vom  Rentenversicherungsträger  an  die  Beklagte  als  Einzugsstelle  weitergeleiteten  Schreiben  vom  03.  Juli  2005  beantragte  der  Kläger  unter  Hinweis  auf  seine  Behinderung  eine  Ermäßigung  des  Beitragssatzes  zur  Pflegeversicherung.  Durch  Bescheid  vom  23.  August  2005  in  der  Fassung  des  Widerspruchsbescheides  vom  17.  Oktober  2005  lehnte  die  Beklagte  den  Antrag  ab.  Eine  Ermäßigung  des  Beitragssatzes  für  Kinderlose  (insgesamt  1,95  v.  H.)  aufgrund  einer  bestehenden  Behinderung  sähen  die  gesetzlichen  Vorschriften  nicht  vor.  Ob  die  dem  Beitragszuschlag  zugrunde  liegende  Regelung  des  Kinder-Berücksichtigungsgesetzes  verfassungswidrig  sei,  könne  dahinstehen,  weil  nur  das  Bundesverfassungsgericht  Datum:  10.03.2006  Gericht:  Sozialgericht  Münster  Spruchkörper:  6.  Kammer  Entscheidungsart:  Urteil  Aktenzeichen:  136/05 (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)

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