Verrechnet ein Vermieter bei einem Hartz-IV-Bezieher aufgelaufene Mietschulden mit einer Betriebskostenrückzahlung, kann das Jobcenter das gutgeschriebene Geld in der Regel nicht mehr zurückfordern. Dies hat am Mittwoch, 16.05.2012, das ...
Sozialgericht Münster, S 6 P 136/05 Sachgebiet: Rechtskraft: Pflegeversicherung nicht rechtskräftig Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger wegen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz – KiBG) vom Beitragszuschlag für Kinderlose zu befreien ist. Der im August 1955 geborene Kläger ist behindert. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 ist nach dem Schwerbehindertenrecht festgestellt. Die Merkzeichen "G" und "H" sind zuerkannt. Aufgrund des Bezugs einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Kläger bei der Beklagten krankenversichert und bei der Pflegekasse der Beklagten pflegeversichert. Für die Zeit ab 01. Januar 2005 behielt der Rentenversicherungsträger von der Rente des Klägers zusätzlich zu dem Pflegeversicherungsbeitrag mit dem Beitragssatz von 1,7 v. H. einen Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung von 0,25 v. H. ein und führte ihn zu Gunsten der Pflegeversicherung ab. Mit seinem vom Rentenversicherungsträger an die Beklagte als Einzugsstelle weitergeleiteten Schreiben vom 03. Juli 2005 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine Behinderung eine Ermäßigung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung. Durch Bescheid vom 23. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine Ermäßigung des Beitragssatzes für Kinderlose (insgesamt 1,95 v. H.) aufgrund einer bestehenden Behinderung sähen die gesetzlichen Vorschriften nicht vor. Ob die dem Beitragszuschlag zugrunde liegende Regelung des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes verfassungswidrig sei, könne dahinstehen, weil nur das Bundesverfassungsgericht 2 3 4 5 6 7 Datum: 10.03.2006 Gericht: Sozialgericht Münster Spruchkörper: 6. Kammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: S 6 P 136/05 (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)