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Rechtsprechung » Urteile » SozG Augsburg » S 14 R 605/05

Sozialgericht Augsburg

Entscheidungsdatum: 09.11.2006

Urteil des SozG Augsburg vom 09.11.2006

Titel bearbeitet von System
Aktenzeichen: S 14 R 605/05
Aktualisiert: 04.03.2012
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Sozialgericht  Augsburg  Urteil  vom  09.11.2006  (nicht  rechtskräftig)  Sozialgericht  Augsburg  14  605/05  I.  Die  Beklagte  wird  unter  Abänderung  des  Bescheides  vom  16.  Dezember  2004  in  Gestalt  des  Widerspruchsbescheides  vom  20.  Juli  2005  verurteilt,  dem  Kläger  ab  1.  März  2005  auf  Dauer  Rente  wegen  teilweiser  Erwerbsminderung  bei  Berufsunfähigkeit  zu  gewähren.  II.  Die  Beklagte  hat  dem  Kläger  die  notwendigen  Kosten  zu  erstatten.  Tatbestand:  Streitig  ist,  ob  die  Beklagte  nach  dem  Ende  einer  befristeten  Rente  wegen  voller  Erwerbsminderung  verpflichtet  ist,  dem  Kläger  über  den  Wegfallzeitpunkt  (28.02.2005)  hinaus  eine  Rente  wegen  teilweiser  Erwerbsminderung  bei  Berufsunfähigkeit  zu  gewähren.  Der  am  1950  geborene  Kläger  hat  zwischen  1965  und  1969  eine  Lehre  als  Elektroinstallateur  erfolgreich  absolviert.  Im  Anschluss  war  er  als  Elektroinstallateur  bis  November  1978  tätig.  Ab  Dezember  1978  bis  zum  Ende  seiner  Berufstätigkeit  war  der  Kläger  als  Hausmeister  in  einer  Schule  tätig.  Nach  der  Auskunft  des  Arbeitgebers  vom  12.06.2003  und  10.03.2005  handelte  es  sich  bei  dieser  Hausmeistertätigkeit  um  eine  Facharbeit  mit  einer  Ausbildungsdauer  von  drei  Jahren.  Der  Kläger  sei  im  Bundesmanteltarifvertrag  für  Gemeindearbeiter  in  der  Lohngruppe  Fachgruppe  eingruppiert  und  bezahlt  worden.  Bei  der  Einstellung  sei  bewusst  ein  Facharbeiter  gesucht  worden,  weil  der  komplexe  Betrieb  der  Schule  diese  Fachkenntnisse  erfordert  habe.  Im  Klageverfahren  übermittelte  der  Arbeitgeber  eine  Kopie  der  Zeitungsanzeige,  aufgrund  derer  die  Stelle  mit  dem  Kläger  besetzt  wurde.  Nach  der  Stellenanzeige  wurde  für  das  Schul-  zentrum  zur  überwiegenden  Besorgung  der  Schwimm-  und  Turnhalle  und  des  Betriebsgebäudes  mit  Außensportanlagen  ein  Hausmeister  mit  abgeschlossener  Ausbildung  im  Installateur-  oder  Elektrikerhandwerk  gesucht.  Mit  Schreiben  vom  02.11.2006  teilte  der  Arbeitgeber  mit,  dass  Arbeiten  wie  Heckenschnitt,  Rasenmähen  und  Winterdienst  für  den  Bereich  des  Schulzentrums  grundsätzlich  von  Mitarbeitern  des  Städtischen  Bauhofes  erledigt  wurden  und  nicht  vom  Hausmeister.  Im  Dezember  2000  beantragte  der  Kläger  die  Gewährung  einer  Rente  wegen  verminderter  Erwerbsfähigkeit.  Im  Januar  2003  erfolgte  eine  Operation  im  Krankenhaus  K.,  bei  der  dem  Kläger  eine  zementfreie  Hüft-TEP  links  eingesetzt  wurde.  Mit  Bescheid  vom  15.08.2003  der  Bundesversicherungsanstalt  für  Angestellte  wurde  eine  Rente  wegen  voller  Erwerbsminderung  vom  01.08.2003  bis  28.02.2005  bewilligt.  Auf  den  Weitergewährungsantrag  vom  Oktober  2004  an  die  Beklagte  beauftragte  diese  den  Chirurgen  Dr.  U.  mit  der  Erstellung  eines  Gutachtens.  Im  Gutachten  vom  01.12.2002  stellte  Dr.  U.  nach  ambulanter  Untersuchung  folgende  Diagnosen  fest:  Geringe  bis  mittelgradige  Funktionseinschränkung  des  rechten  Hüftgelenks  bei  Verschleißerkrankung,  geringe  bis  mittelgradige  Funktionseinschränkung  des  linken  Hüftgelenks  nach  künstlichem  Gelenkersatz  wegen  Verschleißerkrankung,  geringe  Funktionseinschränkung  der  Lendenwirbelsäule  bei  Ver-  schleißerkrankung,  Adipositas  per  magna  (111  kg  bei  171  cm  Körpergröße).  Nach  der  Implantation  der  Hüft-TEP  links  sei  die  Beschwerdesymptomatik  rückläufig,  der  klinisch-funktionelle  Befund  sei  nur  noch  endgradig  eingeschränkt.  Durch  die  vorübergehende  Schonung  des  linken  Beines  sei  es  zu  zunehmenden  Beschwerden  der  rechten  Hüfte  bei  ebenfalls  deutlicher  Coxarthrose  gekommen.  Es  bestünden  schmerzhafte  endgradige  Bewegungseinschränkungen.  Das  Gangbild  und  die  alltäglichen  Bewegungsabläufe  seien  nicht  beeinträchtigt.  Somit  resultiere  eine  geringe  bis  mittelgradige  Funktionseinschränkung  beider  Hüftgelenke  mit  eingeschränkter  Belastbarkeit.  Degenerative  Veränderungen  der  Lendenwirbelsäule,  in  den  unteren  Segmenten  von  deutlichem  Ausmaß,  hätten  zu  einem  chronischen  Lendenwirbelsäulensyndrom  geführt.  Es  hätten  sich  Hinweise  auf  eine  Beeinträchtigung  der  Nervenwurzel  L5  links  ergeben.  Zu  vermeiden  seien  dauerndes  Gehen  und  Stehen,  häufiges  Klettern  und  Steigen,  häufiges  Heben,  Tragen  oder  Bewegen  von  Lasten  über  10  kg  ohne  mechanische  Hilfsmittel,  überwiegend  einseitige  Körperzwangshaltungen  und  häufiges  Bücken.  Bei  eingeschränkter  körperlicher  Belastbarkeit  seien  schwere  und  andauernd  mittelschwere  Arbeiten  nicht  mehr  möglich.  Als  Hausmeister  könne  der  Kläger  aufgrund  funktioneller  und  qualitativer  Einschränkungen  zunächst  bis  Februar  2007  drei  bis  unter  sechs  Stunden  täglich  arbeiten.  Auf  dem  allgemeinen  Arbeitsmarkt  bestehe  für  leichte  bis  gelegentlich  mittelschwere  Arbeiten  ein  Leistungsvermögen  von  sechs  und  mehr  Stunden  täglich. (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)

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