Verrechnet ein Vermieter bei einem Hartz-IV-Bezieher aufgelaufene Mietschulden mit einer Betriebskostenrückzahlung, kann das Jobcenter das gutgeschriebene Geld in der Regel nicht mehr zurückfordern. Dies hat am Mittwoch, 16.05.2012, das ...
Sozialgericht Augsburg Urteil vom 09.11.2006 (nicht rechtskräftig) Sozialgericht Augsburg S 14 R 605/05 I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 16. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2005 verurteilt, dem Kläger ab 1. März 2005 auf Dauer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen Kosten zu erstatten. Tatbestand: Streitig ist, ob die Beklagte nach dem Ende einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung verpflichtet ist, dem Kläger über den Wegfallzeitpunkt (28.02.2005) hinaus eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Der am 1950 geborene Kläger hat zwischen 1965 und 1969 eine Lehre als Elektroinstallateur erfolgreich absolviert. Im Anschluss war er als Elektroinstallateur bis November 1978 tätig. Ab Dezember 1978 bis zum Ende seiner Berufstätigkeit war der Kläger als Hausmeister in einer Schule tätig. Nach der Auskunft des Arbeitgebers vom 12.06.2003 und 10.03.2005 handelte es sich bei dieser Hausmeistertätigkeit um eine Facharbeit mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren. Der Kläger sei im Bundesmanteltarifvertrag für Gemeindearbeiter in der Lohngruppe 5 Fachgruppe 3 eingruppiert und bezahlt worden. Bei der Einstellung sei bewusst ein Facharbeiter gesucht worden, weil der komplexe Betrieb der Schule diese Fachkenntnisse erfordert habe. Im Klageverfahren übermittelte der Arbeitgeber eine Kopie der Zeitungsanzeige, aufgrund derer die Stelle mit dem Kläger besetzt wurde. Nach der Stellenanzeige wurde für das Schul- zentrum zur überwiegenden Besorgung der Schwimm- und Turnhalle und des Betriebsgebäudes mit Außensportanlagen ein Hausmeister mit abgeschlossener Ausbildung im Installateur- oder Elektrikerhandwerk gesucht. Mit Schreiben vom 02.11.2006 teilte der Arbeitgeber mit, dass Arbeiten wie Heckenschnitt, Rasenmähen und Winterdienst für den Bereich des Schulzentrums grundsätzlich von Mitarbeitern des Städtischen Bauhofes erledigt wurden und nicht vom Hausmeister. Im Dezember 2000 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Januar 2003 erfolgte eine Operation im Krankenhaus K., bei der dem Kläger eine zementfreie Hüft-TEP links eingesetzt wurde. Mit Bescheid vom 15.08.2003 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wurde eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.08.2003 bis 28.02.2005 bewilligt. Auf den Weitergewährungsantrag vom Oktober 2004 an die Beklagte beauftragte diese den Chirurgen Dr. U. mit der Erstellung eines Gutachtens. Im Gutachten vom 01.12.2002 stellte Dr. U. nach ambulanter Untersuchung folgende Diagnosen fest: - Geringe bis mittelgradige Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenks bei Verschleißerkrankung, - geringe bis mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenks nach künstlichem Gelenkersatz wegen Verschleißerkrankung, - geringe Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Ver- schleißerkrankung, - Adipositas per magna (111 kg bei 171 cm Körpergröße). Nach der Implantation der Hüft-TEP links sei die Beschwerdesymptomatik rückläufig, der klinisch-funktionelle Befund sei nur noch endgradig eingeschränkt. Durch die vorübergehende Schonung des linken Beines sei es zu zunehmenden Beschwerden der rechten Hüfte bei ebenfalls deutlicher Coxarthrose gekommen. Es bestünden schmerzhafte endgradige Bewegungseinschränkungen. Das Gangbild und die alltäglichen Bewegungsabläufe seien nicht beeinträchtigt. Somit resultiere eine geringe bis mittelgradige Funktionseinschränkung beider Hüftgelenke mit eingeschränkter Belastbarkeit. Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, in den unteren Segmenten von deutlichem Ausmaß, hätten zu einem chronischen Lendenwirbelsäulensyndrom geführt. Es hätten sich Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 links ergeben. Zu vermeiden seien dauerndes Gehen und Stehen, häufiges Klettern und Steigen, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel, überwiegend einseitige Körperzwangshaltungen und häufiges Bücken. Bei eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit seien schwere und andauernd mittelschwere Arbeiten nicht mehr möglich. Als Hausmeister könne der Kläger aufgrund funktioneller und qualitativer Einschränkungen zunächst bis Februar 2007 drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ein Leistungsvermögen von sechs und mehr Stunden täglich. (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)