Verrechnet ein Vermieter bei einem Hartz-IV-Bezieher aufgelaufene Mietschulden mit einer Betriebskostenrückzahlung, kann das Jobcenter das gutgeschriebene Geld in der Regel nicht mehr zurückfordern. Dies hat am Mittwoch, 16.05.2012, das ...
OLG Saarbrücken Urteil vom 8.12.2009, 4 U 311/09 - 88 Formularmäßiger Bauvertrag: Inhaltskontrolle für eine Skonto-Klausel Leitsätze Einer in einem Bauvertrag enthaltenen Klausel, wonach der Besteller zur 6%igen Skontierung berechtigt ist, falls er in einer - nach Eingang einer prüffähigen Rechnung - in Lauf gesetzten Skontierungsfrist Zahlung leistet, begegnen am Maßstab der §§ 307, 310 BGB keine Wirksamkeitsbedenken. Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Juni 2009 – 8 KFH O 302/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abwiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Gründe Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt das klagende Bauunternehmen die beklagte Bauunternehmung auf Zahlung eines einbehaltenen Skontos in Anspruch. Die Klägerin führte im Auftrag der Beklagten Trockenbauarbeiten am Bauvorhaben Pflegeheim A. aus. Vertragsgegenstand war das Nachunternehmerverhandlungsprotokoll vom 10.8.2007 (Anlage K 1, Bl. 5 ff. d. A.). Nr. 13 dieses Protokolls lautet im Auszug: „Die Zahlungen werden wie folgt geleistet: Der HU ist berechtigt, sowohl bei den Abschlags-/Tagelohnzahlungen als auch bei der Schlusszahlung 6% Skonto abzuziehen, sofern er Zahlung nach Eingang einer prüffähigen Rechnung innerhalb folgender Fristen leistet: Schlusszahlung zu 95% der geprüften Schlussrechnung innerhalb von 18 Werktagen oder ohne Skonto 30 Werktagen netto.“ In Gemäßheit dieser Abrede behielt die Beklagte von der Schlussrechnung einen Betrag von 17.008,41 EUR ein, dessen Erstattung die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend macht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Skontoregelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele. Die Regelung der Nr. 13 sei unwirksam, da nicht nachvollzogen werden könne, was die Beklagte unter prüffähig verstehe. Jedenfalls sei eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Werkunternehmer letztlich nur 90% der ihm nach § 632 BGB zustehenden Forderungen verlangen könne, unwirksam. Mit dem Klageantrag zu 2) hat die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten eingefordert. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.008,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2008 zu zahlen; 2. Die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin 807,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)