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Rechtsprechung » Urteil anzeigen

Saarländisches Oberlandesgericht

Entscheidungsdatum: 08.12.2009

Urteil des OLG Saarbrücken vom 08.12.2009

Titel bearbeitet von System
Aktenzeichen: 4 U 311/09
Aktualisiert: 09.03.2012
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OLG  Saarbrücken  Urteil  vom  8.12.2009,  311/09  88  Formularmäßiger  Bauvertrag:  Inhaltskontrolle  für  eine  Skonto-Klausel  Leitsätze  Einer  in  einem  Bauvertrag  enthaltenen  Klausel,  wonach  der  Besteller  zur  6%igen  Skontierung  berechtigt  ist,  falls  er  in  einer  nach  Eingang  einer  prüffähigen  Rechnung  in  Lauf  gesetzten  Skontierungsfrist  Zahlung  leistet,  begegnen  am  Maßstab  der  §§ 307, 310  BGB  keine  Wirksamkeitsbedenken.  Tenor  1.  Auf  die  Berufung  der  Beklagten  wird  das  Urteil  des  Landgerichts  Saarbrücken  vom  2.  Juni  2009  –  KFH  302/08  –  abgeändert  und  wie  folgt  neu  gefasst:  Die  Klage  wird  abwiesen.  2.  Die  Klägerin  trägt  die  Kosten  des  Rechtsstreits.  3.  Das  Urteil  ist  vorläufig  vollstreckbar.  4.  Die  Revision  wird  nicht  zugelassen.  I.  Gründe  Im  vorliegenden  Rechtsstreit  nimmt  das  klagende  Bauunternehmen  die  beklagte  Bauunternehmung  auf  Zahlung  eines  einbehaltenen  Skontos  in  Anspruch.  Die  Klägerin  führte  im  Auftrag  der  Beklagten  Trockenbauarbeiten  am  Bauvorhaben  Pflegeheim  A.  aus.  Vertragsgegenstand  war  das  Nachunternehmerverhandlungsprotokoll  vom  10.8.2007  (Anlage  1,  Bl.  ff.  d.  A.).  Nr.  13  dieses  Protokolls  lautet  im  Auszug:  „Die  Zahlungen  werden  wie  folgt  geleistet:  Der  HU  ist  berechtigt,  sowohl  bei  den  Abschlags-/Tagelohnzahlungen  als  auch  bei  der  Schlusszahlung  6%  Skonto  abzuziehen,  sofern  er  Zahlung  nach  Eingang  einer  prüffähigen  Rechnung  innerhalb  folgender  Fristen  leistet:  Schlusszahlung  zu  95%  der  geprüften  Schlussrechnung  innerhalb  von  18  Werktagen  oder  ohne  Skonto  30  Werktagen  netto.“  In  Gemäßheit  dieser  Abrede  behielt  die  Beklagte  von  der  Schlussrechnung  einen  Betrag  von  17.008,41  EUR  ein,  dessen  Erstattung  die  Klägerin  im  vorliegenden  Rechtsstreit  geltend  macht.  Die  Klägerin  hat  die  Auffassung  vertreten,  dass  es  sich  bei  der  Skontoregelung  um  eine  Allgemeine  Geschäftsbedingung  handele.  Die  Regelung  der  Nr.  13  sei  unwirksam,  da  nicht  nachvollzogen  werden  könne,  was  die  Beklagte  unter  prüffähig  verstehe.  Jedenfalls  sei  eine  Regelung  in  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen,  nach  der  der  Werkunternehmer  letztlich  nur  90%  der  ihm  nach  § 632 BGB  zustehenden  Forderungen  verlangen  könne,  unwirksam.  Mit  dem  Klageantrag  zu  2)  hat  die  Klägerin  vorgerichtliche  Rechtsanwaltskosten  eingefordert.  Die  Klägerin  hat  beantragt,  1.  die  Beklagte  zu  verurteilen,  an  die  Klägerin  17.008,41  EUR  nebst  Zinsen  in  Höhe  von  acht  Prozentpunkten  über  dem  Basiszinssatz  seit  dem  1.10.2008  zu  zahlen;  2.  Die  Beklagte  weiterhin  zu  verurteilen,  an  die  Klägerin  807,80  EUR  nebst  Zinsen  in  Höhe  von  acht  Prozentpunkten  über  dem  Basiszinssatz  seit  Rechtshängigkeit  zu  zahlen.  Die  Beklagte  hat  beantragt, (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)

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