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Rechtsprechung » Urteile » OLG Karlsruhe » 11 Wx 6/02

Oberlandesgericht Karlsruhe

Entscheidungsdatum: 05.12.2002

Urteil des OLG Karlsruhe vom 05.12.2002

Titel bearbeitet von System
Aktenzeichen: 11 Wx 6/02
Aktualisiert: 25.01.2012
Seite 1 / 2 2
OLG  Karlsruhe  Beschluß  vom  5.12.2002,  11  Wx  6/02  Wohnungseigentum:  Rechtsschutzbedürfnis  für  Beschlussanfechtung  trotz  Beschlusszustimmung;  Anforderungen  an  Jahresabrechnung  und  Wirtschaftsplan  Leitsätze  1.  Der  Wohnungseigentümer  kann  grundsätzlich  auch  einen  Beschluss  anfechten,  dem  er  in  der  Eigentümerversammlung  selbst  zugestimmt  hat.  2.  Zu  den  Anforderungen  an  die  Aufgliederung  der  Kostenposition  "Hausmeister/Putzhilfe"  in  der  Jahresabrechnung  und  im  Wirtschaftsplan.  Tenor  I.  Die  sofortige  weitere  Beschwerde  der  Antragsgegner  gegen  den  Beschluss  des  Landgerichts  Karlsruhe  vom  8.  Januar  2002  11  563/00  wird  zurückgewiesen.  II.  Die  Antragsgegner  haben  als  Gesamtschuldner  die  Gerichtskosten  des  Verfahrens  der  sofortigen  weiteren  Beschwerde  zu  tragen  und  dem  Antragsteller  die  ihm  im  Verfahren  der  sofortigen  weiteren  Beschwerde  entstandenen  außergerichtlichen  Kosten  zu  erstatten.  III.  Der  Geschäftswert  wird  für  das  Verfahren  der  sofortigen  weiteren  Beschwerde  auf  EUR  4.600  festgesetzt.  Tatbestand  (aus  Wohnungswirtschaft  und  Mietrecht)  Die  Beteiligten  sind  Miteigentümer  der  Wohnungseigentumsanlage  B.  in  Karlsruhe.  Der  Antragsteller  ist  Eigentümer  der  Wohnung  Nr.47.  Die  Antragsgegner  sind  die  übrigen  Wohnungseigentümer.  In  der  Eigentümerversammlung  vom  24.  Mai  2000  wurden  u.a.  folgende  Beschlüsse  gefasst:  TOP  4:  Abrechnung  und  Rechnungslegung  für  das  Wirtschaftsjahr  1998/99  TOP  5:  Beschluss  über  den  Wirtschaftsplan  1999/2000.  Die  Rechnungslegung  für  das  Wirtschaftsjahr  wurde  mehrheitlich,  gegen  die  Stimmen  des  Antragstellers,  gebilligt.  Der  Wirtschaftsplan  1999/2000  wurde  einstimmig  beschlossen.  Der  Antragsteller  hat  die  Beschlüsse  der  Eigentümerversammlung  zu  TOP  bis  angefochten.  Er  beanstandet  hinsichtlich  der  TOP  und  jeweils  die  Abrechnungs-  bzw.  Kostenposition  "Hausmeister/Putzhilfe".  Unter  dieser  Position  waren  in  der  Abrechnung  für  1998/99  DM  21931,35  ausgewiesen,  im  Vorschlag  für  den  Wirtschaftsplan  1999/2000  DM  23500,-.  Der  Antragsteller  meint,  die  in  diese  Position  eingestellten  Kosten  müssten  weiter  aufgegliedert  werden.  Es  müsse  ersichtlich  sein,  welche  Personen  Bezüge  in  welcher  Höhe  erhielten.  Das  Amtsgericht  hat  den  Antrag  in  vollem  Umfang  zurückgewiesen.  Auf  die  sofortige  Beschwerde  des  Antragstellers  hat  das  Landgericht  Karlsruhe  die  Beschlüsse  zu  TOP  und  hinsichtlich  der  Abrechnungs-  bzw.  Kostenposition  "Hausmeister/Putzhilfen"  für  ungültig  erklärt.  Im  übrigen  wurde  das  Rechtsmittel  des  Antragstellers  zurückgewiesen.  Gegen  diese  Entscheidung  wenden  sich  die  Antragsgegner  mit  der  sofortigen  weiteren  Beschwerde.  Entscheidungsgründe  II.  Das  Rechtsmittel  ist  zulässig,  hat  jedoch  in  der  Sache  keinen  Erfolg.  10  1.  Zu  Recht  hat  das  Landgericht  ein  Rechtsschutzbedürfnis  des  Antragstellers  auch  hinsichtlich  der  Anfechtung  des  Beschlusses  zu  TOP  bejaht.  Das  Rechtsschutzbedürfnis  besteht  grundsätzlich  auch  für  den  Eigentümer,  der  dem  angefochtenen  Beschluss  zugestimmt  hat  (BayObLG  ZMR  1994,  279,  280  (=WM  1994,  504);  BayObLG  NJW-RR  1997,  715,  717  (=WM  1997,  234);  OLG  Hamm  NJW-RR  1997,  970;  Staudinger-  Wenzel,  Vorbem.  zu  §§  43ff.  WEG,  Rdn.64;  Merle  in  Bärmann/Pick/Merle,  WEG,  8.  Auflage,  §  43  Rdn.102,  jeweils  m.w.N.).  Denn  das  Anfechtungsrecht  dient  nicht  allein  dem  persönlichen  Interesse  des  anfechtenden  Wohnungseigentümers  oder  dem  Minderheitenschutz,  sondern  auch  dem  Interesse  der  Gemeinschaft  an  einer  ordnungsgemäßen  Verwaltung.  11  Eine  Anfechtungsbefugnis  des  Wohnungseigentümers  besteht  allerdings  nicht,  wenn  die  Gültigkeit  des  Beschlusses  nur  wegen  eines  Verfahrensmangels  in  Frage  gestellt  wird  und  der  Antragsteller  dem  Beschluss  zugestimmt  hatte,  obwohl  ihm  der  Verfahrensmangel  schon  in  der  Versammlung  bekannt  war.  Ficht  der  Wohnungseigentümer  in  einem  solchen  Fall  den  Beschluss  an,  setzt  er  sich  mit  seinem  früheren  Verhalten  in  Widerspruch.  Die  Geltendmachung  des  Anfechtungsrechts  ist  dann  als  rechtsmissbräuchlich  und  damit  als  unzulässig  anzusehen  (BayObLGZ  1992,  79,  83  (=WM  1992,  331);  BayObLG  NJW-RR  1988,  1168  (=WM  1988,  331);  OLG  Düsseldorf  DWE  1989,  28).  12  Um  einen  solchen  Fall  des  Rechtsmissbrauchs  handelte  es  sich  auch  in  dem  der  Entscheidung  des  OLG  Köln  vom  27.1.1992  (DWE  1992,  165)  zugrundeliegenden  Sachverhalt,  weswegen  eine  Vorlage  der  weiteren  Beschwerde  gemäß  §  28  Abs.  FGG  an  den  Bundesgerichtshof  nicht  geboten  ist.  In  dem  vom  OLG  Köln  entschiedenen  Fall  ging  es  um  die  Frage,  ob  sich  die  Anzahl  der  Stimmen  in  der  Wohnungseigentümerversammlung  dadurch  geändert  hatte,  dass  durch  eine  Neuaufteilung  aus  ursprünglich  drei  von  sieben  Wohnungseigentumseinheiten  vier  solcher  Einheiten  entstanden  waren.  Die  dortigen  Antragsteller,  Eigentümer  der  vier  neuen  Miteigentumsanteile,  die  für  sich  nicht  nur  drei,  sondern  vier  Stimmrechte  beanspruchten,  hatten  in  einer  nach  der  Neuaufteilung  stattfindenden  Eigentümerversammlung  der  Beschlussfassung  in  einigen  Fällen  zugestimmt,  in  anderen  dagegen  nicht.  Trotzdem  hatten  sie  sämtliche  Beschlüsse  angefochten.  Da  die  Anfechtung  soweit  aus  dem  in  der  Veröffentlichung  der  Entscheidung  mitgeteilten  Sachverhalt  ersichtlich  allein  auf  die  nach  ihrer  Auffassung  unzutreffende  Beurteilung  der  Zahl  der  Stimmen  gestützt  war,  war  die  Anfechtung  rechtsmissbräuchlich,  soweit  sie  sich  gegen  Beschlüsse  richtete,  denen  die  Antragsteller  selbst  zugestimmt  hatten.  13  Im  hier  zu  entscheidenden  Fall  ist  das  Rechtsschutzbedürfnis  zu  bejahen.  Der  Antragsteller  wendet  sich  mit  seiner  Beschlussanfechtung  gegen  die  inhaltliche  Richtigkeit  der  Jahresabrechnung  1998/99  und  des  Wirtschaftsplans  1999/2000.  Insoweit  geht  es  um  eine  Frage  der  ordnungsgemäßen  Verwaltung.  14  2.  Das  Landgericht  hat  ferner  zutreffend  angenommen,  dass  die  Beschlüsse  der  Wohnungseigentümerversammlung  vom  24.  Mai  2000  zu  TOP  und  ungültig  sind,  soweit  sie  die  Abrechnungs-  bzw.  Kostenposition  "Hausmeister/Putzhilfe"  betreffen.  15  a)  Nach  § 28 Abs. 3 WEG  hat  der  Verwalter  nach  Ablauf  des  Wirtschaftsjahres  eine  Abrechnung  aufzustellen.  Diese  dient  unter  anderem  der  Kontrolle  der  Wirtschaftsführung  des  Verwalters.  Die  Anforderungen  an  die  Abrechnung  ergeben  sich  mangels  besonderer  gesetzlicher  Regelungen  im  WEG  aus  § 259 Abs. 1 BGB  (Merle  a.a.O.,  §  28  Rdn.51).  Die  Jahresabrechnung  muss  eine  geordnete  und  übersichtliche  Aufstellung  sämtlicher  Einnahmen  und  Ausgaben  enthalten.  Diese  sind  dabei  soweit  aufzuschlüsseln,  dass  sich  ihre  Berechtigung  durch  die  einzelnen  Wohnungseigentümer  ohne  besondere  Fachkenntnisse  überprüfen  lässt.  Inwieweit  dabei  Einzelpositionen  zusammengefasst  werden  können,  ist  eine  Frage  des  Einzelfalls  (Staudinger-Bub,  WEG,  §  28  Rdn.380).  Insoweit  ist  zu  berücksichtigen,  dass  den  Wohnungseigentümern  gemeinschaftlich  ein  Auskunftsrecht  gegen  den  Verwalter  zusteht  (vgl.  Staudinger-Bub,  WEG,  §  28  Rdn.581ff.)  und  der  einzelne  Wohnungseigentümer  ein  Recht  auf  Einsicht  in  sämtliche  Verwaltungsunterlagen  durchsetzen  kann  (vgl.  Staudinger-Bub,  WEG,  §  28  Rdn.607ff.),  welchem  datenschutzrechtliche  Belange  nicht  entgegenstehen  (Staudinger-Bub,  WEG,  §  28  Rdn.615;  Merle  a.a.O.,  §  28  Rdn.85).  Aufgrund  dieser  ergänzenden  Rechte  der  Wohnungseigentümer  dürfen  an  die  Aufgliederung  der  Gesamtjahresabrechnung  keine  überzogenen  Anforderungen  gestellt  werden.  16  Die  von  der  Verwalterin  hier  zu  TOP  vorgelegte  Gesamtjahresabrechnung  genügt  jedoch  auch  den  solchermaßen  begrenzten  Anforderungen (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)

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