Verrechnet ein Vermieter bei einem Hartz-IV-Bezieher aufgelaufene Mietschulden mit einer Betriebskostenrückzahlung, kann das Jobcenter das gutgeschriebene Geld in der Regel nicht mehr zurückfordern. Dies hat am Mittwoch, 16.05.2012, das ...
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 19.09.2001 (nicht rechtskräftig) Sozialgericht Oldenburg S 72 U 43/99 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 U 317/00 Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die 1966 geborene Berufungsklägerin hat ab April 1984 die Berufe der Krankenpflegehelferin und der Krankenschwester erlernt und – unterbrochen von einer viermonatigen Tätigkeit als Bürogehilfin – bis 1995 ausgeübt. Mit ihrer Berufung erhebt sie Anspruch darauf, daß ein seit Herbst 1984 in wechselnder Intensität aufgetretenes Ekzem der Hände als Berufskrankheit nach Nr 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) anerkannt wird und zu Leistungen des Beklagten führt. Im April 1995 begab sich die Berufungsklägerin in Erziehungsurlaub und kündigte sodann ihre zuletzt in den Städtischen Kliniken Delmenhorst ausgeübte Beschäftigung als Krankenschwester zum 31. Dezember 1995. Gegenüber dem Berufungsbeklagten, der durch Hautarztbericht des Dr. H. vom 3. März 1997 über den Verdacht auf eine Berufskrankheit informiert worden war, machte die Berufungsklägerin geltend, sie führe ihre Erkrankung vor allem auf den Einfluß von Wasser, Desinfektions- und Lösungsmitteln, diversen Medikamenten, Salben und Reinigungsmitteln am Arbeitsplatz zurück. Nach ihrer Auffassung müsse sie den Kontakt mit diesen auslösenden Stoffen vollständig vermeiden. Allerdings habe sie schon seit jeher regelmäßig Schutzhandschuhe getragen und eine Schutzcreme für die Hände benutzt. Der Beklagte wertete fachärztliche Berichte der behandelnden Dermatologin Dr. I. vom 3. Mai 1997 und Dr. H. vom 12. Mai 1997 sowie einen Allergiepaß der Berufungsklägerin aus, aus denen sich ergab, daß diese bei nachgewiesener Kontakt-Allergie gegen Kobaltchlorid. Kolophonium, Nickelsulfat, Duftstoff-Mix, Sulfanilamid und Sulfisomidin weiterhin an einem chronischen Handekzem litt. In einer – nach Aktenlage abgegebenen - Stellungnahme vom 10. Mai 1997 kam darauf hin der beratende Arzt Prof. Dr. J. zu dem Schluß, daß eine berufliche Ursache zwar nicht ausgeschlossen, jedoch unwahrscheinlich sei, da auch nach Arbeitsaufgabe nach mehr als 1½ Jahren die Hautveränderungen – wenn auch abgemildert - fortbestünden. Die Stadt Delmenhorst bestätigte als ehemalige Arbeitgeberin in der Berufskrankheiten-Anzeige vom 2. Juni 1997, daß die Berufungsklägerin am Arbeitsplatz leicht gepuderte Latex-Schutzhandschuhe getragen und eine Hautschutzsalbe verwendet habe. An jedem Arbeitstag seien jeweils 20 mal bestimmte Produkte zum Waschen und Desinfizierten der Hände verwendet worden. In einem für die Bundesanstalt für Arbeit erstatteten Gutachten vom 23. Juli 1997 vertrat der Arbeitsamtsarzt Dr. K. die Auffassung, daß die Berufungsklägerin im Beruf der Krankenschwester nur noch eingeschränkt unter der Voraussetzung eingesetzt werden könne, daß ein direkter, ständiger Kontakt zu Feuchtigkeit und Chemikalien ebenso wie eine ständige intensive mechanische Belastung vermieden werden könne. Die staatliche Gewerbeärztin L. vertrat in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 1997 die Auffassung, daß es sich bei der Berufungsklägerin um ein atopisches Ekzem handele. Soweit bei der Berufungsklägerin allergische Reaktionen der Haut auf Sulfanilamid und Sulfisomidin festgestellt worden seien, handele es sich hierbei um Substanzen, die in verschiedenen antibakteriellen Salben, Tropfen, Zäpfchen und Tabletten Verwendung fänden. Ob die Berufungsklägerin im beruflichen Umfeld mit diesen Stoffen in Kontakt gekommen sei, lasse sich im nachhinein kaum recherchieren. Aus gewerbeärztlicher Sicht scheine die ständige Feuchtarbeit während der Tätigkeit als Krankenschwester für die Erstmanifestation des atopischen Ekzems verantwortlich zu sein. Daß es auch nach Aufgabe der Tätigkeit während des Mutterschutzes und des Erziehungsurlaubes nicht zu einer Rückbildung gekommen sei, lasse sich möglicherweise darauf zurückführen, daß es sich auch während der Versorgung eines Kleinstkindes der Kontakt zu Wasser und zu Desinfektions- und Wundmitteln nicht habe vermeiden lassen. Da jedenfalls Feuchtarbeit bei Ausübung des Berufs als Krankenschwester nicht gemieden werden könne, habe ein Zwang zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit durchaus bestanden. Aufgrund der häufigen und langen Behandlungsbedürftigkeit habe es sich auch um eine schwere Erkrankung gehandelt, so daß die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKVO vorgeschlagen werde. Dieser Auffassung trat Prof. Dr. J. in seinem nach ambulanter Untersuchung der Berufungsklägerin für die Berufungsbeklagte erstatteten Gutachten vom 19. Februar 1998 entgegen. Sein dermatologischer Untersuchungsbefund der Hände beschränkte sich auf sehr diskrete, unscharf begrenzte Erytheme mit einer leichten Schuppung, zu dem er aufgrund der anamnestischen Angaben der Berufungsklägerin mitteilte, diese trage im häuslichen Milieu latexfreie Handschuhe (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)