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Rechtsprechung » Urteile » LSG NSB » L 9 U 317/00

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Entscheidungsdatum: 19.09.2001

Urteil des LSG NSB vom 19.09.2001

Titel bearbeitet von System
Aktenzeichen: L 9 U 317/00
Aktualisiert: 03.03.2012
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Landessozialgericht  Niedersachsen-Bremen  Urteil  vom  19.09.2001  (nicht  rechtskräftig)  Sozialgericht  Oldenburg  72  43/99  Landessozialgericht  Niedersachsen-Bremen  317/00  Die  Berufung  wird  zurückgewiesen.  Kosten  sind  nicht  zu  erstatten.  Tatbestand:  Die  1966  geborene  Berufungsklägerin  hat  ab  April  1984  die  Berufe  der  Krankenpflegehelferin  und  der  Krankenschwester  erlernt  und  –  unterbrochen  von  einer  viermonatigen  Tätigkeit  als  Bürogehilfin  –  bis  1995  ausgeübt.  Mit  ihrer  Berufung  erhebt  sie  Anspruch  darauf,  daß  ein  seit  Herbst  1984  in  wechselnder  Intensität  aufgetretenes  Ekzem  der  Hände  als  Berufskrankheit  nach  Nr  5101  der  Anlage  zur  Berufskrankheitenverordnung  (BKVO)  anerkannt  wird  und  zu  Leistungen  des  Beklagten  führt.  Im  April  1995  begab  sich  die  Berufungsklägerin  in  Erziehungsurlaub  und  kündigte  sodann  ihre  zuletzt  in  den  Städtischen  Kliniken  Delmenhorst  ausgeübte  Beschäftigung  als  Krankenschwester  zum  31.  Dezember  1995.  Gegenüber  dem  Berufungsbeklagten,  der  durch  Hautarztbericht  des  Dr.  H.  vom  3.  März  1997  über  den  Verdacht  auf  eine  Berufskrankheit  informiert  worden  war,  machte  die  Berufungsklägerin  geltend,  sie  führe  ihre  Erkrankung  vor  allem  auf  den  Einfluß  von  Wasser,  Desinfektions-  und  Lösungsmitteln,  diversen  Medikamenten,  Salben  und  Reinigungsmitteln  am  Arbeitsplatz  zurück.  Nach  ihrer  Auffassung  müsse  sie  den  Kontakt  mit  diesen  auslösenden  Stoffen  vollständig  vermeiden.  Allerdings  habe  sie  schon  seit  jeher  regelmäßig  Schutzhandschuhe  getragen  und  eine  Schutzcreme  für  die  Hände  benutzt.  Der  Beklagte  wertete  fachärztliche  Berichte  der  behandelnden  Dermatologin  Dr.  I.  vom  3.  Mai  1997  und  Dr.  H.  vom  12.  Mai  1997  sowie  einen  Allergiepaß  der  Berufungsklägerin  aus,  aus  denen  sich  ergab,  daß  diese  bei  nachgewiesener  Kontakt-Allergie  gegen  Kobaltchlorid.  Kolophonium,  Nickelsulfat,  Duftstoff-Mix,  Sulfanilamid  und  Sulfisomidin  weiterhin  an  einem  chronischen  Handekzem  litt.  In  einer  –  nach  Aktenlage  abgegebenen  Stellungnahme  vom  10.  Mai  1997  kam  darauf  hin  der  beratende  Arzt  Prof.  Dr.  J.  zu  dem  Schluß,  daß  eine  berufliche  Ursache  zwar  nicht  ausgeschlossen,  jedoch  unwahrscheinlich  sei,  da  auch  nach  Arbeitsaufgabe  nach  mehr  als  1½  Jahren  die  Hautveränderungen  –  wenn  auch  abgemildert  fortbestünden.  Die  Stadt  Delmenhorst  bestätigte  als  ehemalige  Arbeitgeberin  in  der  Berufskrankheiten-Anzeige  vom  2.  Juni  1997,  daß  die  Berufungsklägerin  am  Arbeitsplatz  leicht  gepuderte  Latex-Schutzhandschuhe  getragen  und  eine  Hautschutzsalbe  verwendet  habe.  An  jedem  Arbeitstag  seien  jeweils  20  mal  bestimmte  Produkte  zum  Waschen  und  Desinfizierten  der  Hände  verwendet  worden.  In  einem  für  die  Bundesanstalt  für  Arbeit  erstatteten  Gutachten  vom  23.  Juli  1997  vertrat  der  Arbeitsamtsarzt  Dr.  K.  die  Auffassung,  daß  die  Berufungsklägerin  im  Beruf  der  Krankenschwester  nur  noch  eingeschränkt  unter  der  Voraussetzung  eingesetzt  werden  könne,  daß  ein  direkter,  ständiger  Kontakt  zu  Feuchtigkeit  und  Chemikalien  ebenso  wie  eine  ständige  intensive  mechanische  Belastung  vermieden  werden  könne.  Die  staatliche  Gewerbeärztin  L.  vertrat  in  ihrer  Stellungnahme  vom  13.  Oktober  1997  die  Auffassung,  daß  es  sich  bei  der  Berufungsklägerin  um  ein  atopisches  Ekzem  handele.  Soweit  bei  der  Berufungsklägerin  allergische  Reaktionen  der  Haut  auf  Sulfanilamid  und  Sulfisomidin  festgestellt  worden  seien,  handele  es  sich  hierbei  um  Substanzen,  die  in  verschiedenen  antibakteriellen  Salben,  Tropfen,  Zäpfchen  und  Tabletten  Verwendung  fänden.  Ob  die  Berufungsklägerin  im  beruflichen  Umfeld  mit  diesen  Stoffen  in  Kontakt  gekommen  sei,  lasse  sich  im  nachhinein  kaum  recherchieren.  Aus  gewerbeärztlicher  Sicht  scheine  die  ständige  Feuchtarbeit  während  der  Tätigkeit  als  Krankenschwester  für  die  Erstmanifestation  des  atopischen  Ekzems  verantwortlich  zu  sein.  Daß  es  auch  nach  Aufgabe  der  Tätigkeit  während  des  Mutterschutzes  und  des  Erziehungsurlaubes  nicht  zu  einer  Rückbildung  gekommen  sei,  lasse  sich  möglicherweise  darauf  zurückführen,  daß  es  sich  auch  während  der  Versorgung  eines  Kleinstkindes  der  Kontakt  zu  Wasser  und  zu  Desinfektions-  und  Wundmitteln  nicht  habe  vermeiden  lassen.  Da  jedenfalls  Feuchtarbeit  bei  Ausübung  des  Berufs  als  Krankenschwester  nicht  gemieden  werden  könne,  habe  ein  Zwang  zur  Aufgabe  der  beruflichen  Tätigkeit  durchaus  bestanden.  Aufgrund  der  häufigen  und  langen  Behandlungsbedürftigkeit  habe  es  sich  auch  um  eine  schwere  Erkrankung  gehandelt,  so  daß  die  Anerkennung  einer  Berufskrankheit  nach  Nr.  5101  der  Anlage  zur  BKVO  vorgeschlagen  werde.  Dieser  Auffassung  trat  Prof.  Dr.  J.  in  seinem  nach  ambulanter  Untersuchung  der  Berufungsklägerin  für  die  Berufungsbeklagte  erstatteten  Gutachten  vom  19.  Februar  1998  entgegen.  Sein  dermatologischer  Untersuchungsbefund  der  Hände  beschränkte  sich  auf  sehr  diskrete,  unscharf  begrenzte  Erytheme  mit  einer  leichten  Schuppung,  zu  dem  er  aufgrund  der  anamnestischen  Angaben  der  Berufungsklägerin  mitteilte,  diese  trage  im  häuslichen  Milieu  latexfreie  Handschuhe (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)

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