Verrechnet ein Vermieter bei einem Hartz-IV-Bezieher aufgelaufene Mietschulden mit einer Betriebskostenrückzahlung, kann das Jobcenter das gutgeschriebene Geld in der Regel nicht mehr zurückfordern. Dies hat am Mittwoch, 16.05.2012, das ...
LG Stuttgart Urteil vom 11.3.2003, 20 O 12/03 Fernabsatzvertrag: Umfang der Pflicht zur Information über die Anbieterkennzeichnung und die Speicherung des Vertragstextes Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu Zwecken des Wettbewerbs a) im Rahmen der Präsentation von Waren auf der Internetseite mit der Adresse www.xxx.de Angaben über den Namen und die Anschrift sowie die vertretungsberechtigten Personen, die Adresse der elektronischen Post sowie die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer ausschließlich auf der Internetseite mit der Bezeichnung "AGBs", wie in K 2 b und K 4 a abgebildet, zu machen, oder b) die Möglichkeit einzuräumen, über das Betätigen eines Buttons mit der Bezeichnung "Jetzt bestellen" eine Bestellung von Waren aufzugeben, ohne dass der Verbraucher zuvor darüber informiert wurde, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von der Beklagten gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten angedroht - Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder - Ordnungshaft bis zu 6 Monaten. Dabei darf das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000 EUR nicht übersteigen. Eine Ordnungshaft, die insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, ist an den Mitgliedern des Vorstandes der Beklagten zu vollziehen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 18.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 15.000,00 EUR Tatbestand 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von seiner Ansicht nach Verbraucherinteressen verletzendem Verhalten in Anspruch. 2 Der Kläger betätigt sich im Sinne von § 4 Abs. 2 UKlaG, ist in die beim Bundesverwaltungsamt nach § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste solcher Einrichtungen eingetragen und deshalb gem. § 3 UKlaG berechtigt, Unterlassungsansprüche im Sinne von § 2 UKlaG geltend zu machen. 3 Die Beklagte vertreibt kosmetische Erzeugnisse über Einzelhandelsgeschäfte, im Wege des Versandhandels, über Vertreter, die in Kundenwohnungen Verkaufsveranstaltungen organisieren, und neuerdings über das Internet. 4 Die von der Beklagten zum Vertrieb über das Internet verwendete, mit www.xxx.de anwählbare Website enthält auf der Startseite am linken Rand verschiedene Themenbereiche ("Mein...", "Aktuelle Angebote", "Service & Beratung", "Kundenservice", "Wir über uns"), innerhalb derer über Steuerelemente (sogenannte Links) mit dem Mauszeiger Unterseiten aufgerufen werden können. Bei den in Antrag und Unterlassungsgebot wiedergegebenen Anlagen handelt es sich Ausdrucke von Teilen dieser Website 5 Der Kläger macht geltend, die Beklagte gebe die zur Anbieterkennzeichnung erforderlichen und gesetzlich gebotenen Angaben nicht in klarer und verständlicher, leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise; ein Verbraucher könne diese Informationen nur erhalten, wenn er im Themenfeld "Kundenservice" die Rubrik "AGBs" ansteuere, wo er solche Angaben nicht erwarte. 6 Des weiteren beanstandet der Kläger, dass ein Verbraucher entgegen der gesetzlichen Verpflichtung von der Beklagten nicht erfahre, ob im Falle eines Vertragsschlusses der Vertragstext gespeichert werde und ihm dieser Text auch zugänglich sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu Zwecken des Wettbewerbs 9 a) im Rahmen der Präsentation von Waren auf der Internetseite mit der Adresse www.xxx.de Angaben über den Namen und die Anschrift sowie die vertretungsberechtigten Personen, die Adresse der elektronischen Post sowie die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer ausschließlich auf der Internetseite mit der Bezeichnung "AGBs", wie in K 2 b und K 4 a abgebildet, zu machen, oder 10 b) die Möglichkeit einzuräumen, über das Betätigen eines Buttons mit der Bezeichnung "Jetzt bestellen" eine Bestellung von Waren aufzugeben, ohne dass der Verbraucher zuvor darüber informiert wurde, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von der Beklagten gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bringt vor, die vom Kläger angegriffenen Sachverhalte würden - was sie aber bestreite - allenfalls geringfügige Verstöße gegen untergeordnete Rechtsvorschriften darstellen, so dass dem Kläger aus kollektivem Verbraucherschutzrecht kein Unterlassungsanspruch zustehe. 14 Sie gebe die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und dies auch an Stellen und in einer Art und Weise, die den gesetzlichen Vorgaben genüge; insoweit dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt oder gar durch vermeintlich verbraucherschützende Regeln der Wettbewerb behindert werden. 15 So sei der Verbraucher, der Internetdienste aufsuche oder in Anspruch nehme, hinreichend darüber aufgeklärt, dass er von ihm benötigte Informationen über die sogenannten Links bekommen können und bekomme. 16 Dem Verbraucher werde - innerhalb des Textes der AGB - mitgeteilt, dass "die nötigen Daten" unter Einhaltung "der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen" gespeichert würden; damit wisse er also auch, ob der "Vertragstext" gespeichert werde; schließlich könne der Verbraucher durch Betätigen eines entsprechenden Steuerelements (sogenannter Knopf oder Button mit dem Hinweis "Bestellung ausdrucken") sich eine Zusammenfassung seiner Bestellung ausdrucken lassen. Schließlich könne das Geschäft über das Internet praktisch nicht ohne Speicherung des Vertragstextes abgewickelt werden; der Verbraucher erwarte dies und benötige daher keine Information darüber, ob dies auch tatsächlich geschehe. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist nach Maßgabe der zuletzt gestellten Anträge begründet, weil die Beklagte den ihr vom Gesetz im Verbraucherinteresse auferlegten Informationspflichten nicht oder nicht in gehöriger Weise nachgekommen ist. 19 Im einzelnen beruht dies auf folgenden Erwägungen: 20 1. Bei den durch den Streitstoff angesprochenen Vorschriften über die Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen und den Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, auch soweit sie in § 6 TDG oder der Verordnung über Informationspflichten nach (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)