Zuletzt kommentiert
Dr. Timo Ehmann vor einem Monat
Im Fazit...
"Auf der anderen Seite schützt das UWG vor u...
Katrin Harzbecher vor 2 Monaten
Also, dass die Sozialkassen für das Baugewerbe unnötig si...
Dr. Timo Ehmann vor 2 Monaten
Ein schöner Beitrag zum einem wichtigen und kontroversen ...
Dr. Timo Ehmann vor 3 Monaten
herzlichen Glückwunsch! Jedenfalls eine stattliche Zahl!
Kennen Sie schon?
Mehr als 230.000 Urteile
Wichtige Tarifverträge aus über 50 Branchen
Kostenlose Mitglieder Vorteile
Tauschen Sie sich aus!
Merken Sie sich alles von überall!
Haben Sie etwas zu sagen?
Empfehlung: Beitrag der Woche
Verrechnet ein Vermieter bei einem Hartz-IV-Bezieher aufgelaufene Mietschulden mit einer Betriebskostenrückzahlung, kann das Jobcenter das gutgeschriebene Geld in der Regel nicht mehr zurückfordern. Dies hat am Mittwoch, 16.05.2012, das ...

Rechtsprechung » Urteil anzeigen

Rechtsprechung » Urteile » LG Stuttgart » 20 O 12/03

Landgericht Stuttgart

Entscheidungsdatum: 11.03.2003

Urteil des LG Stuttgart vom 11.03.2003

Titel bearbeitet von System
Aktenzeichen: 20 O 12/03
Aktualisiert: 01.03.2012
Seite 1 / 3 2 3
LG  Stuttgart  Urteil  vom  11.3.2003,  20  12/03  Fernabsatzvertrag:  Umfang  der  Pflicht  zur  Information  über  die  Anbieterkennzeichnung  und  die  Speicherung  des  Vertragstextes  Tenor  1.  Die  Beklagte  wird  verurteilt,  es  zu  unterlassen,  im  geschäftlichen  Verkehr  mit  Verbrauchern  zu  Zwecken  des  Wettbewerbs  a)  im  Rahmen  der  Präsentation  von  Waren  auf  der  Internetseite  mit  der  Adresse  www.xxx.de  Angaben  über  den  Namen  und  die  Anschrift  sowie  die  vertretungsberechtigten  Personen,  die  Adresse  der  elektronischen  Post  sowie  die  Angabe  des  Handelsregisters  und  der  Registernummer  ausschließlich  auf  der  Internetseite  mit  der  Bezeichnung  "AGBs",  wie  in  und  abgebildet,  zu  machen,  oder  b)  die  Möglichkeit  einzuräumen,  über  das  Betätigen  eines  Buttons  mit  der  Bezeichnung  "Jetzt  bestellen"  eine  Bestellung  von  Waren  aufzugeben,  ohne  dass  der  Verbraucher  zuvor  darüber  informiert  wurde,  ob  der  Vertragstext  nach  dem  Vertragsschluss  von  der  Beklagten  gespeichert  wird  und  ob  er  dem  Kunden  zugänglich  ist.  2.  Für  jeden  Fall  der  Zuwiderhandlung  wird  der  Beklagten  angedroht  Ordnungsgeld  und  für  den  Fall,  dass  dieses  nicht  beigetrieben  werden  kann,  Ordnungshaft  oder  Ordnungshaft  bis  zu  Monaten.  Dabei  darf  das  einzelne  Ordnungsgeld  den  Betrag  von  250.000  EUR  nicht  übersteigen.  Eine  Ordnungshaft,  die  insgesamt  Jahre  nicht  übersteigen  darf,  ist  an  den  Mitgliedern  des  Vorstandes  der  Beklagten  zu  vollziehen.  3.  Die  Beklagte  trägt  die  Kosten  des  Rechtsstreits.  4.  Das  Urteil  ist  gegen  Sicherheitsleistung  des  Klägers  in  Höhe  von  18.000,00  EUR  vorläufig  vollstreckbar.  Streitwert:  15.000,00  EUR  Tatbestand  Der  Kläger  nimmt  die  Beklagte  auf  Unterlassung  von  seiner  Ansicht  nach  Verbraucherinteressen  verletzendem  Verhalten  in  Anspruch.  Der  Kläger  betätigt  sich  im  Sinne  von  §  Abs.  UKlaG,  ist  in  die  beim  Bundesverwaltungsamt  nach  §  Abs.  UKlaG  geführte  Liste  solcher  Einrichtungen  eingetragen  und  deshalb  gem.  § 3 UKlaG  berechtigt,  Unterlassungsansprüche  im  Sinne  von  § 2 UKlaG  geltend  zu  machen.  Die  Beklagte  vertreibt  kosmetische  Erzeugnisse  über  Einzelhandelsgeschäfte,  im  Wege  des  Versandhandels,  über  Vertreter,  die  in  Kundenwohnungen  Verkaufsveranstaltungen  organisieren,  und  neuerdings  über  das  Internet.  Die  von  der  Beklagten  zum  Vertrieb  über  das  Internet  verwendete,  mit  www.xxx.de  anwählbare  Website  enthält  auf  der  Startseite  am  linken  Rand  verschiedene  Themenbereiche  ("Mein ...",  "Aktuelle  Angebote",  "Service  Beratung",  "Kundenservice",  "Wir  über  uns"),  innerhalb  derer  über  Steuerelemente  (sogenannte  Links)  mit  dem  Mauszeiger  Unterseiten  aufgerufen  werden  können.  Bei  den  in  Antrag  und  Unterlassungsgebot  wiedergegebenen  Anlagen  handelt  es  sich  Ausdrucke  von  Teilen  dieser  Website  Der  Kläger  macht  geltend,  die  Beklagte  gebe  die  zur  Anbieterkennzeichnung  erforderlichen  und  gesetzlich  gebotenen  Angaben  nicht  in  klarer  und  verständlicher,  leicht  erkennbarer  und  unmittelbar  erreichbarer  Weise;  ein  Verbraucher  könne  diese  Informationen  nur  erhalten,  wenn  er  im  Themenfeld  "Kundenservice"  die  Rubrik  "AGBs"  ansteuere,  wo  er  solche  Angaben  nicht  erwarte.  Des  weiteren  beanstandet  der  Kläger,  dass  ein  Verbraucher  entgegen  der  gesetzlichen  Verpflichtung  von  der  Beklagten  nicht  erfahre,  ob  im  Falle  eines  Vertragsschlusses  der  Vertragstext  gespeichert  werde  und  ihm  dieser  Text  auch  zugänglich  sei.  Der  Kläger  beantragt,  der  Beklagten  bei  Meidung  der  gesetzlichen  Ordnungsmittel  zu  untersagen,  im  geschäftlichen  Verkehr  mit  Verbrauchern  zu  Zwecken  des  Wettbewerbs  a)  im  Rahmen  der  Präsentation  von  Waren  auf  der  Internetseite  mit  der  Adresse  www.xxx.de  Angaben  über  den  Namen  und  die  Anschrift  sowie  die  vertretungsberechtigten  Personen,  die  Adresse  der  elektronischen  Post  sowie  die  Angabe  des  Handelsregisters  und  der  Registernummer  ausschließlich  auf  der  Internetseite  mit  der  Bezeichnung  "AGBs",  wie  in  und  abgebildet,  zu  machen,  oder  10  b)  die  Möglichkeit  einzuräumen,  über  das  Betätigen  eines  Buttons  mit  der  Bezeichnung  "Jetzt  bestellen"  eine  Bestellung  von  Waren  aufzugeben,  ohne  dass  der  Verbraucher  zuvor  darüber  informiert  wurde,  ob  der  Vertragstext  nach  dem  Vertragsschluss  von  der  Beklagten  gespeichert  wird  und  ob  er  dem  Kunden  zugänglich  ist.  11  Die  Beklagte  beantragt,  12  die  Klage  abzuweisen.  13  Sie  bringt  vor,  die  vom  Kläger  angegriffenen  Sachverhalte  würden  was  sie  aber  bestreite  allenfalls  geringfügige  Verstöße  gegen  untergeordnete  Rechtsvorschriften  darstellen,  so  dass  dem  Kläger  aus  kollektivem  Verbraucherschutzrecht  kein  Unterlassungsanspruch  zustehe.  14  Sie  gebe  die  gesetzlich  vorgeschriebenen  Informationen  und  dies  auch  an  Stellen  und  in  einer  Art  und  Weise,  die  den  gesetzlichen  Vorgaben  genüge;  insoweit  dürften  keine  überzogenen  Anforderungen  gestellt  oder  gar  durch  vermeintlich  verbraucherschützende  Regeln  der  Wettbewerb  behindert  werden.  15  So  sei  der  Verbraucher,  der  Internetdienste  aufsuche  oder  in  Anspruch  nehme,  hinreichend  darüber  aufgeklärt,  dass  er  von  ihm  benötigte  Informationen  über  die  sogenannten  Links  bekommen  können  und  bekomme.  16  Dem  Verbraucher  werde  innerhalb  des  Textes  der  AGB  mitgeteilt,  dass  "die  nötigen  Daten"  unter  Einhaltung  "der  geltenden  datenschutzrechtlichen  Bestimmungen"  gespeichert  würden;  damit  wisse  er  also  auch,  ob  der  "Vertragstext"  gespeichert  werde;  schließlich  könne  der  Verbraucher  durch  Betätigen  eines  entsprechenden  Steuerelements  (sogenannter  Knopf  oder  Button  mit  dem  Hinweis  "Bestellung  ausdrucken")  sich  eine  Zusammenfassung  seiner  Bestellung  ausdrucken  lassen.  Schließlich  könne  das  Geschäft  über  das  Internet  praktisch  nicht  ohne  Speicherung  des  Vertragstextes  abgewickelt  werden;  der  Verbraucher  erwarte  dies  und  benötige  daher  keine  Information  darüber,  ob  dies  auch  tatsächlich  geschehe.  17  Wegen  der  weiteren  Einzelheiten  des  Parteivorbringens  wird  auf  die  gewechselten  Schriftsätze  nebst  Anlagen  Bezug  genommen.  Entscheidungsgründe  18  Die  Klage  ist  nach  Maßgabe  der  zuletzt  gestellten  Anträge  begründet,  weil  die  Beklagte  den  ihr  vom  Gesetz  im  Verbraucherinteresse  auferlegten  Informationspflichten  nicht  oder  nicht  in  gehöriger  Weise  nachgekommen  ist.  19  Im  einzelnen  beruht  dies  auf  folgenden  Erwägungen:  20  1.  Bei  den  durch  den  Streitstoff  angesprochenen  Vorschriften  über  die  Unterrichtung  des  Verbrauchers  bei  Fernabsatzverträgen  und  den  Informationspflichten  im  elektronischen  Geschäftsverkehr,  auch  soweit  sie  in  §  TDG  oder  der  Verordnung  über  Informationspflichten  nach (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)

Anmerkungen

Schreiben Sie einen Kommentar
Kontakt · Werben auf JusMeum · Impressum · Datenschutz · AGB · Rechtsprechungs-Archiv · Personenverzeichnis · Homepage Tools · Deliktsrecht