Verrechnet ein Vermieter bei einem Hartz-IV-Bezieher aufgelaufene Mietschulden mit einer Betriebskostenrückzahlung, kann das Jobcenter das gutgeschriebene Geld in der Regel nicht mehr zurückfordern. Dies hat am Mittwoch, 16.05.2012, das ...
LG Mannheim Urteil vom 29.10.2010, 7 O 214/10 Leitsätze 1. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentstreitigkeiten ist, dass die Verletzungsfrage ohne Schwierigkeiten zweifelsfrei beurteilt werden kann. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung hat nicht nur dann zu unterbleiben, wenn die Subsumtion unter den Patentanspruch mit Zweifeln behaftet ist, sondern auch dann, wenn rechtlich zweifelhaft erscheint, ob das beanstandete Verhalten eine dem Patentinhaber gem. § 9 PatG vorbehaltene Handlung ist. 2. Auch im Patentrecht wird durch das bloße Ausstellen eines Produktes im Inland auf einer Messe noch keine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr dafür begründet, dass das ausgestellte Produkt (alsbald) auch angeboten oder in den Verkehr gebracht werden würde. Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Verfügungsklägerin sieht durch die Verfügungsbeklagte ihre Rechte aus dem deutschen Patent DE 10 2006 013 970 verletzt und begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung. 2 Die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte sind auf dem Gebiet der Vakuumtechnologie tätig. Die Verfügungsklägerin entwickelt und vertreibt als Teil ihrer Produktpalette Unterdruckflächengreifvorrichtungen (sog. Sauggreifer). Sie ist Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2006 013 970 betreffend eine Unterdruckflächengreifvorrichtung. Das Patent wurde am 15.03.2006 angemeldet, die Erteilung des Patents am 14.08.2008 veröffentlicht. Das Patent steht in Kraft. 3 Der geltend gemachte Anspruch 1 hat (ohne Bezugsziffern) nachfolgenden Wortlaut: 4 Unterdruckflächengreifvorrichtung mit einem Strangpressprofil, einer parallel an das Strangpressprofil montierten Saugplatte, wenigstens einer das Strangpressprofil mit der Saugplatte verbindenden Überströmöffnung sowie einem Ejektor als Unterdruckerzeuger, wobei das Strangpressprofil eine einzige Hohlkammer aufweist, und der Ejektor in die Hohlkammer des Strangpressprofils eingeschoben ist und die Ansaugöffnung des Ejektors mit der Überströmöffnung kommuniziert. 5 Die Verfügungsbeklagte ist das deutsche Unternehmen der französischen Gesellschaft [A.], die ebenfalls Sauggreifer herstellt. Der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten ist zugleich Directeur Général und Mitglied der Geschäftsleitung der [A.]. 6 Die Verfügungsbeklagte stellte auf der Messe Motek 2010, die vom 13.-17.09.2010 in Stuttgart stattfand, einen Sauggreifer der Serie [X.] aus (angegriffene Ausführungsform). Auf dem Messestand lagen Produktkataloge aus. Der ausgestellte Sauggreifer entsprach konstruktiv der als Anlage […] vorgelegten Vorrichtung, die die Verfügungsbeklagte in den USA vertreibt und die die Verfügungsklägerin in den USA von dem amerikanischen Unternehmen [B.] bezogen hatte. 7 Nachdem die Verfügungsbeklagte das Modell im Jahr 2008 auf Messen in Chicago und Paris ausgestellt hatte, wies die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte bereits im Jahr 2008 darauf hin, dass der entsprechend konstruierte Sauggreifer nach ihrer Auffassung bei einem Vertrieb in Deutschland das deutsche Patent der Verfügungsklägerin verletzen würde. 8 Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die Verfügungsbeklagte habe auf der Messe Motek einen patentverletzenden Sauggreifer im Inland angeboten. Die Verfügungsbeklagte habe sich – auf der Messe mit der Patentverletzung konfrontiert – nicht etwa damit verteidigt, der Sauggreifer der Serie [A.] werde im Inland gar nicht angeboten, sondern damit, die Vorrichtung sei nicht patentverletzend. Daran sei erkennbar, dass die Verfügungsbeklagte den Sauggreifer nicht nur im Sinne einer bloßen Leistungsschau auf der Messe ausgestellt habe, sondern gezielt Kunden habe ansprechen wollen. Dies ergebe sich auch daraus, dass in den am Messestand ausliegenden Katalogen auch die patentverletzenden Sauggreifer beworben und [ihnen] die Bestellnummer entnommen werden könne. Die Messe Motek richte sich in erster Linie an den deutschen Markt. 9 Auch in Deutschland könne die patentverletzende Vorrichtung bestellt werden, was sich daran zeige, dass auch in Deutschland Bestellungen unter der Bestellnummer der patentverletzenden Ausführung des Sauggreifers „[Buchstaben/Zahlenkombination]“ (Hervorhebung diesseits, G2 = Vorrichtung mit einem integrierten Unterdruckerzeuger […]) ausweislich der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Rechnung vom 16.07.2009 ausgeführt würden, wenngleich auf die Bestellung eine patentfreie Vorrichtung mit außerhalb des Strangpressprofils liegendem Ejektor geliefert worden sei. Die Verfügungsbeklagte habe nach der Messe begonnen, das Produkt intensiv zu bewerben. 10 Die Verfügungsklägerin beantragt, 11 der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, untersagt in der Bundesrepublik Deutschland eine Unterdruckflächengreifvorrichtung mit einem Strangpressprofil, einer parallel an das Strangpressprofil montierten Saugplatte, wenigstens einer das Strangpressprofil mit der Saugplatte verbindenden Überströmöffnung sowie einem Ejektor als Unterdruckerzeuger, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, sofern das Strangpressprofil eine einzige Hohlkammer aufweist, und der Ejektor in die Hohlkammer des Strangpressprofils eingeschoben ist und die Ansaugöffnung des Ejektors mit der Überströmöffnung kommuniziert. (Hauptanspruch 1 des DE 10 2006 013 970) 12 Die Verfügungsbeklagte beantragt, 13 den Verfügungsantrag vom […] zurückzuweisen. 14 Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, aus dem Umstand, dass eine Vorrichtung auf der Messe Motek ausgestellt worden sei, könne auf eine Angebotshandlung i.S.d. § 9 PatG nicht geschlossen werden. Die Messe wende sich an ein internationales Publikum und nicht vorwiegend an den deutschen Markt. Zudem verletze die angegriffene Ausführungsform das Patent nicht, da es an einer Verwirklichung der Merkmale 3 und 7 fehle. Die Verletzungsfrage lasse sich schließlich nicht mit hinreichender Klarheit beantworten, weshalb der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht komme. 15 Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, weil es jedenfalls an einem Verfügungsgrund fehlt. (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)