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Rechtsprechung » Urteile » LG Mannheim » 7 O 214/10

Landgericht Mannheim

Entscheidungsdatum: 29.10.2010

Urteil des LG Mannheim vom 29.10.2010

Titel bearbeitet von System
Aktenzeichen: 7 O 214/10
Aktualisiert: 01.03.2012
Seite 1 / 2 2
LG  Mannheim  Urteil  vom  29.10.2010,  214/10  Leitsätze  1.  Voraussetzung  für  den  Erlass  einer  einstweiligen  Verfügung  in  Patentstreitigkeiten  ist,  dass  die  Verletzungsfrage  ohne  Schwierigkeiten  zweifelsfrei  beurteilt  werden  kann.  Der  Erlass  einer  einstweiligen  Verfügung  hat  nicht  nur  dann  zu  unterbleiben,  wenn  die  Subsumtion  unter  den  Patentanspruch  mit  Zweifeln  behaftet  ist,  sondern  auch  dann,  wenn  rechtlich  zweifelhaft  erscheint,  ob  das  beanstandete  Verhalten  eine  dem  Patentinhaber  gem.  § 9 PatG  vorbehaltene  Handlung  ist.  2.  Auch  im  Patentrecht  wird  durch  das  bloße  Ausstellen  eines  Produktes  im  Inland  auf  einer  Messe  noch  keine  Erstbegehungs-  oder  Wiederholungsgefahr  dafür  begründet,  dass  das  ausgestellte  Produkt  (alsbald)  auch  angeboten  oder  in  den  Verkehr  gebracht  werden  würde.  Tenor  1.  Der  Antrag  auf  Erlass  einer  einstweiligen  Verfügung  wird  zurückgewiesen.  2.  Die  Kosten  des  Rechtsstreits  trägt  die  Verfügungsklägerin.  3.  Das  Urteil  ist  vorläufig  vollstreckbar.  Die  Verfügungsklägerin  darf  die  Vollstreckung  durch  Sicherheitsleistung  in  Höhe  von  120  des  vollstreckbaren  Betrages  abwenden,  wenn  nicht  die  Verfügungsbeklagte  zuvor  Sicherheit  in  Höhe  von  120  des  jeweils  zu  vollstreckenden  Betrages  leistet.  Tatbestand  Die  Verfügungsklägerin  sieht  durch  die  Verfügungsbeklagte  ihre  Rechte  aus  dem  deutschen  Patent  DE  10  2006  013  970  verletzt  und  begehrt  im  Wege  der  einstweiligen  Verfügung  Unterlassung.  Die  Verfügungsklägerin  und  die  Verfügungsbeklagte  sind  auf  dem  Gebiet  der  Vakuumtechnologie  tätig.  Die  Verfügungsklägerin  entwickelt  und  vertreibt  als  Teil  ihrer  Produktpalette  Unterdruckflächengreifvorrichtungen  (sog.  Sauggreifer).  Sie  ist  Inhaberin  des  deutschen  Patents  DE  10  2006  013  970  betreffend  eine  Unterdruckflächengreifvorrichtung.  Das  Patent  wurde  am  15.03.2006  angemeldet,  die  Erteilung  des  Patents  am  14.08.2008  veröffentlicht.  Das  Patent  steht  in  Kraft.  Der  geltend  gemachte  Anspruch  hat  (ohne  Bezugsziffern)  nachfolgenden  Wortlaut:  Unterdruckflächengreifvorrichtung  mit  einem  Strangpressprofil,  einer  parallel  an  das  Strangpressprofil  montierten  Saugplatte,  wenigstens  einer  das  Strangpressprofil  mit  der  Saugplatte  verbindenden  Überströmöffnung  sowie  einem  Ejektor  als  Unterdruckerzeuger,  wobei  das  Strangpressprofil  eine  einzige  Hohlkammer  aufweist,  und  der  Ejektor  in  die  Hohlkammer  des  Strangpressprofils  eingeschoben  ist  und  die  Ansaugöffnung  des  Ejektors  mit  der  Überströmöffnung  kommuniziert.  Die  Verfügungsbeklagte  ist  das  deutsche  Unternehmen  der  französischen  Gesellschaft  [A.],  die  ebenfalls  Sauggreifer  herstellt.  Der  Geschäftsführer  der  Verfügungsbeklagten  ist  zugleich  Directeur  Général  und  Mitglied  der  Geschäftsleitung  der  [A.].  Die  Verfügungsbeklagte  stellte  auf  der  Messe  Motek  2010,  die  vom  13.-17.09.2010  in  Stuttgart  stattfand,  einen  Sauggreifer  der  Serie  [X.]  aus  (angegriffene  Ausführungsform).  Auf  dem  Messestand  lagen  Produktkataloge  aus.  Der  ausgestellte  Sauggreifer  entsprach  konstruktiv  der  als  Anlage  […]  vorgelegten  Vorrichtung,  die  die  Verfügungsbeklagte  in  den  USA  vertreibt  und  die  die  Verfügungsklägerin  in  den  USA  von  dem  amerikanischen  Unternehmen  [B.]  bezogen  hatte.  Nachdem  die  Verfügungsbeklagte  das  Modell  im  Jahr  2008  auf  Messen  in  Chicago  und  Paris  ausgestellt  hatte,  wies  die  Verfügungsklägerin  die  Verfügungsbeklagte  bereits  im  Jahr  2008  darauf  hin,  dass  der  entsprechend  konstruierte  Sauggreifer  nach  ihrer  Auffassung  bei  einem  Vertrieb  in  Deutschland  das  deutsche  Patent  der  Verfügungsklägerin  verletzen  würde.  Die  Verfügungsklägerin  ist  der  Auffassung,  die  Verfügungsbeklagte  habe  auf  der  Messe  Motek  einen  patentverletzenden  Sauggreifer  im  Inland  angeboten.  Die  Verfügungsbeklagte  habe  sich  –  auf  der  Messe  mit  der  Patentverletzung  konfrontiert  –  nicht  etwa  damit  verteidigt,  der  Sauggreifer  der  Serie  [A.]  werde  im  Inland  gar  nicht  angeboten,  sondern  damit,  die  Vorrichtung  sei  nicht  patentverletzend.  Daran  sei  erkennbar,  dass  die  Verfügungsbeklagte  den  Sauggreifer  nicht  nur  im  Sinne  einer  bloßen  Leistungsschau  auf  der  Messe  ausgestellt  habe,  sondern  gezielt  Kunden  habe  ansprechen  wollen.  Dies  ergebe  sich  auch  daraus,  dass  in  den  am  Messestand  ausliegenden  Katalogen  auch  die  patentverletzenden  Sauggreifer  beworben  und  [ihnen]  die  Bestellnummer  entnommen  werden  könne.  Die  Messe  Motek  richte  sich  in  erster  Linie  an  den  deutschen  Markt.  Auch  in  Deutschland  könne  die  patentverletzende  Vorrichtung  bestellt  werden,  was  sich  daran  zeige,  dass  auch  in  Deutschland  Bestellungen  unter  der  Bestellnummer  der  patentverletzenden  Ausführung  des  Sauggreifers  „[Buchstaben/Zahlenkombination]“  (Hervorhebung  diesseits,  G2  Vorrichtung  mit  einem  integrierten  Unterdruckerzeuger  […])  ausweislich  der  in  der  mündlichen  Verhandlung  übergebenen  Rechnung  vom  16.07.2009  ausgeführt  würden,  wenngleich  auf  die  Bestellung  eine  patentfreie  Vorrichtung  mit  außerhalb  des  Strangpressprofils  liegendem  Ejektor  geliefert  worden  sei.  Die  Verfügungsbeklagte  habe  nach  der  Messe  begonnen,  das  Produkt  intensiv  zu  bewerben.  10  Die  Verfügungsklägerin  beantragt,  11  der  Antragsgegnerin  wird  es  bei  Meidung  eines  für  jeden  Fall  der  Zuwiderhandlung  vom  Gericht  festzusetzenden  Ordnungsgeldes  bis  zu  EUR  250.000,00,  ersatzweise  Ordnungshaft  oder  Ordnungshaft  bis  zu  Monaten,  wobei  die  Ordnungshaft  an  dem  gesetzlichen  Vertreter  der  Antragsgegnerin  zu  vollziehen  ist,  untersagt  in  der  Bundesrepublik  Deutschland  eine  Unterdruckflächengreifvorrichtung  mit  einem  Strangpressprofil,  einer  parallel  an  das  Strangpressprofil  montierten  Saugplatte,  wenigstens  einer  das  Strangpressprofil  mit  der  Saugplatte  verbindenden  Überströmöffnung  sowie  einem  Ejektor  als  Unterdruckerzeuger,  anzubieten,  in  den  Verkehr  zu  bringen,  zu  gebrauchen  oder  zu  genannten  Zwecken  einzuführen  oder  zu  besitzen,  sofern  das  Strangpressprofil  eine  einzige  Hohlkammer  aufweist,  und  der  Ejektor  in  die  Hohlkammer  des  Strangpressprofils  eingeschoben  ist  und  die  Ansaugöffnung  des  Ejektors  mit  der  Überströmöffnung  kommuniziert.  (Hauptanspruch  des  DE  10  2006  013  970)  12  Die  Verfügungsbeklagte  beantragt,  13  den  Verfügungsantrag  vom  […]  zurückzuweisen.  14  Die  Verfügungsbeklagte  ist  der  Auffassung,  aus  dem  Umstand,  dass  eine  Vorrichtung  auf  der  Messe  Motek  ausgestellt  worden  sei,  könne  auf  eine  Angebotshandlung  i.S.d.  § 9 PatG  nicht  geschlossen  werden.  Die  Messe  wende  sich  an  ein  internationales  Publikum  und  nicht  vorwiegend  an  den  deutschen  Markt.  Zudem  verletze  die  angegriffene  Ausführungsform  das  Patent  nicht,  da  es  an  einer  Verwirklichung  der  Merkmale  und  fehle.  Die  Verletzungsfrage  lasse  sich  schließlich  nicht  mit  hinreichender  Klarheit  beantworten,  weshalb  der  Erlass  einer  einstweiligen  Verfügung  nicht  in  Betracht  komme.  15  Hinsichtlich  der  Einzelheiten  des  Parteivortrags  wird  auf  die  gewechselten  Schriftsätze  nebst  Anlagen  sowie  das  Protokoll  über  die  mündliche  Verhandlung  verwiesen.  Entscheidungsgründe  16  Der  zulässige  Antrag  auf  Erlass  einer  einstweiligen  Verfügung  war  zurückzuweisen,  weil  es  jedenfalls  an  einem  Verfügungsgrund  fehlt. (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)

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