Verrechnet ein Vermieter bei einem Hartz-IV-Bezieher aufgelaufene Mietschulden mit einer Betriebskostenrückzahlung, kann das Jobcenter das gutgeschriebene Geld in der Regel nicht mehr zurückfordern. Dies hat am Mittwoch, 16.05.2012, das ...
BUNDESGERICHTSHOF I ZR 261/03 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. September 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Datenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9; UrhG §§ 87a, 5 Sächsischer Ausschreibungsdienst Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung al- ler Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generis- Schutz im Sinne der Richtlinie genießt? b) Für den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amt- liche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem sämtliche aus- schreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen müssen? BGH, Beschl. v. 28. September 2006 – I ZR 261/03 – OLG Dresden LG Leipzig (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)