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Rechtsprechung » Urteile » BGH » I ZR 261/03

Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 27.10.2005

Analoge Anwendbarkeit von § 5 UrhG auf das Datenbankherstellerrecht nach §§ 87a ff. UrhG - Sächsischer Ausschreibungsdienst

Titel bearbeitet von System
Aktenzeichen: I ZR 261/03
Aktualisiert: 16.12.2011
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BUNDESGERICHTSHOF  ZR  261/03  BESCHLUSS  in  dem  Rechtsstreit  Verkündet  am:  28.  September  2006  Führinger  Justizangestellte  als  Urkundsbeamtin  der  Geschäftsstelle  Nachschlagewerk:  ja  BGHZ:  nein  BGHR:  ja  Datenbankrichtlinie  Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9; UrhG  §§  87a,  Sächsischer  Ausschreibungsdienst  Dem  Gerichtshof  der  Europäischen  Gemeinschaften  werden  folgende  Fragen  zur  Vorabentscheidung  vorgelegt:  a)  Stehen  Art.  Abs.  und  5,  Art.  der  Richtlinie  96/9/EG  des  Europäischen  Parlaments  und  des  Rates  vom  11.  März  1996  über  den  rechtlichen  Schutz  von  Datenbanken  einer  Regelung  in  einem  Mitgliedstaat  entgegen,  nach  der  eine  im  amtlichen  Interesse  zur  allgemeinen  Kenntnisnahme  veröffentlichte  amtliche  Datenbank  (hier:  eine  systematische  und  vollständige  Sammlung  al-  ler  Ausschreibungsunterlagen  aus  einem  Bundesland)  keinen  Sui-generis-  Schutz  im  Sinne  der  Richtlinie  genießt?  b)  Für  den  Fall,  dass  Frage  a)  zu  verneinen  ist:  Gilt  dies  auch,  wenn  die  (amt-  liche)  Datenbank  nicht  von  einer  staatlichen  Stelle,  sondern  in  deren  Auftrag  von  einem  privaten  Unternehmen  erstellt  worden  ist,  dem  sämtliche  aus-  schreibenden  Stellen  dieses  Bundeslandes  ihre  Ausschreibungsunterlagen  unmittelbar  zur  Veröffentlichung  zur  Verfügung  stellen  müssen?  BGH,  Beschl.  v.  28.  September  2006  –  ZR  261/03  –  OLG  Dresden  LG  Leipzig (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)

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