martina heck

25.08.2016

Tötung eines Hundes: Das geht auch im Sofortvollzug ohne Begutachtung des Hundes

Wir hatten hier bereits darüber berichtet, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Verfügung bestätigt hat, wonach ein Rottweiler, der – in der Tat lebensgefährlich – ein Kind verletzt hatte, eingeschläfert werden sollte – allerdings aufgrund einer Verfügung im Sofortvollzug ohne Abwarten des eigentlichen Klageverfahrens.

Die Beschwerde hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht NRW zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster fällt die Abwägung zwischen dem privaten Interesse der Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Durchsetzung zu Lasten der Antragstellerin aus.

Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts:

Die in der Ordnungsverfügung auf der Grundlage von § 12 Abs. 3 LHundG NRW angeordnete Einschläferung des Rottweilers „Q.“ erweist sich auch bei eingehender Prüfung, als offensichtlich rechtmäßig.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW zutreffend davon ausgegangen, dass die Gründe, die zur Sicherstellung des Hundes „Q.“ berechtigten, im Fall seiner Verwertung im Sinne des § 45 Abs. 1 PolG NRW fortbestehen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ginge von dem Hund eine gegenwärtige Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen weiterhin auch dann aus, wenn er – nach der Vorstellung der Antragstellerin zunächst zum Zweck (des Versuchs) der Therapierung – in die Hände einer Tierschutzorganisation gegeben würde.

Der Gefahrenprognose hat die Antragsgegnerin – nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW – in nicht zu beanstandender Weise die von der Amtstierärztin vorgenommene fachliche Einordnung und Bewertung des den Anlass für die Anordnung der Einschläferung bildenden Angriffs des Rottweilers zugrunde gelegt.

Der Hund verletzte durch eine Beißattacke ein zweijähriges Mädchen lebensgefährlich; auch dessen Vater und Bruder erlitten Verletzungen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Antragsgegnerin und der Amtstierärztin ist im Kern zunächst vom folgenden Geschehensablauf auszugehen: Der ohne Maulkorb freilaufende Rottweiler sprang in gefahrdrohender Weise unvermittelt und ohne Droh- und Warnsignale einen vierjährigen Jungen an, der sich gemeinsam mit seinem Vater und seiner jüngeren Schwester an der S.-Straße aufhielt. Der Rottweiler konnte zunächst festgehalten werden, befreite sich jedoch, verfolgte die Familie und griff mehrfach das zweijährige Mädchen an. Nachdem der Hund wiederum festgehalten werden konnte, befreite sich dieser ein weiteres Mal und versuchte erneut, das Mädchen zu attackieren. Während des mehrere Minuten andauernden Angriffs zeigte der Hund keine typischen Drohsignale; er war vielmehr ruhig und auf das Mädchen fokussiert. Es bedurfte offenbar des Krafteinsatzes von mindestens zwei Männern, um den Hund schließlich sicher am Boden und von dem Mädchen fernzuhalten. Diesem wurden große Teile der Kopfhaut abgerissen, daneben erlitt es teils schwere Bisswunden an Ohren, Auge, Mund, Bauch und Beinen. Der kleine Junge trug Kratz- und Schürfverletzungen an Bauch und Rücken davon. Der Vater der Kinder, der versucht hatte, den Hund abzuwehren, wurde von diesem ins Bein gebissen.

Die Amtstierärztin bewertete in ihrem Gutachten sowie ihren ergänzenden Stellungnahmen, nunmehr ergänzt durch eine weitere Stellungnahme, das Verhalten des Hundes als inadäquates bzw. fehlgeleitetes Jagdverhalten. Es sei zweifelsfrei festgestellt, dass der Hund während der auf das Mädchen gerichteten Beißattacke keinerlei Beißhemmung (mehr) gezeigt habe. Es bestehe die Gefahr der Generalisierung. Das fehlgeleitete Jagdverhalten könne von einem Beuteobjekt, hier dem Kleinkind, auf andere, auch erwachsene Personen übertragen werden, z. B. sich schnell bewegende Personen, Jogger, Radfahrer, etc. Der Ablauf der Beißattacke – Fokussierung auf das Mädchen, zielorientiertes und andauerndes Vorgehen ohne typische aggressive Verhaltensweisen – spreche dagegen, dass die Beißattacke ausschließlich durch pathophysiologische Faktoren bestimmt gewesen sei. Das Vorliegen eines Hydrocephalus als mögliche Mitursache für die Beißattacke könne zwar nicht ausgeschlossen werden. Zur Behandlung eines Hydrocephalus stehe jedoch nur eine symptomatische Therapie zur Verfügung: Mit dieser könnte das Fortschreiten des Krankheitsprozesses verlangsamt bzw. verhindert werden; bereits zugrunde gegangene Gehirnstrukturen könnten nicht repariert werden. Die Therapie stelle daher keine Lösung für möglicherweise ursächlich durch die Krankheit hervorgerufene Aggressionsprobleme dar. Ein Anfall aus dem epileptiformen Krankheitsbild komme als Auslöser für die Beißattacke des Rottweilers nicht in Betracht. Die hiermit verbundenen Leitsymptome habe der Hund während des Angriffs nicht gezeigt. Von der Durchführung einer weitergehenden Verhaltensprüfung werde abgesehen, da sie nicht zwingend zur Feststellung des Auslösers für die Beißattacke des Hundes führen würde. Inwieweit das Beutefangverhalten des Hundes durch Verhalten von Kindern ausgelöst bzw. auf diese umgeleitet werde, könne nicht überprüft werden. Der Einsatz von Kindern komme nicht in Betracht; aus einem Verhaltenstest unter Einsatz von Kinderpuppen ließen sich keine hinreichenden Rückschlüsse ziehen. Von dem Hund gehe danach, so die abschließende Feststellung der Amtstierärztin, ein hohes Gefahrenpotential aus. Dieses ergebe sich insbesondere daraus, dass der Angriff des Hundes schlecht bzw. nicht vorhersehbar war, sich die Motivationslage des Hundes, den Angriff fortzusetzen, während der mehrere Minuten dauernden, zielgerichteten Attacke auf die „Beute“ nicht abschwächte, der Hund nicht von seinem Verhalten abgelenkt werden konnte und keinerlei Beißhemmung (mehr) zeigte. Schwere Defizite im Bereich der Beißhemmung – wie sie bei dem Rottweiler feststellbar seien – könnten nach Ablauf der ersten sechs Lebensmonate eines Hundes nicht mehr ausreichend verlässlich therapiert werden. Da für den Hund in der demnach auf Dauer notwendigen Einzelhaltung keine Lebensqualität gegeben sei, sei die Einschläferung geboten.

Diese nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW insgesamt plausible fachliche Einschätzung der Amtstierärztin stellt die Antragstellerin auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht entscheidend in Frage.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat das Oberverwaltungsgericht NRW zunächst keinerlei Zweifel an der generellen fachlichen Kompetenz der Amtstierärztin. Das Vorbringen der Antragstellerin, die Tierärztin verkenne typische Rassemerkmale eines Rottweilers, vermag solche Zweifel nicht zu wecken. Dies hat das Verwaltungsgericht bereits ausführlich dargelegt. Dessen Auffassung, dem Gutachten könne eine Aussage der Amtstierärztin dahingehend, Wolfskrallen seien für Rottweiler rassetypisch, nicht entnommen werden, ist in jeder Hinsicht plausibel und nicht etwa – wie die Antragstellerin rügt – das Ergebnis einer „Auslegung zum Vorteil“ der Amtstierärztin. In ihrer Stellungnahme hat diese im Übrigen ebenso nachvollziehbar klargestellt, dass sie die bei „Q.“ vorhandenen Wolfskrallen in ihrem Gutachten als individuelle Kennzeichen des Tieres und nicht als rassetypische Merkmale aufgeführt habe.

Dass die Aussage der Amtstierärztin in ihrer Stellungnahme, Rottweiler zählten aus veterinärmedizinischer Sicht nicht zu den (originär) brachyzephalen Hunderassen, fachlich nicht haltbar sei, ergibt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Der unter Bezugnahme auf die vorgelegte Stellungnahme des Privatdozenten Dr. H. erhobene Vorwurf, die Amtstierärztin erwecke den Eindruck, „als ob Brachycephalie, und deren Gegenstück Doliocephalie, ein Ja/Nein-Kriterium wäre“, ist nicht berechtigt – so das Oberverwaltungsgericht NRW. Die Amtstierärztin hat insoweit ausgeführt, aus veterinärmedizinischer Sicht handele es sich „bei Brachyzephalie um eine disproportionierte Verkürzung von Kiefer- und Nasenknochen mit der Folge der Verkleinerung der Nebenhöhlen, Stenosen in den Nasenöffnungen und -gängen, einem zu langen weichen Gaumen und daraus resultierenden schweren Atembeschwerden – diese Aufzählung ist nicht abschließend“. Als „Ja/Nein-Kriterium“ hat sie Brachyzephalie damit nicht dargestellt. Eine klare Aussage mit dem Inhalt, die – spezifisch veterinärmedizinische – Einordnung des Rottweilers als nicht originär brachyzephale Rasse durch die Amtstierärztin sei fachlich falsch, enthält das Gutachten von Dr. H. im Übrigen nicht. Dieser verweist lediglich auf die Möglichkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens zu dieser Frage. Die als „Sachverständige nach § 10 LHundG NRW“ und „Diensthundeführerausbilderin nach VBG“ auftretende Frau N., auf die sich die Antragstellerin im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls beruft, hatte demgegenüber noch erklärt, Dr. H. habe ihr bestätigt, dass der Rottweiler eine brachyzephale Rasse sei.

Auch Dr. H. hält im Übrigen die Auffassung der Amtstierärztin für richtig, die Beißattacke des Rottweilers sei als inadäquates bzw. fehlgeleitetes Jagdverhalten einzuordnen. Unter Bezugnahme auf dessen Gutachten stellt die Antragstellerin die fachliche Einschätzung der Amtstierärztin nicht durchgreifend in Frage, es bestehe die Gefahr, dass „Q.“ auch erwachsene Personen angreife. Dr. H. äußert sich diesbezüglich zwar dahingehend, die mit der Betreuung des Hundes betrauten Tierheimmitarbeiter bedienten das Beutefangschema des Hundes nicht, „weil sie weder die Körpergröße eines Vorschulkindes haben noch kreischend mit einem Ball im Zwinger herumhüpfen“. Mit der Frage nach der Gefahr, dass der Hund künftig nicht „nur“ spielende Kinder, sondern Menschen generell als potentielle Beute ansieht, setzt er sich jedoch überhaupt nicht auseinander. Seine Ausführen sind schon deswegen insoweit nicht geeignet, die fachliche Einschätzung der Amtstierärztin zu erschüttern.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, auch das Personal des Tierheims, in dem „Q.“ derzeit untergebracht sei, hätte mit dem Hund keine Probleme, stellt dies die Annahme, von dem Tier gehe eine Gefahr auch für erwachsene Personen aus, ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Ein bisher problemloses Verhalten des Tieres im Tierheim ist offensichtlich nicht aussagekräftig. Zum einen sind die Tierheimmitarbeiter in ihrem Umgang mit dem isolierten Hund stark reglementiert, um einer Eigen- und Fremdgefährdung gerade entgegen zu wirken. Zum anderen hat sich der Rottweiler auch lange Zeit vor dem Beißvorfall (soweit bekannt) nahezu unauffällig verhalten.

Der Umstand, dass die Amtstierärztin keine weiteren Untersuchungen veranlasst hat, um etwaige krankheitsbedingte Ursachen für die Beißattacke zu ermitteln, weckt entgegen dem Beschwerdevorbringen ebenfalls keine Zweifel an der Belastbarkeit deren fachlicher Aussagen. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Hydrocephalus als mögliche Mitursache für die Beißattacke hat die Amtstierärztin erneut in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29. September 2015 klargestellt, dass selbst bei einer entsprechenden Diagnose und anschließender – lediglich symptomatischer – Therapierung das durch eine solche Krankheit möglicherweise hervorgerufene Aggressionsproblem des Rottweilers nicht mehr gelöst werden könnte. Auch dem Gutachten von Dr. H.  lässt sich nichts entnehmen, was dem widerspräche. Führt aber ein mit der Beschwerde angemahnter „Blick in den Kopf“ des Hundes nicht zu einem weitergehenden Erkenntnisgewinn für die vorliegend anzustellende Gefahrenprognose, konnte die Amtstierärztin – hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen – nachvollziehbar davon absehen. Dies gilt auch für die von Dr. H. geforderten „eingehenden Untersuchungen incl. Blutbild“, um das – von ihm im Übrigen lediglich gänzlich pauschal – als etwaige Ursache für die Beißattacke in den Raum gestellte Vorliegen eine Schilddrüsenunterfunktion bei dem Rottweiler abzuklären. Dass eine solche den Ablauf der Beißattacke nicht erklären könne und somit als Auslöser hierfür nicht in Betracht komme, hat die Amtstierärztin in ihrer ergänzenden Stellungnahme ausführlich dargelegt.

Das bewusste Absehen der Amtstierärztin von der Durchführung einer Verhaltensprüfung, deren Erforderlichkeit die Antragstellerin mit der Beschwerde weiterhin rügt, erweist sich ebenfalls als beanstandungsfrei – so das Oberverwaltungsgericht Münster. Die Amtstierärztin hat in ihrer Stellungnahme im Einzelnen erklärt, dass auch die Erkenntnisse, die bei der Durchführung des von Dr. H. angesprochenen Verhaltenstests, bei dem bewegliche Puppen auf Schlitten zu den prüfenden Hunden gezogen und in direkten Kontakt mit den Hunden gebracht werden, gewonnen werden könnten, allenfalls begrenzt seien. Mit den Puppen werde nicht das vollständige Verhaltensrepertoire von Kindern, das Auslöser für spezifisches Hundeverhalten sein könne, verwertbar abgebildet. Welche Verhaltensweisen von Kindern – und ggf. Erwachsenen – bei dem Rottweiler einen Auslöser für ein inadäquates bzw. fehlgeleitetes Jagdverhalten setzen können, wird sich daher mit Hilfe dieses Verhaltenstests nicht abschließend klären lassen. Der Hund wird auch nach Durchführung eines solchen Tests, selbst wenn dessen Ergebnisse durch das Tragen eines Maulkorbs nicht verfälscht würden, letztlich keineswegs hinsichtlich seines gesamten Reizschemas ausreichend berechenbar sein, was für die hier anzustellende Gefahrenprognose jedoch entscheidend ist.

Schließlich erschüttert die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen weiterhin nicht die fachliche Einschätzung der Amtstierärztin, die bei „Q.“ vorhandenen schweren Defizite im Bereich der Beißhemmung könnten aufgrund seines fortgeschrittenen Alters – auch wenn der Hund generell noch in der Lage ist zu lernen – nicht mehr effektiv, d. h. mit stabilem und sicherem Erfolg, therapiert werden. In ihrer ergänzenden Stellungnahme hat die Amtstierärztin die fachwissenschaftlichen Äußerungen, auf die sie sich insoweit stützt, nochmals benannt und wiedergegeben. Weder das Gutachten von Dr. H. noch die Stellungnahmen von Frau N. verhalten sich konkret zu der hier zu beantwortenden Frage nach der effektiven Therapierbarkeit der bei dem Rottweiler bestehenden schweren Defizite im Bereich der Beißhemmung.

Auf der Grundlage der fachlichen Einordnung und Bewertung des Angriffs des Rottweilers durch die Amtstierärztin ist davon auszugehen, dass der Hund eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben von Menschen auch dann darstellen würde, wenn er in die Hände einer Tierschutzorganisation – konkret benannt hat die Antragstellerin die Tierhilfe I. e. V. gemeinsam mit dem Hundetrainer Herrn M. – gegeben würde – so das Oberverwaltungsgericht NRW.

Dabei ist im Rahmen der Gefahrenprognose neben der nicht sicheren Vorhersehbarkeit eines erneuten Angriffs des Tieres insbesondere zu berücksichtigen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.

Vorliegend genügt danach bereits die Feststellung eines äußerst geringen Grades an Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer relevanten gegenwärtigen Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen. Für den Fall, dass es zu einem erneuten Angriff des Hundes auf Menschen kommen sollte, ist mit schweren bis schwersten Gesundheitsverletzungen zu rechnen, die bei einem Kind auch zum Tode führen können. Der Rottweiler „Q.“ hat bei dem Angriff das Mädchen lebensgefährlich am Kopf verletzt. Wäre es den eingreifenden Männern nicht gelungen, den Angriff des Hundes zu beenden – was nur unter erheblichen Kraftanstrengungen mehrerer Personen überhaupt gelungen ist –, hätte das Tier das Kind aller Wahrscheinlichkeit nach getötet. Bei dem Vorfall wurden zudem der Bruder des Mädchens sowie der Vater der Kinder erheblich verletzt. Der eingetretene Schaden und damit auch der zukünftig drohende Schaden an den zu schützenden Rechtsgütern Leben und Gesundheit von Menschen ist hier somit als besonders groß und besonders folgenschwer zu bewerten.

Dies zugrundegelegt ist von einer fortbestehenden relevanten Gefahrenlage selbst für den Fall auszugehen, dass „Q.“ (zunächst) zu Therapiezwecken – ungeachtet der Frage der Erfolgsaussichten einer solchen Therapie – an eine Tierschutzorganisation vermittelt würde. Wie auch aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben der 1. Vorsitzenden der Tierhilfe I.           e. V., die sich zur Übernahme des Hundes bereit erklärt hat, hervorgeht, bedeutet eine Therapie des Hundes, dass mit diesem „gearbeitet“ wird. Davon, dass eine solche „Arbeit“, die ein Interagieren mit dem Tier unter Einräumung eines gewissen Bewegungsspielraums für das Tier gerade voraussetzt, gefahrlos ausgestaltet werden könnte, kann nicht ausgegangen werden. Es besteht zumindest eine – nach den vorstehenden Maßstäben hier genügende – äußerst geringe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es auch bei einem professionellen Umgang mit dem Hund – und sei es wegen einer jederzeit möglichen Unachtsamkeit – zu einer erneuten Beißattacke kommen kann, die sich gegen den Hundetrainer selbst oder auch nur sich zufällig oder infolge immer denkbarer versehentlicher Nichteinhaltung von Sicherheitsvorkehrungen im potentiellen Angriffsbereich des Hundes befindende weitere erwachsene Personen oder sogar Kinder richten kann.

Im Übrigen wird mit der Beschwerde die auch unter dem Aspekt der Gesichtspunkt der Gefahrenprognose angestellte Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen, bei einem Verbleib des Hundes in einer Tierschutzeinrichtung sei damit zu rechnen ist, dass „Q.“ zukünftig auf Menschen treffen werde, die über die von dem Hund ausgehenden Gefahren nicht vollständig informiert seien und daher notwendige Maßnahmen zur Eigensicherung unterließen. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, die Personen, die sich erboten hätten, sich um den Hund zu kümmern, wüssten genau, worauf sie sich einließen. Bei lebensnaher Betrachtung ist jedoch keinesfalls fernliegend, dass in Tierschutzeinrichtungen eine größere Anzahl an Personen mit den betreuten Tieren in Kontakt kommt und dass gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet werden kann, das alle diese Personen dauerhaft hinreichend informiert und unter Einhaltung der zum eigenen Schutz und dem Schutz anderer erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen mit dem Hund umgehen.

Des Weiteren sind auch Zweifel an der Belastbarkeit der Behauptung der Antragstellerin angebracht, konkret die benannte Tierhilfe I. e. V. bzw. der Hundetrainer M., der mit „Q.“ arbeiten soll, „sind genau informiert und wissen exakt, worauf sie sich ggfls. einlassen“. Die 1. Vorsitzende des Vereins führt in ihrem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben als „eine ihrer Referenzen“ den Fall des Schafpudels „B.“ an, der nach einem Beißvorfall durch das Training mit Herrn M. erfolgreich resozialisiert worden sei. Bei „B.“ handelte es sich allerdings, wie sich den entsprechenden Berichten auf den Internetseiten des Vereins entnehmen lässt, um einen wegen schlechter und unsachgemäßer Haltung durch den Vorbesitzer aggressiv gewordenen Hund. Der Fall „B.“ ist danach offensichtlich mit dem Fall „Q.“ nicht vergleichbar. Über welche Art von Erfahrungen insbesondere auch der Hundetrainer M. in Bezug auf Hunde verfügt, die infolge fehlgeleiteten Jagdverhaltens Menschen attackiert und dabei keine Beißhemmung (mehr) gezeigt haben, bleibt offen. Spezifische Kenntnisse darüber, dass in der Fachwissenschaft die Möglichkeit einer effektiven Therapierung von Hunden mit schweren Defiziten im Bereich der Beißhemmung gerade nicht gesehen wird, lässt das Schreiben der Vereinsvorsitzenden nicht erkennen. Ebenso fehlt es an jeglicher Erklärung auch von Seiten des Hundetrainers, in welcher Art und Weise mit einem Hund wie „Q.“ überhaupt – und sicher – trainiert werden soll.

Die Antragstellerin stellt mit ihrem Beschwerdevorbringen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Einschläferung des Rottweilers nicht in Frage, so das Oberverwaltungsgericht NRW. Dass die Entscheidung hierüber ermessensfehlerhaft getroffen worden wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Tötung des Hundes stellt auch keinen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar.

Eine dauerhafte Unterbringung des Rottweilers in einer streng reglementierten Zwingerhaltung mit eingeschränkten Sozialkontakten, die die Gefahr erneuter Angriffe eingrenzen würde, scheidet – dies stellt die Antragstellerin nicht Frage – aus Gründen des Tierschutzes aus. Die Antragsgegnerin musste auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahme nicht vorrangig eine Behandlung etwaiger Erkrankungen des Hundes, die mitursächlich für seine Gefährlichkeit sein könnten, in Betracht ziehen. Dass die Therapierung eines Hydrocephalus, der allein ernsthaft als mögliche Mitursache für die Beißattacke in Frage kommt, gerade nicht zu einer Verringerung der Gefährlichkeit des Hundes führen würde, ergibt sich aus den oben stehenden Ausführungen. Aus diesen folgt zugleich, dass die Erkenntnisse, die bei der Durchführung eines weiteren Verhaltenstests mit dem Hund möglicherweise gewonnen werden könnten, die Gefahrenprognose (ebenfalls) nicht maßgeblich beeinflussen würden.

Auch unter Ermessensgesichtspunkten ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin von einer weiteren Verhaltensprüfung vor der Anordnung der Einschläferung abgesehen hat. Eine auf die Korrektur des Verhaltens des Hundes gerichtete Therapierung hat sie ebenfalls ermessensfehlerfrei nicht weiter erwogen. Eine solche birgt – wie vorstehend dargelegt – nicht nur gegenwärtige Gefahren für die körperliche Unversehrtheit von Menschen. Die bei „Q.“ vorhandenen schweren Defizite im Bereich der Beißhemmung können nach der plausiblen fachlichen Einschätzung der Amtstierärztin zudem gerade nicht mehr effektiv therapiert werden.

Die Anordnung der Einschläferung des Hundes verstößt zudem nicht – wie von Dr. H. in seinem Gutachten suggeriert – gegen § 17 Nr. 1 TierSchG. Danach macht sich strafbar, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Ein vernünftiger Grund im Sinne der Vorschrift liegt jedoch dann vor, wenn die Einschläferung eines Hundes zum Zweck der Gefahrenabwehr auf der Grundlage von § 12 Abs. 3 LHundG NRW – wie hier – rechtmäßig verfügt worden ist.

Schließlich liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung der Einschläferung vor. Dieses ergibt sich schon daraus, dass selbst bei der derzeitigen streng reglementierten isolierten Haltung des Hundes im Tierheim ein Restrisiko für Mitarbeiter und Besucher besteht, das jedenfalls nicht für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens hingenommen werden kann.

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 16.11.2015 – 5 B 925/15

Anmerkung:

Bei all diesen Ausführungen sollte man daran denken, dass sich auch hier wieder ein Gericht in dem wesentlichen Punkt auf die Einschätzung – von ihm gerne “Gutachten” genannt – einer Amtstierärztin stützt, die den Hund selbst nie gesehen, sondern nur eine Situation vom Schreibtisch aus bewertet hat.

Wenn es eine Unterbringungsmöglichkeit für den Hund gibt, wo der Hund – für die Öffentlichkeit natürlich sicher – verwahrt wird und die Betreuer sich des Risikos bewusst sind, wenn sie mit dem Hund zu tun haben, warum kann man das Hauptsachverfahren nicht abwarten?