Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
12.12.2016

Wer ständig Tauben füttert, kann fristlos aus der Wohnung fliegen

TrueffelpixFüttert ein Mieter von seinem Wohnungsfenster aus ständig Tauben, kann der Vermieter ihm fristlos kündigen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Mieter trotz mehrerer Abmahnungen die Vögel immer wieder mit Futter anlockt, entschied das Amtsgericht Nürnberg in einem am Donnerstag, 08.12.2016, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 14 C 7772/15).

Im konkreten Fall hatte ein Nürnberger eine besondere Taubenliebe an den Tag gelegt. An sieben Tage die Woche mehrmals täglich fütterte er die Tiere von seinem Fenster im 4. Obergeschoss aus. Jeweils um die 30 Tauben freuten sich über das Futter.

Der Vermieter sah in den Tauben eher Schädlinge und erteilte dem Mieter mehrere Abmahnungen, damit dieser die Fütterungen unterlässt.

Doch der dachte nicht daran, die Tauben futterlos zu lassen.

Daraufhin wurde ihm die Wohnung fristlos gekündigt.

Zu Recht wie das Amtsgericht in seinem Urteil vom 08.04.2016 entschied. Das regelmäßige Taubenfüttern stelle eine „erhebliche nachhaltige Pflichtverletzung“ dar. Der Mann habe durch sein Verhalten den Hausfrieden „nachhaltig gestört“. Obwohl nicht nur der Vermieter, sondern auch Nachbarn ihn aufgefordert hatten, die Vögel nicht mit Futter anzulocken, habe der Kläger sich nicht daran gehalten. Die fristlose Kündigung sei daher gerechtfertigt.

Der Mieter hatte gegen das Urteil zunächst Berufung beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegt, diese aber wieder zurückgenommen, nachdem das Gericht ihn auf die mangelnden Erfolgsaussichten hingewiesen hatte. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.

Ähnlich hatte das Amtsgericht München entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein für alle Wohnungseigentümer verbindliches Fütterverbot beschließen kann (Urteil vom 16.09.2016, AZ: 485 C 5977/15 WEG).

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