Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
20.08.2015

Wer schläft, sündigt zwar nicht – kann aber dennoch seinen Job verlieren

© Dan Race - Fotolia.comDas Nickerchen einer Altenpflegerin während der Nachtschicht kann zur Kündigung führen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie offenbar vorhatte, zu schlafen und extra die Betten der Bewohner von der Notklingel abrückt, damit sie möglichst nicht gestört wird, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 16.04.2015 entschied (AZ: 5 Sa 637/14).

Die damals 58-Jährige wurde in einem Seniorenheim ausschließlich zur Nachtwache von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr eingesetzt. Offenbar bereitete sie sich darauf nicht immer durch vorabendliche Ruhe vor. So beschwerte sich im April 2014 eine Bewohnerin, die Altenpflegerin habe ihr Bett so von der Wand abgerückt, dass sie nicht mehr die Notklingel habe betätigen können.

Bei einem Kontrollgang um zwei Uhr in der Folgenacht stellte die Pflegeleitung fest, dass zwei Betten entsprechend umgestellt waren. Beide Bewohnerinnen konnten alleine nicht aufstehen. Zudem hatte die Altenpflegerin in der Pflegedokumentation eingetragen, dass sie am Abend Wasser zum Trinken verteilt und Bewohner umgelagert habe. Beides war allerdings unterblieben. Stattdessen hatte die Altenpflegerin einen Ruhesessel aus dem Untergeschoss in den Aufenthaltsraum geholt und schlief.

Als die Sache aufflog, kündigte die Heimleitung fristlos. Zu Recht, wie nun das LAG Mainz entschied. Die Altenpflegerin habe ihre vertraglichen Pflichten erheblich verletzt.

Denn sie habe vertraglich vereinbarte Leistungen nicht erbracht und stattdessen geschlafen. Um dabei nicht gestört zu werden, habe sie es sogar noch zwei Bewohnerinnen unmöglich gemacht, die Notklingel zu betätigen. Bei derart schwerwiegenden Pflichtverletzungen sei eine Abmahnung entbehrlich. Auch müsse die Heimleitung nicht die Kündigungsfrist abwarten, sondern auch eine fristlose Kündigung sei gerechtfertigt.

Das gelte auch trotz des Alters und der langjährigen Betriebszugehörigkeit von über 13 Jahren. Denn, so heißt es zur Begründung in dem Mainzer Urteil, „ihr sind nicht etwa wegen einer plötzlich auftretenden Müdigkeit kurz die Augen zugefallen, sie hat sich vielmehr bewusst und gewollt in einem Fernsehsessel im Aufenthaltsraum schlafen gelegt“. Besonders schwer fielen dabei die „gezielten ‚Vorbereitungshandlungen’ für eine ungestörte Nachtruhe“ durch das Umstellen der Betten ins Gewicht. Auch die Fehleinträge in die Pflegedokumentation trügen zur Zerstörung des Vertrauens bei.

Bildnachweis: © Dan Race – Fotolia.com


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