Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
15.03.2017

Laut dem BAG sind Rotkreuzschwestern Arbeitnehmerinnen

Laut dem BAG sind Rotkreuzschwestern Arbeitnehmerinnen

Da die Rotkreuzschwestern in eigetragenen Vereinen organisiert sind, hat das BAG ihre Arbeitnehmerstellung bisher verneint. Laut der Entscheidung des BAG müssten Schwestern nun bei entgeltlichem Einsatz in Krankenhäusern, die von Dritten betrieben werden, einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag haben (BAG, 21.02.2017 – 1 ABR 62/12). Das setzt also voraus, dass der Betriebsrat des Krankenhauses dem zustimmt. Die Zustimmung kann im Falle einer unbefristeten Tätigkeit verweigert werden. Wenn Sie als Rotkreuzschwester nun unsicher sind, wie Sie im Falle einer Tätigkeit in einem anderen Krankenhaus rechtlich dastehen, lassen Sie sich von einem Anwalt fachkundig beraten. RA-Knauf beispielsweise beschäftigt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht und kann Sie fachmännisch beraten.

Der Betriebsrat kann die Beschäftigung verweigern, da nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend erfolgen kann, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Denn gemäß einer früheren Entscheidung des BAG kann der Betriebsrat des Einsatzbetriebs die Übernahme des Leiharbeiters verweigern, wenn dies nicht nur vorübergehend erfolgen soll (BAG v. 30.07.2013 – 7 ABR 91/11). Da die Schwestern in eingetragenen Vereinen organisiert sind und somit eine gewisse rechtliche Stellung tragen, wurde bisher das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht auf sie angewendet. Das Bundesarbeitsministerium und das Deutsche Rote Kreuz haben sich bereits vor der gerichtlichen Entscheidung auf einen Kompromiss geeinigt. So soll in Zukunft der Einsatz der Rotkreuzschwestern in Pflegeeinrichtungen und Kliniken nach dem bestehenden Modell sichergestellt werden. Dafür soll das DRK-Gesetz entsprechend ergänzt werden. Die Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer gemäß dem AÜG sollen nicht für Rotkreuzschwestern gelten.

Hintergrund zur Arbeitnehmerüberlassung

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung sind drei Parteien involviert. Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Entleiher. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Damit besteht vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer das Weisungs- und Direktionsrecht. Ihm gegenüber gelten zusätzlich die arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Arbeitnehmerrechte. Diese Rechten und Pflichten werden auf den Entleiher übertragen. Der Entleiher nutzt die Arbeitskraft der Leiharbeitnehmer, ohne dass arbeitsrechtliche Ansprüche daraus entstehen. Denn eine direkte vertragliche Bindung zwischen Leiharbeiter und Entleiher ist nicht gegeben. Voraussetzung dafür ist ein wirksamer Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Danach wird der Arbeitnehmer gegen Entgelt für eine (begrenzte) Zeit dem Entleiher überlassen. Für den Entleiher lohnt sich die Beschäftigung von Leiharbeitern, wenn es eine kurzfristige und -zeitige Steigung der Nachfrage gibt oder um längerfristige Arbeitsausfälle zu überbrücken. So wird die Stammbelegschaft des Entleihers nicht angetastet und falls die Nachfrage wieder zurückgeht, bedarf es keiner langen Kündigungsfristen und die damit verbundenen Kosten können umgangen werden. Unternehmer, die ihre Arbeitnehmer Anderen überlassen wollen, brauchen dafür eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit.

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