Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
19.06.2015

Kinderschänder sind hier im Betrieb nicht erwünscht…

© Dan Race - Fotolia.comArbeitgeber können einem aus der Strafhaft entlassenen Kinderschänder gegebenenfalls kündigen. Wenn der Betriebsfrieden schwer gestört und anders nicht wieder herzustellen ist, ist eine sogenannte Druckkündigung zulässig, urteilte am Mittwoch, 17.06.2015, das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen (AZ: 3 Sa 129/14).

Es bestätigte damit die Kündigung durch den Betreiber eines Containerterminals in Bremerhaven. Ein dort beschäftigter Hafenarbeiter war wegen Missbrauchs seiner Stieftochter verurteilt worden. Als er nach Verbüßung eines Teils der Strafe als Freigänger an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wollte, gab es heftigen Widerstand seitens der Kollegen. Wiederholt legten erhebliche Teile der Belegschaft ihre Arbeit nieder.

Zwei Versuche des Terminalbetreibers, den vorbestraften Hafenarbeiter loszuwerden, scheiterten. Mit Blick auf die zugespitzte Situation in der Firma hat das LAG Bremen die dritte Kündigung nun aber bestätigt.

Nach wiederholten Arbeitsniederlegungen könne eine „Druckkündigung“ gerechtfertigt sein, so das LAG zur Begründung. Der Arbeitgeber habe hier auch nicht die Streiks der Kollegen sanktionieren müssen. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem gekündigten Arbeitnehmer und seinen Kollegen sei derart belastet gewesen, dass der Betriebsfrieden auch durch solche Sanktionen nicht habe wiederhergestellt werden können.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das LAG Bremen die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu. Bis zu einer Entscheidung des BAG muss der Arbeitgeber den vorbestraften Hafenarbeiter aber nicht beschäftigen.

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