Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
20.02.2015

Dieter Bohlen und Prinz Ernst August scheitern vor Gericht

figur erleuchtungAuch Werbung darf satirisch und humorvoll sein. Soweit sie dabei Themen von allgemeinem Interesse aufgreift, kann sie sich auf die Meinungsfreiheit berufen, urteilte am Donnerstag, 19.02.2015, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Er wies damit Beschwerden von Dieter Bohlen (AZ: 53495/09) und Prinz Ernst August von Hannover (AZ: 53649/09) ab.

Beide hatten sich gegen Werbeplakate des Zigarettenkonzerns British American Tobacco (BAT) für seine Marke „Lucky Strike“ gewandt. Sie nahm ohne Einverständnis auf die Promis Bezug und nannte sie mit ihren Vornamen „Dieter“ und „Ernst August“.

Bohlen hatte 2003 sein Buch „Hinter den Kulissen“ herausgebracht, in dem er auf Klage anderer Promis zahlreiche Passagen schwärzen musste. Darauf spielte das Werbeplakat mit einem teils geschwärzten Text an. Prinz Ernst August war 1998 und 2000 in gewalttätige Auseinandersetzungen mit einem Kameramann und einem Diskotheken-Manager verwickelt. Das nach dem zweiten Vorfall herausgegebene Werbeplakat zeigte eine zusammengeknüllte Zigarettenpackung.

Beide Promis sahen ihre Persönlichkeitsrechte verletzt und verlangten Schadenersatz von jeweils 100.000,00 €. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hielt die Werbung jedoch für zulässig. Sie sei ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung gewesen (Urteile vom 05.06.2008, AZ: I ZR 223/05 und I ZR 96/07). Das Bundesverfassungsgericht hatte das BGH-Urteil bestätigt. BAT habe „aktuelle Geschehnisse zum Anlass für ihre satirisch-spöttischen Werbesprüche genommen, ohne über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten“.

Vor dem EGMR verklagten Bohlen und Prinz Ernst August von Hannover nun Deutschland. Die Gerichte hätten ihre Persönlichkeitsrechte nicht ausreichend geschützt. Bohlen hatte unter anderem auch betont, als Nichtraucher wolle er keine Werbung für Zigaretten machen.

Doch auch der Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg wies die Prominenten ab. Zwar greife Werbung mit den Namen Prominenter in deren Persönlichkeitsrechte ein, doch dabei könne sich auch die Werbung auf die Meinungsfreiheit berufen. Bei der Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten habe der BGH hier eine ausgewogene Entscheidung getroffen.

Zur Begründung erklärte auch der EGMR, die Werbeplakate seien Beiträge zu Debatten von öffentlichem Interesse gewesen. Sie bezögen sich zudem auf Ereignisse, die ohnehin bekannt gewesen und öffentlich diskutiert worden seien. Dabei sei der Ruf der Prominenten nicht ausgenutzt worden. Prominente stünden ohnehin im Blick der Öffentlichkeit und müssten sich daher auch Kommentare in der Werbung gefallen lassen.

Hier sei zwar zu berücksichtigen, dass die beworbenen Zigaretten gesellschaftlich nicht einheitlich akzeptiert seien. Doch jedenfalls vor dem Hintergrund ihres „humorvollen Charakters“ seien die Werbeplakate hier zulässig gewesen, befand auch der EGMR.

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