Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
20.01.2017

Betriebsratsmitglied hat auch Anspruch auf genügend Schlaf

© Alexander Steinhof - Fotolia.comBetriebsräte haben Anspruch auf in der Regel elf Stunden Pause zwischen einer Betriebsratssitzung und der vorausgehenden Arbeitsschicht. Um die Ruhezeit einhalten zu können, dürfen sie gegebenenfalls vorher die Arbeit früher verlassen, urteilte am Mittwoch, 18.01.2017, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 7 AZR 224/15).

Der Kläger ist Anlagenbediener und arbeitet im Dreischichtbetrieb eines Unternehmens der Metall- und Elektroindustrie in Westfalen. Er ist Mitglied des elfköpfigen Betriebsrats.

In der Nacht vom 16. zum 17.07.2013 war er für eine Nachtschicht von 22 bis 6 Uhr eingeteilt – mit einer halbstündigen Pause um 2.30 Uhr. Allerdings hatte er am 17.07.2013 um 13 Uhr eine Betriebsratssitzung. Er verließ daher die Nachtschicht zu Beginn der Pause.

Der Arbeitgeber schrieb die Nachtschicht nur teilweise seinem Arbeitszeitkonto gut. Mit seiner Klage machte er unter anderem geltend, die Nachtschicht müsse ihm voll angerechnet werden.

Laut Arbeitszeitgesetz muss zwischen zwei Arbeitsschichten eine Pause von in der Regel mindestens elf Stunden liegen. Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, Gaststätten und Hotels sowie Verkehrsbetriebe, Rundfunk und Landwirtschaft gibt es eine Ausnahme; dort reicht im Einzelfall eine Ruhezeit von zehn Stunden aus, wenn dies durch eine andere Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

Das BAG ließ nun die für die Vergütung wichtige Frage ausdrücklich offen, ob die Betriebsratstätigkeit voll als Arbeit anzusehen ist. In der Vorinstanz hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm dies verneint (Urteil vom 20.02.2015, AZ: 13 Sa 1386/14).

Wie das LAG entschied nun aber auch das BAG, dass jedenfalls bei der Berechnung der Ruhezeit zwischen den Schichten die Betriebsratstätigkeit mit zu berücksichtigen ist. Betriebsratsmitglieder seien daher bei Bedarf „ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts“ von ihrer regulären Arbeit zu befreien, damit sie die gesetzlichen Ruhezeiten einhalten können.

Im konkreten Fall habe der Betriebsrat daher die Nachtschicht verlassen dürfen. Die Weiterarbeit sei ihm unzumutbar gewesen, weil er sonst die notwendige Ruhezeit nicht habe einhalten können.

Über weitere Klageforderungen des Betriebsrats konnte das BAG noch nicht abschließend entscheiden. Es verwies den Streit daher zur weiteren Klärung an das LAG zurück.

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