Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
21.11.2014

Was sollten Sie tun, wenn Sie eine Geldbuße wegen Überschuldung nicht zahlen können?

Hermann M. hat seine Putzfirma schließen müssen, weil er die notwendigen Umsätze nicht erwirtschaften konnte. Den Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrssache kann er nicht bezahlen. Der Mandant hatte gehört, dass ihm im schlimmsten Fall Erzwingungshaft droht.

Die Möglichkeit des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid war bereits abgelaufen. Die Frist hierfür beträgt immer zwei Wochen ab Zustellung. Da das Datum der Zustellung auf den Briefumschlag vermerkt ist, ist es immer sinnvoll, den Briefumschlag aufzuheben. Sie glauben nicht, wie oft Mandanten nicht mehr sagen können, wann sie eine Zustellung erhalten haben.

Bei einem wirksamen Einspruch gibt es eine mündliche Verhandlung vor dem Richter, bei dem neben einer Verfahrenseinstellung aber auch eine Verschärfung der Sanktionen möglich ist.

Ist das Bußgeldverfahren erst mal in der Vollstreckung, kann auch die Erzwingungshaft durch das Gericht angeordnet werden. Anders als bei der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgt keine Anrechnung von Hafttagen. Das Bußgeld kann auch nicht durch gemeinnützige Arbeit abgebaut werden, wie bei einer Geldstrafe.

Erzwingungshaft: Haftvermeidung wegen Zahlungsunfähigkeit

Gegen eine nachweislich zahlungsunfähige Person können Geldbußen nicht vollstreckt werden. Das bedeutet, dass auch keine Erzwingungshaft angeordnet werden kann. Hierzu muss die Behörde bzw. die Staatsanwaltschaft überhaupt erst einmal von der Zahlungsunfähigkeit erfahren. Hier muss der Schuldner zunächst selbst einmal aktiv werden. Es ist dabei sehr sinnvoll, Belege, wie zum Beispiel die Unpfändbarkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers, die Bescheinigung über die Abgabe der Vermögensauskunft, die aktuelle Verdienstbescheinigung und/oder eine Gläubigerliste vorzulegen.

Nach der Rechtsprechung kann “eine Zahlungsunfähigkeit erst dann bejaht werden, wenn der betroffene Mangel an Zahlungsmitteln auch nicht unter zumutbaren Bedingungen beseitigen kann.” Das bedeutet, alle zumutbaren Möglichkeiten wie zum Beispiel der Verkauf wurde für die Verpfändung von Gegenständen, eine Kreditaufnahme, Einsatz der Arbeitskraft oder Einschränkung der Lebenshaltung müssen ausgeschöpft sein.

Vollstreckungsverjährung

Die Vollstreckung einer Geldbuße unter 1000,00 € verjährt nach drei Jahren, eine höhere Geldbuße nach fünf Jahren. Mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides beginnt die Verjährung. Es gibt lediglich eine Hemmung der Verjährung (zum Beispiel durch Stundung) aber keine Unterbrechung.

Niederschlagung

Den Schuldner kann eine unbefristete Niederschlagung sinnvoll sein, weil in diesem Zeitraum keine Vollstreckung durchgeführt wird. Bei der Niederschlagung läuft die Verjährung anders als bei einem Stundungsantrag weiter.

Bei etwas abgehangenen Bußgeldbescheiden macht es also oft keinen Sinn, die Behörde aufzufordern, eine Forderungsaufstellung zu übersenden oder eine Stundungsvereinbarung zu treffen, da dies zu einer Hemmung der Verjährung führen könnte.

Hierzu kann der Schuldner einen Antrag auf Niederschlagung stellen.

Geldbuße in der Insolvenz

Eine Geldbuße ist wie eine Geldstrafe von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Das bedeutet, nach dem Ende der Verbraucherinsolvenz bleibt die Geldbuße voll bestehen. Geldbußen können nicht im Insolvenzplan geregelt werden, da das Gesetz dies ausschließt.

In manchen Fällen ist es besser, wenn der Anwalt nichts macht. In unserem Fall verjährte die Forderung in zwei Monaten, so dass wir dem Mandanten geraten haben, das Ende der Verjährungsfrist abzuwarten.