Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
20.02.2014

Warum Sie bei Unterhaltsschulden ganz schnell zum Schuldenberater gehen sollten. Verpassen Sie nicht den 01.07.2014

Unterhaltsschulden fallen bei Insolvenzanträgen ab den 01.07.2014 nicht mehr unter die Restschuldbefreiung, falls der Unterhalt pflichtwidrig nicht gezahlt wurde.

Stellen Sie sich vor, Sie tragen einen Berg von Unterhaltsschulden in Höhe von 34.000 € mit sich herum. Die Mutter des Kindes hat Unterhaltsvorschuss beantragt, so dass ein Teil der Forderungen jetzt durch das Jugendamt beigetrieben wird. Aufgrund Ihrer Einkünfte haben Sie keine Chance, die Unterhaltsschulden neben dem laufenden Unterhalt abzuzahlen.

Nach der bisherigen Rechtslage fallen Unterhaltsrückstände in die Restschuldbefreiung. Das bedeutet, nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode von derzeit noch sechs Jahren kann der Unterhaltsrückstand nicht mehr vollstreckt werden. Dies gilt allerdings nicht für Unterhaltsrückstände, die während des Insolvenzverfahrens weiter auflaufen.

Gerne hat dann das Jugendamt Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung gestellt. Als unerlaubter Handlung fiel dann der rückständige Unterhalt nicht unter die Restschuldbefreiung.

Neue Regelung durch die Reform zum 01.07.2014

Durch die Reform der Verbraucherinsolvenz, die zum 01.07.2014 in Kraft tritt, besteht die Gefahr, dass Unterhaltsrückstände auch nach Ablauf des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode weiter vollstreckt werden können. Der Gesetzgeber hat, da in vielen Fällen Unterhaltsvorschuss beantragt wird, auf indirektem Wege dafür gesorgt, dass die Staatskasse weiterhin die Möglichkeit hat die übergegangenen Unterhaltsforderungen auch nach einer Insolvenz weiter beitreiben zu können.

Pflichtwidrigkeit

Die neuen Regelungen stellen auf die Pflichtwidrigkeit ab. Leider ist es bei neuen Gesetzen so, dass man vor der Einführung nicht abschätzen kann, wie dieser Begriff der Pflichtwidrigkeit von den Gerichten interpretiert wird. Im Zweifelsfall sollte man von einer eher strengen Auslegung ausgehen.

Neben der Problematik der Restschuldbefreiung besteht natürlich auch die Gefahr, sich bei Nichtzahlung des Unterhalts strafbar zu machen.

Mehr erfahren Sie in unseren Beitrag zur Unterhaltspflichtverletzung

Auf jeden Fall sollten Sie sich bei höheren Unterhaltsschulden rechtzeitig beraten lassen, damit noch Zeit bleibt ggf. vor dem 01.07.2014 einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan durchzuführen.