Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
06.11.2014

Kann ich den Eintrag der Restschuldbefreiung bei der SCHUFA vorzeitig löschen lassen ?

Schufa nach RestschuldbefreiungJede Woche erhalten wir mehrere Anfragen die das gleiche Thema haben:

« Ich habe jetzt 6 Jahre lang ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlebt und jetzt stehe ich noch 3 Jahre in der SCHUFA ?!!! »

Viele Schuldner gehen davon aus, dass mit der Erteilung der Restschuldbefreiung endlich alles erledigt ist und sie wieder ein “unbeschriebenes Blatt” sind. Die Ernüchterung, wenn der Schuldner versucht einen Handyvertrag abzuschließen oder eine Couch auf Raten zu kaufen ist dann groß, wenn dem Schuldner mitgeteilt wird, es gäbe da leider noch einen negativen Schufaeintrag.

Die Restschuldbefreiung soll dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Nur ist der wirtschaftliche Neuanfang schwierig, wenn man in der Schufa weiter gebrandmarkt ist. Betroffen sind hier auch gerade Selbständige und Kleinunternehmer, die eigentlich nach dem Willen des Gesetzgebers besonders von der Möglichkeit des Neuanfangs profitieren sollen und die oftmals auf Kredite zum Start einer wirtschaftlichen Unternehmung angewiesen sind.

Wie kommt der Eintrag zur SCHUFA?

Die Erteilung der Restschuldbefreiung wird öffentlich bekannt gegeben. Aufgrund dieser öffentlichen Bekanntgabe darf die Schufa die Daten speichern und weitergeben. Dies ergibt sich aus der nachfolgenden Vorschrift.


§ 29 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn (…) die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt.

Die Gerichte geben nicht einmal Prozesskostenhilfe für Anträge, die sich darauf berufen, die Restschuldbefreiung diene dem wirtschaftlichen Neuanfang und der Eintrag sei daher zu löschen. Das Gericht führte hierzu aus:

Der Umstand, dass dem Antragsteller durch die Speicherung der Restschuldbefreiung für den Zeitraum von drei Jahren nicht in unbeschränkter Weise der Weg zu neuen Kreditverträgen öffnet wird, ist insofern hinzunehmen. Zweck der Restschuldbefreiung ist nicht, einem Schuldner einen Neuanfang ohne Überprüfung seiner Kreditfähigkeit zu ermöglichen. Hinzukommt, dass sich der Antragsgegner auf Nachfrage ohnehin auf sein bisheriges Zahlungsverhalten und das vorausgegangene Insolvenzverfahren hinweisen müsste.
AG Wiesbaden Beschluss vom 13.01.2011, Az 93 C 107/11

Warum ist die Löschungsfrist 3 Jahre ?

Auch die Löschungsfrist ist im Bundesdatenschutzgesetz geregelt:

§ 35 II BDSG (…) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn (…) sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.

Wie geht es weiter ?

Die Dauer der Löschungsfristen nach einer Restschuldbefreiung wird derzeit heiß diskutiert und war auch Thema auf dem Deutschen Privatinsolvenztag. Durch die Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 3 Jahren scheint die Länge der Eintragungsfrist nicht mehr angemessen. Bereits vor zwei Jahren hat das Bundesjustizministerium signalisiert, dass insoweit über eine Änderung der Eintragungsfristen nachgedacht werde.