Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
04.02.2014

Beratungshilfeantrag – 3 Leitzordner

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Anlagen für den Beratungshilfeantrag

Ich bin ein großer Freund des Beratungshilfeantrages, weil dieser unterbeschäftigten Rechtsanwälten die Möglichkeit eröffnet, ihre Zeit sinnvoll für die Beantwortung von Rückfragen zu verwenden. Durch die Beratungshilfe verdient der Anwalt nicht nur weniger, er muss auch noch mehr Zeit dafür aufwenden, um weniger zu verdienen.

Daher bin ich zwischenzeitlich dazu übergegangen, unsere Mandanten zu bitten, selbstständig den Beratungshilfeschein zu beantragen. Leider funktioniert das nicht in allen Fällen, weil der Mandant unbeholfen ist oder nicht ausreichend gut Deutsch spricht. Auch in diesem Fall habe ich mich dazu breitschlagen lassen, Beratungshilfe für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu beantragen. Ich habe es sofort wieder bereut.

Der Bewilligung der beantragten Beratungshilfe stehen folgende Hindernisse entgegen…

Üblicherweise möchte das Amtsgericht die Vorlage von drei relativ aktuellen Gläubigeranschreiben. Nicht in diesem Fall. Hier verlangt das Gericht, die Vorlage eines vollständigen Gläubigerverzeichnises.

Das Problem ist: der Mandant hat drei Leitzordner voll mit unsortierten Unterlagen vorgelegt, es handelt sich um mindestens 60 Gläubiger. In diesem Falle ein Gläubigerverzeichnis zu erstellen würde mindestens 4-5 Stunden Arbeit erfordern. Die Gläubiger müssten angeschrieben und die aktuellen Forderungsstände erfragt werden. Und das ohne die Gewissheit, auch tatsächlich Beratungshilfe bewilligt zu bekommen.

Aus diesem Grund habe ich mich dazu entschieden, der Rechtsantragstelle (mit Zustimmung des Mandanten) sämtliche Gläubigerunterlagen mit einem kurzen Anschreiben zukommen zu lassen. Ich denke, drei Leitzordner voll mit Gläubigerbriefen werden ausreichen, die Rechtsantragstelle davon zu überzeugen, dass ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan erforderlich ist.