Rechtsanwalt John Miehler

Miehler & Müller Rechtsanwälte GbR
80333, München
Rechtsgebiete
Insolvenzrecht Strafrecht Zivilrecht
31.10.2014

35% und dann ist Schluss ? Missverständnisse bei der neuen Restschuldbefreiung

Viele Mandanten glauben, sie bekommen die Restschuldbefreiung nach drei Jahren, wenn sie 35% der Gläubigerforderung bezahlt haben. Hier werden aber ein paar Dinge gerne übersehen:

Mindestens 35%

Drei Jahre lang wird das pfändbare Vermögen in jedem Fall verwertet. Das pfändbare Einkommen fließt also weiter in die Masse, auch wenn bereits 35% der Gläubigerforderung überschritten wurden, bis drei Jahre seit Insolvenzeröffnung verstrichen sind. Sicherlich wird der Insolvenzverwalter nicht auf Zahlungseingänge verzichten, nur weil 35% der Gläubigerforderungen “im Topf” sind. Dies kommt in den Fällen vor, wo das Einkommen sehr hoch und die Schulden verhältnismäßig gering sind. Der Schuldner kann schlecht steuern, wie viel Geld in die Masse fließt. Die Arbeitspflicht besteht während des gesamten Verfahrens und eine Verletzung dieser Pflicht kann eine Restschuldversagung nach sich ziehen.

Verfahrenskosten müssen neben der zu erfüllenden Quote bezahlt werden

Neben den Gläubigerforderungen müssen auch die Verfahrenskosten bezahlt sein. Je mehr Geld aber in die Masse fließt, um so höher werden die Verfahrenskosten. Der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters ist prozentual an die Höhe der Insolvenzmasse gekoppelt und kann bis zu 40% der Masse betragen. Je mehr der Schuldner in die Masse einbringt, um so höher werden auch die Verfahrenskosten. Faktisch liegt der Betrag, den der Schuldner zahlt deutlich über 35% und dürfte in der Praxis eher bei 70% liegen. Selbst Zahlungen Dritter, die gedacht sind, die 35% zu erreichen, werden bei der Berechnung der Verwaltergebühren herangezogen.

Öffentliche Bekanntmachung und Eintragung in der Schufa

Die Erteilung Restschuldbefreiung wird öffentlich bekannt gegeben und landet damit drei Jahre lang in der Schufa. Eine vollständige Teilhabe am Wirtschaftsleben ist allein mit der Restschuldbefreiung nicht gegeben.

Anlässlich des deutschen Privatinsolvenztages in München erklärte ein Gläubigervertreter, die Verkürzung der Restschuldbefreiung privilegiere ausschließlich Yuppies. Dem stimme ich zu.

Alternative: Insolvenzplan

Eine sinnvolle Alternative zur vorzeitigen Restschuldbefreiung wird aber für viele Schuldner der Insolvenzplan sein. Hier sind auch geringere Quoten von z.B. 10% möglich. Drittmittel, wie die Zahlung von der Oma, werden nicht von der Vergütung des Verwalters aufgefressen. Es muss nicht drei Jahre gewartet werden, bis Restschuld erlangt wird, mit Zustandekommen des Plans wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Mehr zum Insolvenzplan erfahren Sie bald in unserem Blog.