In dem vom BGH am 14. April entschiedenen Verfahren (3 StR 2/15) hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der BGH hat das Urteil aufgehoben und in den Entscheidungsgründen unter anderem Ausgeführt, dass das Landgericht den gewichtigen strafmildernden Umstand, dass das gesamte für den Absatz bestimmte Kokain sichergestellt und aus dem Verkehr gezogen wurde, so dass es nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen konnte, unberücksichtigt gelassen habe.
Die diesbezüglichen Entscheidungsgründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in [...]