Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
21.10.2010

Herstellen von Zahlungskarten, Computerbetrug und Verschaffung von gefälschten Karten

Das Herstellen zahlreicher Zahlungskarten mit Garantiefunktion ist nur eine Tat im Sinne des § 152a StGB, wenn es jeweils in einem durchgehenden Arbeitsgang im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Werden die Dubletten in der Absicht hergestellt, sie später zu gebrauchen, werden das Nachmachen und das Gebrauchmachen zu einer deliktischen Einheit verbunden. Zu dieser Tat steht der Computerbetrug in Tateinheit. Gleiches gilt, wenn der Täter sich in einem Vorbereitungsakt mehrere gefälschte Karten in der Absicht verschafft, diese alsbald einzusetzen.

Diesen Leitsatz hat der BGH in seiner Entscheidung vom 23.06.2010 in dem Verfahren 2 StR 243/10 aufgestellt und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass in den abgeurteilten Fällen von Tateinheit auszugehen war.

In den Entscheidungsgründen wird u.a. folgendes ausgeführt:

Das Herstellen zahlreicher Zahlungskarten mit Garantiefunktion ist nur eine Tat im Sinne des § 152a StGB, wenn es jeweils in einem durchgehenden Arbeitsgang im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt (BGH
NStZ 2005, 566). Werden die Dubletten in der Absicht hergestellt, sie später zu gebrauchen, werden das Nachmachen und das Gebrauchmachen zu einer deliktischen Einheit verbunden. Zu dieser Tat steht der Computerbetrug in Tateinheit. Gleiches gilt, wenn der Täter sich in einem Vorbereitungsakt mehrere gefälschte Karten in der Absicht verschafft, diese alsbald einzusetzen (BGH NStZ 2008, 568, 569; 2005, 329 m.w.N.).

Der Angeklagte M. hat unwiderlegt die Kartendubletten mit den am 9. Mai 2009 ausgespähten Daten am 10. Mai 2009 ausgehändigt erhalten und davon 16 Karten gemeinsam mit den Mitangeklagten erfolgreich zu Bargeldabhebungen in den Niederlanden eingesetzt. Danach liegt in den Fällen 44 bis 59 (Tatkomplex 3) nur eine Tat im Rechtssinne vor.
Hinsichtlich der Fälle 1 bis 43 beurteilt sich das Konkurrenzverhältnis entsprechend wie folgt: Die im April ausgespähten Daten wurden zu Kartendubletten verarbeitet, die ab dem 26. April 2009 an Geldautomaten in den Niederlanden eingesetzt wurden. Kartendubletten mit den am 2. Mai 2009 ausgespähten Daten wurden ab dem Folgetag zu Bargeldabhebungen in den Niederlanden benutzt. Es ist deshalb zugunsten des Angeklagten M. davon auszugehen, dass die im April und die im Mai ausgespähten Daten jeweils in einem Arbeitsgang zu Kartendubletten verarbeitet wurden. Daher treffen einerseits die Fälle 1 bis 6, 12 bis 14, 17, 19, 27, 30, 32 und 37 (insgesamt: 15; Tatkomplex 1) und andererseits die Fälle 7 bis 11, 15, 16, 18, 20 bis 26, 28, 29, 31, 33 bis 36
und 38 bis 43 (insgesamt: 28; Tatkomplex 2) tateinheitlich zusammen.

Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden