Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
31.08.2010

Gesetzesänderungen zum 1. September 2010

Neuregelungen zum 1.09.2010:
Quelle
  • Verbot von matten Glühlampen und Glühlampen über 60 Watt Seit dem 1. September 2009 dürfen bereits matte Glühlampen sowie Glühlampen mit einer Leistung von mehr als 75 Watt nicht mehr vertrieben werden. Zum 1. September 2010 tritt nun die zweite Stufe der EU-Verordnung in Kraft; es werden auch Glühlampen mit mehr als 60 Watt vom Markt genommen.
    Lampen für Spezialanwendungen, die aufgrund technischer Eigenschaften oder laut Produktinformationen nicht zur Raumbeleuchtung im Haushalt geeignet sind, fallen allerdings nicht unter die Regelung. Dazu gehören zum Beispiel Pflanzen- oder Wachstumslampen, die die Photosynthese und damit das Pflanzenwachstum fördern.
  • Novelle des Waldgesetzes
    Das neue Bundeswaldgesetz, das bereits seit dem 6. August in Kraft ist, soll die Rahmenbedingungen für die Forstwirtschaft verbessern, das Waldmonitoring modernisieren und Bürokratie abbauen. So gelten z.B. Holzplantagen nicht mehr als Wald im Sinne des Gesetzes. Die Novelle erleichtert forstwirtschaftlichen Vereinigungen, also Zusammenschlüssen von Waldbesitzern, die Vermarktung von Holz und anderen Produkten. Außerdem stellt das Gesetz beim Thema “Verkehrssicherungspflicht” klar, dass Waldbesitzer in Zukunft nicht haften müssen für “waldtypische Gefahren” wie umstürzende tote Bäume oder herabfallende Äste, die Wanderer gefährden können.
  • Handelsverbot für Robbenerzeugnisse
    Seit dem 20. August 2010 gilt EU-weit ein Handelsverbot für Robbenerzeugnisse. Von Robben werden vielfältige Erzeugnisse gewonnen. Unter anderem werden Felle, Fleisch, Öl oder Zähne zu Produkten wie Bekleidung oder Schmuck, aber auch zu Lebensmitteln verarbeitet. Verstöße können in Deutschland mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro bestraft.
    Ausnahmen von dem generellen Verbot gelten allerdings für Erzeugnisse aus der “traditionellen Robbenjagd” von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften. Und sie gelten für Erzeugnisse von Robben, die aus Nebenprodukten einer Jagd stammen, die allein zum Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird, und die ohne die Absicht, Gewinne zu erzielen, in Verkehr gebracht werden.
    Aufgrund einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof wurden die Regelungen für 16 Organisationen und Betriebe vorerst ausgesetzt, da sie Widerspruch eingelegt haben und noch anzuhören sind.
  • Änderung des Filmförderungsgesetzes
    Das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I, S. 1048) ist am 6. August 2010 in Kraft getreten.
    Das Filmförderungsgesetz (FFG) regelt die Filmförderung durch die Filmförderungsanstalt (FFA). Bisher wurde die Höhe der Beiträge der Fernsehveranstalter und der Programmvermarkter in Verträgen mit der FFA festgelegt. Hierin hat das Bundesverwaltungsgericht im Februar 2009 einen Verstoß gegen die Abgabengerechtigkeit gesehen, weil die Höhe der Abgaben der Kinos und der Videowirtschaft bereits bisher gesetzlich geregelt ist. Durch die Novelle wird ein Abgabemaßstab für Fernsehveranstalter und Programmvermarkter in das Gesetz aufgenommen, der im Vergleich zu den anderen Zahlergruppen angemessen ist.
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