Rechtsanwalt Dr. Jan Christian Seevogel

Lausen Rechtsanwälte
80333, München
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht IT-Recht Gewerblicher Rechtsschutz
02.08.2014

Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals

BGH, Urteil vom 1. Juli 2014, Az.: VI ZR 345/13

Sachverhalt

Ein frei praktizierender Arzt war gegen die Äußerungen eines Forenmitglieds in einem Arztbewertungsportal vorgegangen. Die Äußerungen enthielten unwahre Behauptungen über die Person des Arztes. Dieser begehrte unter anderem Auskunft über die wahre Identität des Forenmitglieds, das die Äußerungen veröffentlicht hatte.

 

                                                                                                                                                             ©iStockphoto.com/absolut_100

Entscheidung des Gerichts

Der BGH verneint einen Auskunftsanspruch.

Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG, die eine solche Übermittlung der personenbezogenen Daten eines Nutzers an Dritte vorsieht, sei nicht ersichtlich. Das sich aus der Vorschrift

ergebende Gebot der engen Zweckbindung erlaube die Verwendung der erhobenen personenbezogenen Daten für andere Zwecke nur, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaube oder der Nutzer eingewilligt habe. Beides sei hier offensichtlich nicht der Fall. Die Übermittlung an Dritte bedeute auch ein „Verwenden“ im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG.

Eine ausdrücklich auf Telemedien Bezug nehmende Ausnahmevorschrift gebe es zwar mit § 14 Abs. 2 TMG z.B. für Zwecke der Strafverfolgung, aber eben nicht für das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Eine sonstige Erlaubnis habe der Gesetzgeber bisher – bewusst – nicht geschaffen.


Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung gilt für sämtliche Bewertungsplattformen und Foren aller Art im Internet. Durch unwahre oder beleidigende Äußerungen betroffene Unternehmen und Unternehmer können daher von den Betreibern des jeweiligen Portals zwar Unterlassung und Löschung der rechtsverletzenden Äußerungen verlangen und diese Ansprüche erforderlichenfalls auch gerichtlich durchsetzen. Gegen den einzelnen Verfasser der Aussagen selbst bleibt ein rechtliches Vorgehen aber nur in seltenen Ausnahmefällen erfolgversprechend. Eine solche Ausnahme ist dann gegeben, wenn die Rechtsverletzung so gravierend ist, dass sie auch strafrechtlich verfolgt und aus diesem Grund ausnahmsweise ein Anspruch auf Aufhebung der Anonymität des Verfassers durchgesetzt werden kann.

Das Urteil des BGH finden Sie hier.