Rechtsanwalt Guido Kluck

WK LEGAL
10999, Berlin
21.08.2015

Umkleide- und Waschzeiten gehören zur Arbeitszeit! Oder doch nicht?

Bereits in meinen Blogartikeln vom 12. Oktober 2010 und 7. Dezember 2010  habe ich mich mit dem Thema der Anrechnung der Umkleidezeit als Arbeitszeit befasst.

Nunmehr lag dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Az. 9 Sa 425/15) die Klage eines Kfz-Mechanikers zur Frage der Anrechnebarkeit von Umkleide- und Waschzeiten auf die Arbeitszeit vor. Dieser forderte neben seiner täglichen Umkleidezeit auch die Anrechnung der nachfeierabendlichen Duschzeit als Arbeitszeit.

Das LAG Düsseldorf wies die Parteien darauf hin, dass hinsichtlich der Umkleidezeiten die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einschlägig sein dürfte.

Es bestätigte insofern, dass das Umkleiden nur Bestandteil der Arbeitszeit ist, wenn es allein dem Bedürfnis des Arbeitsgebers Rechnung trägt und insoweit fremdnützig sei. Trägt der Arbeitnehmer die Firmenkleidung folglich allein für den Arbeitgeber, erfolge auch das An- und Ausziehen in dessen Interesse. Das Tragen von Dienstkleidung sei hingegen nicht fremdnützig, wenn diese bereits zu Hause angezogen und auf dem Weg zur Arbeit getragen werden könne, ohne dass der Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit besonders auffalle.

Im vorliegenden Fall waren die Mitarbeiter aufgrund einer Betriebsvereinbarung und eines Tarifvertrags dazu verpflichtet, eine bestimmte Arbeitskleidung mit den Logos des Arbeitsgerbers zu tragen. Zudem wurde eine private Nutzung der Kleidung untersagt. In diesem Fall dürfte daher recht eindeutig sein, dass die Umkleidezeit des Kfz-Mechanikers unter den Gesichtspunkten des Bundesarbeitsgerichts als Arbeitszeit anzurechnen ist. Dem LAG Düsseldorf ist deshalb zuzustimmen.

Weniger klar ist jedoch die Frage, ob auch die tägliche Duschzeit nach der Arbeit als Arbeitszeit anzurechnen ist. Das LAG führte an, es gebe diesbezüglich keine gesicherte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Demgegenüber sah die Vorinstanz die Waschzeiten als Arbeitszeit an.

Nach diesseitiger Auffassung muss sich die Behandlung der Waschzeiten als Arbeitszeiten an einem ähnlichen Maßstab wie die Dienstkleidung messen lassen. Das bedeutet, dass auch Waschzeiten Arbeitszeiten sein können, wenn sie fremdnützig sind und man aufgrund der Verschmutzung in der Öffentlichkeit besonders auffällt. In diesem Zusammenhang wird auch zu berücksichtigen sein, dass es in bestimmten Berufsgruppen zwingende Hygienebestimmungen gibt, welche das Waschverhalten der Arbeitnehmer gestalten. Zumindest für diese Fälle wird man von der Anrechenbarkeit der Waschzeiten als Arbeitszeiten ausgehen können.

Die Parteien folgten der Anregung des LAG Düsseldorf und schlossen einen Vergleich. Sie einigten sich darauf, dass die Umkleidezeiten als Arbeitszeiten angerechnet werden, die Waschzeiten jedoch unberücksichtigt bleiben. Aufgrund des geschlossenen Vergleichs zwischen den Parteien, wird sich das LAG Düsseldorf nun nicht mehr zur Anrechnung von Waschzeiten als Arbeitszeit äußern. Daher bleibt abzuwarten, wie zukünftige Gerichtsentscheidungen, möglicherweise auch des Bundesarbeitsgerichts, aussehen und welche Kriterien zur Anrechnung der Waschzeiten als Arbeitszeiten bestimmt werden.

Rechtsanwalt Stefan Weste (M.B.L.) von der Kanzlei WK LEGAL berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer, Betriebsräte als auch Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wenn sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie uns unter http://www.wklegal.de/arbeitsrecht/ oder schreiben Sie uns eine E-Mail an weste@wklegal.de

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