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Gesetze » U » UrhG » §5 Amtliche Werke
Stand: 19.8.2011

UrhG

Teil 1: Urheberrecht
Abschnitt 1: Allgemeines
Abschnitt 2: Das Werk
Abschnitt 3: Der Urheber
Abschnitt 4: Inhalt des Urheberrechts
Unterabschnitt 1: Allgemeines
Unterabschnitt 2: Urheberpersönlichkeitsrecht
Unterabschnitt 3: Verwertungsrechte
Unterabschnitt 4: Sonstige Rechte des Urhebers
Abschnitt 5: Rechtsverkehr im Urheberrecht
Unterabschnitt 1: Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
Unterabschnitt 2: Nutzungsrechte
Abschnitt 6: Schranken des Urheberrechts
Abschnitt 7: Dauer des Urheberrechts
Abschnitt 8: Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
Teil 2: Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1: Schutz bestimmter Ausgaben
Abschnitt 2: Schutz der Lichtbilder
Abschnitt 3: Schutz des ausübenden Künstlers
Abschnitt 4: Schutz des Herstellers von Tonträgern
Abschnitt 5: Schutz des Sendeunternehmens
Abschnitt 6: Schutz des Datenbankherstellers
Teil 3: Besondere Bestimmungen für Filme
Abschnitt 1: Filmwerke
Abschnitt 2: Laufbilder
Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 1: Ergänzende Schutzbestimmungen
Abschnitt 2: Rechtsverletzungen
Unterabschnitt 1: Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
Unterabschnitt 2: Straf- und Bußgeldvorschriften
Unterabschnitt 3: Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
Abschnitt 3: Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 1: Allgemeines
Unterabschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
Unterabschnitt 3: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers
Unterabschnitt 4: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
Unterabschnitt 5: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1: Anwendungsbereich des Gesetzes
Unterabschnitt 1: Urheberrecht
Unterabschnitt 2: Verwandte Schutzrechte
Abschnitt 2: Übergangsbestimmungen
Abschnitt 3: Schlussbestimmungen

§5 Amtliche Werke

(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.

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