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Gesetze » E » ErbStDV
Stand: 19.8.2011

ErbStDV

Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Eingangsformel
Zu § 33 ErbStG
§1 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der Vermögensverwalter
§2 Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben
§3 Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen
Zu § 34 ErbStG
§4 Anzeigepflicht der Standesämter
§5 Verzeichnis der Standesämter
§6 Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen
§7 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen
§8 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden
§9 Anzeigepflicht der Auslandsstellen
§10 Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden
§11 Anzeigen im automatisierten Verfahren
Schlußvorschriften
§12 Anwendung der Verordnung
§13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlußformel
(§ 1 ErbStDV)
(§ 3 ErbStDV)
(§ 4 ErbStDV)
(§ 4 ErbStDV)
(§ 7 ErbStDV)
(§ 8 ErbStDV)

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