Für den Regress unter Gesamtschuldnern gibt es einige spezielle Regelungen für besondere Probleme.
a) Gestörte Gesamtschulden: Kürzung im Außenverhältnis statt Regresskreisel
Es gibt - wie oben A VIII 2 c - dargelegt - einige gesetzliche Regelungen, wonach ein Schuldner nur für grobe Fahrlässigkeit oder für die Verletzung der Sorgfalt haftet, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Auch Arbeitnehmer haften für Sachschäden, die sie ihrem Arbeitgeber zufügen, grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit auf den vollen Schaden. Ferner kann einer der beteiligten Mitschuldner durch vertragliche Vereinbarung mit dem Geschädigten seine Haftung ausgeschlossen oder gemindert haben, z. B. wenn Autofahrer F den G als Fahrgast mitnimmt, mit ihm aber einen Haftungsausschluss vereinbart und dann mit dem Dritten D zusammenstößt, wodurch G verletzt wird und einen Schaden in Höhe von 10.000 € erleidet, woran F und D in etwa dieselbe Schuld treffen soll. In solchem Falle sind „an sich“ F und D Gesamtschuldner des G, der daher „an sich“ von jedem seinen ganzen Schaden ersetzt verlangen könnte. Die Haftung des F gegenüber G ist jedoch vertraglich ausgeschlossen, nimmt G deswegen den D auf den ganzen Schaden in Höhe von 10.000 € in Anspruch, so müsste D von F 5.000 € Regress verlangen können, weil der Grundsatz gilt: keine Gesamtschuld von Regress. Weil F jedoch durch Vereinbarung mit G von der Haftung für Schäden des G freigestellt. wurde, könnte F wiederum die 5.000 € von G im Regresswege zurückverlangen. Zur Vermeidung dieses überflüssigen „Regresskreisels“ kürzt die Rechtsprechung ausnahmsweise im Außenverhältnis die Gesamtschuld des D gegenüber G auf die Haftungsquote des D, gewährt ihm also nur einen Anspruch in Höhe der Haftungsquote (5.000 €), die D im Innenverhältnis zum Mittäter F zu tragen hat[120].