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Die Regelung des § 823 II enthält das Grundprinzip des deutschen Deliktsrechts, das ursprünglich auch an dessen Spitze stand, und erst am Ende des Gesetzgebungsverfahrens mit dem Satz: "die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher ...“ der Regelung des § 823 I nachgestellt und damit etwas verunklart wurde. Nach § 823 II sind alle Handlungen grundsätzlich rechtswidrig, die gegen ein den „Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz“ verstoßen. Schutzgesetz in diesem Sinne ist jedoch nur ein Rechtssatz eines von einem Parlament (Bundestag, Landtag) verabschiedetes Gesetz oder einer auf einem solchen Gesetz beruhenden Rechtsverordnung (vgl. Art 80 GG), nicht etwa jeder allgemeine Rechtsgrundsatz , der nicht von einem Gesetz- oder Verordnungsgeber als förmlicher Rechtssatz verfasst wurde. Der vom Reichsgericht entwickelte Grundsatz, dass derjenige, der einen Weg dem Verkehr eröffnet, grundsätzlich verpflichtet ist, diesen Weg im Winter zu streuen und bei Nacht zu beleuchten, ist also kein Schutz gesetz , sondern nur ein heute allgemein anerkannter (ungeschriebener) Rechtsgrundsatz , dessen Verletzung also nicht zum Schadenersatz gem. § 823 II verpflichtet, sondern nur, wenn infolge seiner Verletzung eine Oma stürzt und das Bein bricht und das Unterlassen des Streuens des Weges dadurch zu einer rechtswidrigen Handlung gem. § 823 I wird. In vielen Städten und Gemeinden ist allerdings die Streupflicht durch Polizeiverordnungen auch zum Gesetz iS des § 823 II erhoben worden. Schutzgesetze iS des § 823 II sind alle schon oben genannten Strafgesetze gegen die Verletzung des Leben, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit und des Eigentums, aber auch die Verbote falscher eidlicher und uneidlicher Aussagen (§§ 153 ff. StGB), der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und alle strafrechtlichen und sonstigen Gesetze, die dem Schutz einzelner Bürger dienen, was aus dem Normzweck des Gesetzes im Wege der Auslegung zu bestimmen ist. Keine Schutz gesetze iS des § 823 I sind – mangels individualschützenden Charakters [6] - z.B. die Staatsschutzdelikte (Hochverrat u.a.) der §§ 81ff. StGB, weil sie nicht dem Schutz der einzelnen Bürger, sondern allein dem Schutz des Staates dienen.
[6]
Zur umfangr. Rspr. dazu vgl. Erman/Schiemann, Handkommentar zum BGB, 12. Aufl. 2008, § 823 Rz 153 ff.

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