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Die Adäquanztheorie ist entwickelt worden, um einen unrecht Handelnden von ganz entfernt liegenden, unwahrscheinlichen Folgen seines Tuns freizustellen. Eine ganz andere Art von Kausalitätsproblem tritt in Erscheinung, wenn ein Schadensfall in verschiedenen Gefahrenbereichen entstehen kann und einem davon zugeordnet oder zwischen verschiedenen Gefahrenbereichen abgewogen werden muss. Die Problematik tritt insbesondere in Versicherungsfällen und der Gefährdungshaftung zu Tage, wenn bestimmte Gefahren gegen Schadensfolgen versichert sind und gegen andere nicht oder dafür eine Gefährdungshaftung in Betracht kommt oder nicht.
 

a) Seegefahr oder Kriegsgefahr als Ursache?

Im Schulbeispiel der deutschen Judikatur [107] musste der Dampfer "Bahia-Blanca" , der in unterschiedlicher Höhe gegen See- und Kriegsgefahr versichert war, einem feindlichen Flot­tenverband ausweichen und durch von Treibeis gefährdetes Gebiet schiffen; er lief jedoch gegen einen Eisberg und sank. Das Reichsgericht hat als causa proxima Seegefahr , nicht Kriegsgefahr angenommen, weil der Kapitän durch geeignete nautische Maßnahmen der Eisgefahr hätte ausweichen können und dieses nautische Fehlverhalten "dem Geschehensablauf erst die entschei­dende, den Unfall unvermeidlich machende Richtung gegeben hat".
 

b) Berufs- oder anlagebedingte Krankheit

Eine ähnliche Problematik entsteht, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt und zweifelhaft ist, ob diese Krankheit eine Berufskrankheit darstellt oder durch die genetische Struktur des Betroffenen bedingt ist. Der Sozialversicherungsträger ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Krankheit und der dadurch entstehende Schaden eine Folge der versicherten Tätigkeit, also Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder der Ausübung der Berufstätigkeit (Berufskrankheit) ist [108] . Beruht der Schaden auf der beruf­lichen Tätigkeit, so soll der Unfallversicherungsträger auch dann leisten müssen, wenn solche Schäden sehr selten eintreten oder ganz unwahrscheinlich sind; er soll aber nicht zur Leistung verpflichtet sein, wenn der Schaden nicht auf der beruflichen Tätigkeit, son­dern auf Kriegs- oder Sportverletzungen oder anlagebedingten Konstitutionen beruht. Es sind also nicht unwahrscheinliche Kausalverläufe auszugrenzen , sondern - wie bei der Abgrenzung zwischen See- und Kriegsgefahr - auch verschiedene Ri­sikosphären (Kausalbereiche) gegeneinander abzugrenzen . Dies geschieht im Unfallversicherungsrecht mit Hilfe der Theorie der wesentlichen Be­dingung . Als wesentlich wird dabei die Ursache angesehen, die dem Schadensereignis das Gepräge gibt, die es letztlich herbeigeführt
und im Wesentlichen bestimmt hat.
[107]
 RGZ 169, 1 ff.; vgl. aber auch schon RGZ 67, 251 ff. (Romulus-Fall); dazu Karin Kurz - Eckhardt , Causa proxima und wesentliche Bedingung, Diss. Heidelberg 1977.
[108]
Vgl. Schulin, in: Handbuch des Sozialversicherungsrechts. Bd. 2. Unfallversicherungsrecht, § 29.

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