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Ebenso wie jeder Straftatbestand setzt auch jeder Schadenersatztatbestand notwendigerweise eine Handlung oder eine pflichtwidrige Unterlassung (negative Handlung) voraus, die beide in einem zweiten Schritt daraufhin zu prüfen sind, ob sie einen Verbotstatbestand erfüllen und daher grundsätzlich rechtswidrig oder durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt sind und schließlich in einem dritten Schritt, ob sie schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) erfolgten. Der Handlungsbegriff wird also dreigeteilt in: Handlung, Rechtswidrigkeit und Schuld, wobei 1. geprüft wird, ob eine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung vorliegt, 2. ob die Handlung oder Unterlassung objektiv gegen ein Gesetz (§ 823 I) oder gegen die guten Sitten (§ 826) verstößt oder ein absolutes Rechtsgut (§ 823 I) verletzt und deswegen rechtswidrig oder durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist, 3. ob der Handelnde oder Unterlassende auch (subjektiv) schuldhaft rechtswidrig gehandelt oder unterlassen hat, vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) oder fahrlässig unter „Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ oder ohne jedes Verschulden.

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