a) Äußere und innere sowie bewusste Fahrlässigkeit
Weil außer in § 826 in fast allen zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen Fahrlässigkeit als Verschuldensvoraussetzungen genügt, ist die Fahrlässigkeit im Zivilrecht von viel größerer Bedeutung als der Vorsatz. Die Fahrlässigkeit wird im BGB definiert als Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt: "Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt" (§ 276 II). Die im „Verkehr erforderliche Sorgfalt“ wurde vor dem Inkrafttreten des BGB als Sorgfalt eines ordentlichen Mannes oder guten Hausvaters (bonus pater familias) bezeichnet. Von dieser objektiven (äußeren) Sorgfaltspflicht zu unterscheiden ist die sog. innere oder subjektive Sorgfaltspflicht, die in der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen rechtswidrigen Erfolgs besteht. Die Voraussehbarkeit ist das abgeschwächte intellektuelle Moment des Wissens beim Vorsatz: Der Täter weiß nicht genau, welche Folgen sein Tun (z. B. zu schnelles Fahren im Stadtverkehr) hat, er hätte es aber voraussehen können. Die Vermeidbarkeit ist das abgeschwächte voluntative Moment des Wollens beim Vorsatz: Der Täter wollte den eingetretenen Erfolg seiner Handlung nicht, hätte ihn aber vermeiden können.
Zu unterscheiden ist ferner zwischen einfacher (unbewusster) und bewusster Fahrlässigkeit (luxuria), letztere ist wiederum vom bedingten Vorsatz abzugrenzen. Hat der Handelnde vorausgesehen (nicht bloß voraussehen können), dass seine Handlung einen rechtswidrigen Erfolg haben könnte, aber trotzdem gehandelt und auf den Apfel auf dem Kopf des Knaben geschossen, aber dessen Auge getroffen und dadurch den Körper des Knaben rechtswidrig verletzt, so ist bewusste Fahrlässigkeit gegeben, nicht dolus eventualis, weil Tell nicht geschossen hätte, wenn er nicht geglaubt hätte, den Apfel sicher treffen zu können. Hat jedoch ein Zirkuskünstler einen derartigen Schuss gewagt und den Apfel nicht getroffen, aber den Kopf, so ist dolus eventualis gegeben, wenn er jedenfalls schießen wollte, um seinen Beruf auszuüben und nicht arbeitslos zu werden.