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a) Äquivalenztheorie

Naturwissenschaftlich ist jede Bedingung (Handlung) kausal, "die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele" (conditio sine qua non-Formel); für die Unterlassung: eine Bedingung, die nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele: hätte A die Grube zugedeckt, so wäre B nicht hineingefallen; hätte F ihr Kind gefüttert, so wäre es nicht verhungert. Diese Definition ist jedoch nur eine heuristische Formel, d.h. nur eine Beschreibung der Denkmethode zur Feststellung eines Kausalzusammenhangs: „Um die wirklichen Kausalzusammenhänge zu durchschauen, konstruieren wir unwirkliche“ (Max Weber). Die csqn-Formel kann daher keinesfalls eine Begründung dafür liefern und bilden, ob eine bestimmte Tatsache ursächlich geworden ist für den Einsturz eines Hauses oder den Tod eines Menschen, dafür bedarf es vielmehr in der Regel eines bautechnischen oder medizinischen oder sonstigen Sachverständigengutachtens, das auf der Grundlage allen naturwissenschaftlichen und sonstigen Erfahrungswissens und aller als Ursachen in Betracht kommenden Umstände die Kausalfrage zu beantworten hat. Ob die Ursache U die Wirkung W zur Folge hat, ist aber vor dem Eintritt der Wirkung (ex ante) eine Prophezeiung, begründet auf menschliches, letztlich naturwissenschaftliches Erfahrungs­wissen, das zu "Naturgesetzen" verdichtet sein kann; nach der eingetretenen Wirkung (ex post) ist es ein Urteil (Kausalurteil), das auf dem durch die Erfahrung des Einzelfalles erweitertem Erfahrungswissen beruht. Hinterher ist jeder klüger. In der großen Masse der praktischen Fälle ist allerdings nicht die Frage von Bedeutung, ob die Ursache U nach den bekannten Naturgesetzen die Wirkung W hervorrufen kann, sondern welche von vielen denkbaren und möglichen Ursachen (U, X, Y, Z etc.) die Wirkung W al­lein oder im Zusammenwirken mit anderen notwendigerweise oder mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit verursacht hat. Die Schwierigkeiten bei der Entscheidung der Kausalitätsfragen können also einerseits in un­serem begrenzten Erfahrungswissen, d.h. in unseren beschränkten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen begründet sein und andererseits auf mangelhafter Kenntnis aller Bedingun­gen, Umstände, Tatsachen beruhen, die tatsächlich gegeben waren und Wirkungen ausgelöst haben.
 
Beispiel: In den viel erörterten Contergan-Fällen war nicht nur die Frage zu entscheiden, ob dieses Medikament für die Missbildung von Embryos ursächlich wurde, sondern auch, ob die Schwangere noch andere Medikamente eingenommen hat, ob sie während der Schwangerschaft an einer Krankheit gelitten hat (Röteln), ob sie eine Abtreibung versucht hat, zu welchem Zeitpunkt sie das Medikament eingenommen hat usw.
 
Die Vorstellung, dass alle Bedingungen, die in irgendeiner Weise ursächlich für den eingetretenen Erfolg geworden sind, einander gleichwertig seien (so die sog. Äquivalenztheorie ), erfüllt aber für die juristischen Betrachtung nur den Zweck, alle menschlichen Handlungen oder Unterlassungen von der Verantwortung für einen eingetretenen Erfolg (Schaden) auszuschalten, die in keiner Weise dafür ursächlich geworden sind. Diese Äquivalenztheorie genügt aber nicht dem juristischen Bedürfnis, auch solche Ursachen außer Betracht zu lassen, die nur unter ganz unwahrscheinlichen, vom Verursacher oder auch von einem optimalen Beobachter nicht erkennbaren Bedingungen zur Herbeiführung des Erfolgs geeignet waren und deswegen dem Verursacher nicht mehr zugerechnet werden sollten. Dieses juristische Bedürfnis, völlig unwahrscheinliche Kausalverläufe aus dem Verantwortungszusammenhang auszuscheiden, entsteht aus der Tatsache, dass jede Kausalreihe vom Unendlichen ins Unendliche verläuft und daher auch die Erzeugung des Mörders schon eine Ursache für den Tod des Ermordeten setzt, es aber unmenschlich wäre, den Vater schon deswegen zur juristischen Verantwortung für Taten des Sohnes heranzuziehen. Die Äquivalenztheorie ist daher nur insoweit juristisch brauchbar, als der Erfolg nicht bloß in irgendeiner Weise verursacht, sondern auch schuldhaft verursacht sein muss, also zumindest vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein muss, um dafür zur straf- oder zivilrechtlichen Verantwortung gezogen werden zu können. Aufgrund des Verschuldenserfordernisses werden dann alle Handlungen aus der Verantwortung für den Er folg ausgeschieden, welche der Verursacher weder bewusst und gewollt (vorsätzlich) noch in vorhersehbarer und vermeidbarer Weise (fahrlässig) herbeigeführt hat. Weil nach dem Schuldprinzip unseres Strafrechts (vgl. §§ 15, 20 StGB) ein Täter für eine Tat nur bestraft werden kann, wenn er sie vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen hat, werden alle höchst unwahrscheinlichen Kausalverläufe durch das Verschuldensprinzip aus der Verantwortung des Handelnden herausgenommen, weil sie für den Täter nicht vorhersehbar waren. Deshalb genügt es im Strafrecht, wenn nach der Äquivalenztheorie festgestellt wird, dass die Handlung des Täters nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene strafbare Erfolg (z. B. der Tod eines Menschen) entfiele. War dieser Tod eine völlige unwahrscheinliche Folge der Handlung, so war er aber in der Regel [45] auch nicht voraussehbar. Auch die zivilrechtlichen Tatbestände der §§ 823 I, II und 826 haben ein Verschulden zur Voraussetzung; die Schutzgesetzverletzung sowie die Verletzung eines absoluten Rechtsguts oder der guten Sitten müssen vorsätzlich oder zumindest fahrlässig verursacht worden sein. Deshalb genügt auch für die haftungsbegründende Kausalität dieser Haftungstatbestände grundsätzlich (d.h. es gibt Ausnahmen, z.B. § 831, dazu unten A IX 1) die Feststellung, dass eine bestimmte Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die "unrechte Tat" (der haftungsbegründende Tatbestand der unerlaubten Handlungen, also die Schutzgesetz- oder Rechtsgutsverletzung iS des § 823 I oder die Verletzung der guten Sitten) entfiele.
 

b) Adäquanztheorie im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität

Ist der haftungsbegründende Tatbestand gegeben, so ist grundsätzlich jeder Schaden zu ersetzen, der durch die unerlaubte Handlung (die unrechte Tat ) verursacht worden ist; nur im Falle des § 826 muss auch der Schaden schuldhaft verursacht worden sein, ansonsten wird die haftungs ausfüllende Kausalität aber nicht durch ein Verschuldenserfordernis begrenzt. Weil aber auch alle diese Kausalreihen ins Unendliche verlaufen, bedarf es im haftungsausfüllenden Tatbestand einer juristischen Beschränkung noch zu verantwortender und nicht mehr zu verantwortender Schadensfolgen einer unerlaubten Handlung ( unrechten Tat ). Rechtswissenschaft und Rechtsprechung haben dazu die sog. Adäquanztheori e entwickelt, wonach als ursächlich ( adäquat kausal ) nur solche Ursachen angesehen werden sollen, welche "die objektive Möglichkeit eines Erfolgs von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht haben“ (BGHZ 3, 261). Damit sollen ganz unwahrscheinliche Schadensfolgen einer unerlaubten Handlung nicht mehr vom Täter übernommen werden müssen. Dieses Adäquanzerfordernis steht allerdings außerhalb naturwissenschaftlicher Kausalitätsbetrachtung und ist als eine juristische Zurechnungslehre zu begreifen, die völlig unwahrscheinliche Kausalverläufe außerhalb der Verantwortung des Verursachers lassen will. In der Adäquanzbetrachtung steckt allerdings ein Element mathematischer Wahrscheinlichkeitsberechnung , deren Bedeutungsmaß freilich nach juristischen Kriterien zu bestimmen ist; näheres dazu unten B VI.
[45]
Hat A seiner Frau geraten, für die geplante Reise statt der Eisenbahn ein Flugzeug zu nehmen und dabei gehofft, dass das Flugzeug abstürzen könnte, was auch geschah, so wird in der Strafrechtslehre die Strafbarkeit verneint mit der Begründung, der A habe den Kausalverlauf zwar in irgend einer dunklen Weise vorausgesehen, weil letztlich als Möglichkeit alles voraussehbar ist, aber keinesfalls beherrschen oder steuern können, weswegen keine Tötungshandlung vorliege. Für A hat sich nur eine Hoffnung erfüllt; anders freilich, wenn er wusste, dass Terroristen einen Anschlag auf diese Maschine geplant haben.
 

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