Gesetze Urteile Tarifverträge News mehr Einloggen Neu hier?
Die außervertraglichen Haftungstatbestände verpflichten denjenigen zum Ersatz des einem anderen zugefügten Schadens, der auch ohne in einer vertraglichen Beziehungen zu dem Geschädigten zu stehen gegen eine für jedermann geltende Pflicht schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verstößt und dadurch einem anderen Schaden zufügt. Diese Tatbestände des außervertraglichen Haftungsrechtes werden im BGB in den §§ 823 ff. als „unerlaubte Handlungen“ dargestellt, in der Umgangssprache der Juristen jedoch Deliktsrecht genannt. Ausnahmsweise gibt es aber auch Gefährdungshaftungstatbestände, die denjenigen, der infolge einer zwar erlaubten, aber besonders gefährlichen Handlung einen Schaden verursacht, auch ohne Verschulden zu dessen Ersatz verpflichten. Das BGB enthält davon nur den Tatbestand des § 833 zur Tierhalterhaftung für Luxustiere. Schon diese Tierhalterhaftung gehört eigentlich nicht mehr zum Recht der unerlaubten Handlung, weil das Halten eines Tieres keine unerlaubte Handlung (kein Delikt), sondern allenfalls eine gefährliche Handlung ist. Im Übrigen ist daher die Gefährdungshaftung außerhalb des BGB in Sondergesetzen geregelt. Das gilt auch für den weitaus wichtigsten Haftungstatbestand des deutschen Rechts, nämlich die Halterhaftung für den Betrieb von Kraftfahrzeugen, die in den §§ 7 ff. StVG geregelt ist, wonach die Schäden aus Unfällen im Straßenverkehr abgewickelt werden, die mit einem Gesamtschaden von jährlich über 30 Milliarden € den weitaus größten Teil aller außervertraglichen Schadensfälle bilden; es folgen die Arbeitsunfälle mit Personenschäden von circa 10 Milliarden € jährlich; der Rest ist demgegenüber fast zu vergessen. Dieses außervertragliche Haftungsrecht ist der Gegenstand der nachstehenden Darstellung, wobei die Verschuldenshaftungstatbestände des BGB – das sog. Deliktsrecht - den Schwerpunkt bilden, obwohl die praktisch viel bedeutsameren Unfälle im Straßenverkehr über die Gefährdungshaftung für Kraftfahrzeuge und über die Haftpflichtversicherung des Halters (Gefährdungshaftung plus Haftpflichtversicherung) und die Arbeitsunfälle unter Ausschluss der deliktischen Haftung des Arbeitgebers über die gesetzliche Unfallversicherung für Arbeitnehmer (Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz) abgewickelt werden. Das Verständnis dieser Regelungen setzt jedoch die Kenntnis der Grundsätze des Deliktsrechts voraus, weshalb dieses auch weiterhin im Vordergrund der Juristenausbildung stehen muss.
 
Jeder deliktische Haftungstatbestand zerfällt zunächst in einen haftungsbegründenden und einen haftungsausfüllenden Tatbestand .
 
Der haftungsbegründende Tatbestand besteht grundsätzlich aus folgenden Elementen:
 
-
(1) einer Handlung oder Unterlassung
-
(2) der Rechtswidrigkeit der Handlung auf Grund objektiver Pflichtverletzung
-
(3) der Kausalität zwischen Handlung und Pflichtverletzung
-
(4) einem Verschulden in Bezug auf die rechtswidrige Handlung
 
Der haftungsausfüllende Tatbestand besteht grundsätzlich aus folgenden Elementen:
 
-
(5) einem Schaden
-
(6) der Kausalität zwischen rechtswidriger Tat (Pflichtverletzung) und Schaden
-
(7) Schaden innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Pflicht
 
Der haftungsbegründende Tatbestand enthält den sog. Unrechtstatbestand (die Normierung der „unerlaubten Handlung“), welche die Voraussetzung bildet für die Rechtsfolge eines Schadenersatzanspruches; der haftungsausfüllende Tatbestand enthält demgegenüber die Rechtsfolge (Sanktion) für den Unrechtstatbestand und bestimmt, ob und in welchem Umfang ein durch die unerlaubte Handlung verursachter Schaden vom Täter zu ersetzen ist. Es gibt eine Vielzahl haftungsbegründender Tatbestände im BGB und außerhalb des BGB in Sondergesetzen; soweit es Verschuldenshaftungstatbestände sind, sind sie alle mehr oder weniger den drei deliktischen Grundtatbeständen der §§ 823 Abs. 1 u. Abs. 2, 826 nachgebildet, die deshalb auch den Schwerpunkt der nachstehenden Darstellung bilden. Das Vorbild der modernen Gefährdungshaftung bildet jedoch weniger der Tatbestand der Tierhalterhaftung (§ 833) als vielmehr der auch in der Praxis weitaus wichtigste Tatbestand der Kfz-Halterhaftung (§ 7 StVG), dessen Grundstruktur auch im Rahmen dieser Darstellung etwas näher betrachtet wird. Für alle genannten und andere haftungsbegründende Tatbestände ist der haftungsausfüllende Tatbestand im Wesentlichen jedoch stets derselbe, der bestimmt, dass der Schaden zu ersetzen ist, der adäquat kausal aufgrund der den haftungsbegründenden Tatbestand bildenden widerrechtlichen Handlung entstanden ist und im Schutzbereich der dadurch verletzten Norm liegt.

Inhaltsverzeichnis

Kontakt · Werben auf JusMeum · Impressum · Datenschutz · AGB · Rechtsprechungs-Archiv · Personenverzeichnis · Homepage Tools · Deliktsrecht