Gesetze Urteile Tarifverträge News mehr Einloggen Neu hier?

a) Leben, Körper, Gesundheit

Leben, Körper und Gesundheit sind zweifellos die wichtigsten Rechtsgüter, deren Schutz dem Schutz der äußeren Persönlichkeit des Menschen dient, im Unterschied zum Schutz der „inneren“ Persönlichkeit (der Ehre, des guten Rufes, der Privatsphäre u.a.) durch das von der Rechtsprechung des BGH gegen den BGB-Gesetzgeber und gegen die Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannte sog. Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR, dazu unten f). Die Feststellung der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bereitet im Allgemeinen keine Schwierigkeiten. Körperverletzungen sind wohl stets zugleich Gesundheitsbeschädigungen, aber es gibt auch Gesundheitsverletzungen, die keine Körperverletzungen sind, insbesondere seelische Verletzungen, die Krankheitswert haben und ärztlicher Behandlung bedürfen; die Unterscheidung hat aber kaum praktische Bedeutung, weil der aus der Verletzung der Gesundheit entstehende Schaden ebenso zu ersetzen ist wie der aus einer körperlichen Verletzungen entstehende. Das Leben beginnt nach § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt; entsprechend dem Gedanken des § 1923 II ist jedoch auch schon das Leben und die Gesundheit des Embryos, wenn es im Mutterleib, z.B. durch eine AIDS-Infektion, verletzt wird, als geschützt zu betrachten. Jede durch eine gewillkürte Handlung verursachte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit eines Menschen indiziert (nach der sog. kausalen Handlungslehre) die Rechtswidrigkeit der verursachenden Handlung. Eingriffe in die offenen Rahmentatbestände des APR und des sog. Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (RaGewB) vermögen dagegen die Rechtswidrigkeit grundsätzlich nicht zu indizieren, bedürfen zur Feststellung der Rechtswidrigkeit vielmehr in der Regel einer Güter- und Interessenabwägung; dazu unten 3 e u. f, bb.

Inhaltsverzeichnis

Kontakt · Werben auf JusMeum · Impressum · Datenschutz · AGB · Rechtsprechungs-Archiv · Personenverzeichnis · Homepage Tools · Deliktsrecht