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a) Begriff

Nach US-amerikanischem Recht [147] können Klagen auf Strafschadenersatz ( punitive damages ) zugesprochen werden, die bis zum 500-fachen des "tatsächlichen" Schadens betragen können, weil sie nicht bloß Ausgleichsfunktion haben, sondern den Schädiger für besonders verwerfliches Verhalten bestrafen und andere vor ähnlichem Tun abschrecken sollen. Diese "Strafen", die nicht selten Millionenhöhe erreichen, sind jedoch nicht an die Staatskasse, sondern an die Privatkläger und deren Rechtsanwälte zu zahlen. Solche Ansprüche setzen jedoch grundsätzlich eine Vorsatztat voraus, Fahrlässigkeit genügt nicht, erforderlich ist vielmehr recklessness oder wanton and wilful misconduct oder malice .
 

b) Vorbehalte und Bedürfnis zur Rezeption

Ein solcher Strafschadenersatz stößt bei uns noch auf große Vorbehalte [148] , zunehmend aber auch auf ein Bedürfnis nach Anerkennung vor allem in Fällen, in denen die öffentlich-rechtlichen Sicherheitsregelungen nicht ausreichen oder aus den verschiedenen "politischen" Gründen nicht in der erforderlichen Weise angewendet werden und entweder die Schäden zu groß und deswegen das Prozessrisiko für einzelne Bürger untragbar ist oder die Schäden, die einzelne Bürger betreffen, so klein sind, dass sich eine Individualklage nicht lohnt, aber andererseits ein großer Teil oder gar die ganze Bevölkerung von gleichen Schäden dieser Art getroffen werden, die deswegen nicht mehr hingenommen werden können, insbesondere wenn der Schadensverursacher daraus noch Gewinn zieht.
[147]
Reimann, Einführung in das US-amerikanische Privatrecht, 1997, S. 97.
[148]
Vgl. BVerfG 91, 335, 343; BGHZ 118, 312, 344.

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