Gesetze Urteile Tarifverträge News mehr Einloggen Neu hier?
In Fall 1 hat B2 auch nach § 823 I nicht rechtswidrig gehandelt, weil er weder das Eigentum noch ein anderes absolutes Rechtsgut des B1 verletzt hat. Eigentum iS des § 823 sind nur bewegliche und unbewegliche Sachen, nicht aber das Vermögen, worin B1 allenfalls verletzt worden ist. Auch die Freiheit von B1 ist nicht rechtswidrig verletzt worden, weil sie an der anerkannten Gewerbefreiheit von B2 ihre Grenze hat; außerdem will die Rechtsprechung unter „Freiheit“ iS des § 823 I grundsätzlich nur die Bewegungsfreiheit, nicht aber die allgemeine Willensfreiheit und sonstige Handlungsfreiheit verstehen. In Fall 2 hat P, wenn er die Ausfahrt des E versperrte, zumindest diesem die Bewegungsfreiheit mit seinem Kraftfahrzeug genommen und damit dessen Eigentum oder die „Freiheit“ iS des § 823 I verletzt, also jedenfalls nach § 823 I rechtswidrig gehandelt[9]. In Fall 3 hat F auch nach § 823 I rechtswidrig dadurch gehandelt, dass er den Körper des Kindes verletzte; auch in Fall 4 hat T rechtswidrig gehandelt, wenn sein Wedeln im Tiefschnee die Lawine auslöste, welche ursächlich wurde für die Verletzung des Leben und der Körper von Menschen und das Eigentum an dem Hotel zerstörte. In Fall 5 ist wiederum kein Eigentum, sondern nur das Vermögen von C verletzt wurden, die Ausstellung des falschen Zeugnisses ist also auch nach § 823 I nicht rechtswidrig; es bleibt dafür als Haftungsgrundlage nur § 826. In Fall 6 hat F nicht gehandelt, also auch nicht rechtswidrig, wenn ihm nicht vor dem Zeitpunkt seiner Bewusstlosigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass dieser Zustand mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten könnte, die über das Risiko hinausgeht, das bei jedem Menschen in einem derartigen Alter besteht.
[9]
In BGH 55, 153 wird die Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines in einem Hafen eingeschlossenen Schiffes als Eigentumsverletzung in Form einer Gebrauchsbeeinträchtigung und nicht als Freiheitsverletzung betrachtet; zur Problematik des Begriffs Freiheit der als Rechtsgut des § 823 I vgl. Deutsch, Festschrift für Hauß, S. 43 ff.; Erman/Ehmann, Handkommentar zum BGB, 12. Aufl. 2008, Anh zu § 12 Rz 268; dazu unten im Text A IV 3 c.
 

Inhaltsverzeichnis

Kontakt · Werben auf JusMeum · Impressum · Datenschutz · AGB · Rechtsprechungs-Archiv · Personenverzeichnis · Homepage Tools · Deliktsrecht