Gesetze Urteile Tarifverträge News mehr Einloggen Neu hier?
Nach der Gesamtdifferenzhypothese müsste der Schaden bestimmt werden durch die Differenz zwischen dem bilanzierten Gesamtvermögen vor und nach dem schadensstiftenden Ereignis und dessen Auswirkungen. Die Praxis verfährt aber aus vielen guten Gründen nicht nach dieser Methode, sondern addiert, wie vorstehend unter B II bis V dargelegt die Einzelschäden, die z.B. aus einem Verkehrsunfall entstanden sind (Heilungskosten – Medikamente - Verdienstausfall - Schmerzensgeld - Beerdigungskosten - Verlust von Unterhaltsansprüchen - Pkw-Reparatur - Mietwagenkosten - merkantiler Minderwert usw.) und rechnet im Wege der Vorteilsausgleichung zugeflossene Vorteile (z.B. Erbschaften) ab, soweit dies nach den rechtlichen Regeln zulässig ist. Auch ist hinsichtlich jedes einzelnen Schadensposten zu prüfen, ob er adäquat kausal und innerhalb des Schutzbereichs der Norm liegt. Die sog. Gesamtdifferenzhypothese ist darum nicht bloß praktisch unbrauchbar, sondern auch theoretisch verfehlt, was auch schon lange erkannt ist[144]. Notwendigerweise macht der Geschädigte nach den Regeln der Buchhalter und Sachverständigen auch einen Gewinn, wenn die Juristen und Gerichte außer dem "natürlichen" materiellen Schaden, auch (unnatürliche?) immateriellen Schaden anerkennen (was Mommsen freilich nicht wollte) und wenn die Rechtsprechung dem Inhaber eines Immaterialgüterrechts den Gewinn, den ein anderer aus diesem Recht zieht, auch dann als Schaden im Rechtssinne zuspricht, wenn der Rechtsinhaber selbst diesen Gewinn nicht hätte ziehen können oder wollen. Auch sog. normative Schäden, die keine "natürlichen" Schäden sind, können in die Bilanz nur als Einzelposten einbezogen werden und führen bei "natürlicher" Betrachtung zu einem Gewinn des Geschädigten. Zu einem „Gewinn“ des Geschädigten kommt es "natürlich" auch dann, wenn dem Schadenersatz neben der Ausgleichsfunktion - wie beim Schmerzensgeld wegen Körperverletzungen und der Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzungen - auch Präventiv- und Genugtuungsfunktion zugerechnet wird. Mit der Entwicklung zunehmend vieler Regelungen zur Bestimmung dessen, was als Schaden anerkannt werden kann und was als Vorteile von diesem Schaden abzuziehen ist, mit der Verrechtlichung des Schadensbegriffs also, ist es nicht nur praktisch, sondern auch theoretisch unmöglich geworden, den Schaden im Wege einer Gesamtdifferenzhypothese zu bestimmen, es bedarf vielmehr stets einer Addition der verschiedenen im einzelnen anzuerkennenden Schadensposten und einer Subtraktion der auszugleichenden Vorteile gemäß den rechtlichen Regeln des Schadensrechts und der Vorteilsausgleichung. Die Gesamtdifferenzhypothese taugt auch nicht zur Richtigkeitskontrolle, um nach der Addition der Einzelschaden noch überprüfen zu können, ob insgesamt ein Übermaß zuerkannt oder auszugleichende Vorteile nicht hinreichend anerkannt wurden[145], weil doch wieder je im einzelnen geprüft werden muss, ob einzelne Nachteile und Vorteile nach rechtlichen Regeln als Schaden oder als schadensmindernde Vorteile anerkannt werden müssen und ob einem anzuerkennenden Ersatzanspruch lediglich Ausgleichs- oder auch Präventions- und Genugtuungsfunktion zukommen soll.
[144]
Dagegen schon Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse I (FN 52), vor § 249 Anm. 2; Keuk, Vermögensschaden und Interesse, 1972, S. 15, 20 ff.; Honsell, Jus 1973, 69 ff.
[145]
So aber Deutsch (Fn 52), § 26 I 3.

Inhaltsverzeichnis

Kontakt · Werben auf JusMeum · Impressum · Datenschutz · AGB · Rechtsprechungs-Archiv · Personenverzeichnis · Homepage Tools · Deliktsrecht