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Zur Haftungsbegründung eines Anspruchs aus § 823 I ist genauso wie bei § 823 II und jedem anderen Haftungstatbestand eine willkürliche menschliche Handlung oder Unterlassung notwendig. Zur widerrechtlichen Handlung ("unerlaubten Handlung") wird sie jedoch erst dadurch, dass sie die Ursache bildet für die Verletzung eines der in § 823 I genannten absoluten Rechtsgüter. Der Unterschied zu § 823 II besteht darin, dass die Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 II ein Verhaltensunrecht darstellt, während die nach § 823 I rechtswidrige Handlung durch die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums oder eines sonstigen (absoluten) Rechts als Erfolgsunrecht bestimmt wird. Allerdings kann man die sog. absoluten Rechte (Leben, Körper, Eigentum u.a.) auch bloß als eine Hilfsvorstellung betrachten, hinter der sich absolute Schutzpflichten verbergen[7], in dem Sinne: Du sollst dich im Zusammenleben mit anderen (im Verkehr) so sorgfältig verhalten (§ 276), dass du das Leben, den Körper, das Eigentum und alles, was ein anderer hat, nicht verletzt. Auf Grund einer solchen Vorstellung wird auch das Unrecht des § 823 I wieder zum Verhaltensunrecht[8].
[7]
So Kreß, Allgemeines Schuldrecht, S. 11.
[8]
Versteht man die absoluten Rechte in diesem Sinne als begriffliche Verdichtung absoluter Schutzpflichten, so mündet die kausale in die finale Handlungslehre. An den Ergebnissen ändert diese verschiedene Betrachtungsweise nichts, sie ist nur eine andere dogmatische Erklärung des Unrechtstatbestands.

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