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So Kreß, Allgemeines Schuldrecht, S. 11.
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Versteht man die absoluten Rechte in diesem Sinne als begriffliche Verdichtung absoluter Schutzpflichten, so mündet die kausale in die finale Handlungslehre. An den Ergebnissen ändert diese verschiedene Betrachtungsweise nichts, sie ist nur eine andere dogmatische Erklärung des Unrechtstatbestands.
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